Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Verordnung betreffend Arbeitslosen-Unterstützung
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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 003-004
Abänderung der Verordnung betreffend Arbeitslosen-Unterstützung.
«Der Landrat, in Vollziehung des Bundesratsbeschlusses vom 30. September 1921 über Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919, in Abänderung und Ergänzung der landrätlichen Verordnung vom 30. Juni 1921, auf den Antrag des Regierungsrates,
beschließt:
§ 1.
Der § 4 der Verordnung vom 3O. Juni 1921 wird aufgehoben und ersetzt wie folgt:
Die sämtlichen Gemeinden des Kantons werden in die dritte Kategorie im Sinne des Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 eingeteilt.
§ 2.
Die Gemeinden sind ermächtigt, die Barunterstützung teilweise durch eine entsprechende Naturalleistung zu ersetzen.
§ 3.
Die Gesuche um Verlängerung der Dauer der Unterstützung über 60 Tage hinaus sind vom Gemeinderat mit Begutachtung an die Gemeindedirektion zuhanden des Regierungsrates weiter zu leiten, welcher über die Gesuche entscheidet. Das gleiche gilt für die Gesuche um Gewährung von Beiträgen an einzelne Betriebe im Sinne von Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 3O. September 1921.
§ 4.
Die beteiligten Gemeinden haben die Hälfte der gemäß § 3 auf den Kanton entfallenden Leistungen zu tragen.
In § 8 der Verordnung vom 30. Juni 1921 wird im ersten Satz die Stelle „ausgenommen die Fälle des Art. 14, Absatz 1 B. R. B." gestrichen und aufgehoben.
Im Namen des Landrates, Der Präsident: I. Walker.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Genehmigt vom h. Bundesrate am 1. April 1922.»
Landratsbeschluss vom 14.02.1922 (LB UR 1925 Bd. 9, S. 3 f.)
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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