Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Gesetz über die Ehrenstrafen von Verurteilten
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LB UR (1856) Bd IV S. 009-010
Gesetz über die Ehrenstrafe der Kriminalisirten.
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in theilweiser Abänderung des bisherigen Verfahrens gegen die Sträflinge des Malefizlandrathes, in Hinsicht des Ehrverlusts, nach vernommenem Antrage des Landrathes und in Abweichung von demselben, beschließt:
Die Art. Landb. 254 und 256 sollen in Kraft fortbestehen, jedoch mit dem Beisatze, daß dem Malefiz-Landrathe das Recht vorbehalten bleiben soll, bei den ihm zur Beurtheilung verkommenden Straffällen, jedes Mal nach Verhältniß des Verbrechens, zu bestimmen, nach wie vielen Jahren ein solcher Sträfling wieder vor gleiche Behörde zurückkehren dürfe, um die Rehabilitation nachzusuchen, welche ihm dann unter der Bedingniß ertheilt werden mag, wenn der Bestrafte durch Zeugnisse von seiner Ortsbehörde und seinem Seelsorger beweisen kann, daß er sich gebessert und seine Bürger- und Christenpflichten während dieser Zeit getreu erfüllt habe.»
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 01.05.1842 (LB UR 1856 BD IV, S.9-10).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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