Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Strafverordnung gegen Beschädigungen von Telegraphen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 003.
Straf- Verordnung gegen Telegraphen-Beschädigungen
«Der Regierungsrath des Kantons Uri, um die elektrischen Telegraphen-Einrichtungen, die mit großem Kostenaufwande zum Dienste des verkehrenden Publikums im Umfange der ganzen Eidgenossenschaft bewerkstelligt werden, auch hierorts vor Beschädigungen bestmöglichst zu sichern, beschließt und verordnet hiemit:
1) Jede Beschädigung der telegraphischen Einrichtungen, aus Absicht oder schuldbarer Fahrläßigkeit, sei bei einer Geldbuße von 40 bis 100 Fr., sowie bei Verantwortlichkeit für den daraus entstehenden Schaden verboten. Von der ausgefällten Geldbuße soll dem Anzeiger die Hälfte zukommen.
2) Gegenwärtige Verordnung soll zu Jedermanns Verhalt dem Amtsblatte beigerückt und öffentlich verlesen werden.»
Regierungsrats-Erkenntnis vom 04.10.1852 und 06.06.1853 (LB UR 1864 Bd. VI, S. 44-45).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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