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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Dekret über die Gewährleistung der Kantons-Verfassung von Uri

LB UR (1853) Bd V S. 041-042
Dekret über eidgen. Gewährleistung der Kantons-Verfassung von Uri.
«Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht der Verfassung des Kantons Uri, vom 5. Mai 1850, der Abänderungen und der Ergänzungen derselben vom 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851, sowie nach Einsicht einer Beschwerdeschrift des Thalrathes von Ursern, d. d. 9. November 1850, gegen die Art. 23 und 25 dieser Verfassung, auf den Bericht und Antrag des schweizerischen Bundesrathes, in Erwägung:

1. Daß diese Verfassung vom Volke von Uri angenommen worden ist und revidirt werden kann, wenn die absolute Mehrheit es verlangt;
2. Daß sie nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, indem namentlich der in Art. 4 gewährleistete Fortbestand der Klöster nicht anders, als unter Vorbehalt der in den Art. 44 und 46 der Bundesverfassung dem Bunde eingeräumten Rechte und so lange die oberste Behörde von Uri die Klöster beibehalten wissen will, verstanden werden kann;
3. Daß in Bezug auf die Beschwerde des Thalrathes von Ursern:
a. Hinsichtlich des Art. 23 der Bund die kantonale Gerichtsbarkeit des Kantons Uri nicht ausnahmsweise beschränken kann;
b. Hinsichtlich des Art. 25 es dem Kanton Uri freistehen muß, das Straßenwesen durch die Verfassung oder Gesetzgebung auf gutfindende Weise zu ordnen, wobei indeß der Rechtsweg den beiden Bezirken Uri und Ursern offen bleiben muß, für den Fall, daß die bisherigen Zolleinnahmen bei einer zweckmäßigen und vollständigen Unterhaltung der Hauptstraßen einen durchschnittlichen Ueberschuß abgeworfen hätten und diese Bezirke ein wohlerworbenes Privatrecht aus diesen Ueberschuß nachweisen wollen; beschließt:

1. Der Verfassung des Kantons Uri, vom 5. Mai, 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851, wird hiemit im Allgemeinen und hinsichtlich des Art. 25 im Sinne der Erwägung 3. b., die eidgenössische Garantie ertheilt.
2. Der Art. 4 dieser Verfassung, soweit er sich auf den Fortbestand der Klöster bezieht, kann nicht Gegenstand eidgenössischer Garantie sein.
3. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe.
Bern den 6. August 1851.
Der Präsident: Sign. Stämpfli.
Der Protokollführer: Sign. Schieß.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe.
Bern den 11. August 1851.
Der Präsident: Sign. P. Migh
Der Sekretär: Sign. N. von Moos
Für getreue Abschrift: Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß

LB UR 1853 Bd. V, S. 41 f.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018