Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 8 (1917-1921)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
Änderung der Kantonsverfassung (1917, Art. 52, 62, 67, 78)
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 142-143
Ergänzung der Verfassung.
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in teilweiser Abänderung bezw. Ergänzung der Art. 52, 62, 67 und 78 der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
Art. 52, c) erhält folgende Fassung: „Die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes, ferner der Erlaß aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50,000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben."
Art. 62, lit. d: Das Wort „Falliments-" ist zu streichen und das Wort „Hypothekar-" abzuändern in „Grundbuchwesen".
Art. 67 soll lauten: „Das Obergericht bezw. ein Ausschuß übt die Aussicht über die Geschäftsführung her übrigen Gerichte, der Vermittlerämter, der Gerichtskanzleien, des Konkursamtes und der Betreibungsämter aus. Es kann gegen dieselben Disziplinarstrafen und gegen. einzelne Beamte in schweren Fällen zeitweilige Amtseinstellung verhängen."
Art. 78 erhält folgende Fassung: „Die Gemeinde-Präsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen."
Altdorf, den 6. Mai 1917.
Namens der Landesgemeinde,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Landschreiber: Friedr. Gisler.»
Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1917 (LB UR 1911 Bd. 8, S. 142 f.).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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