Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 11 (1941-1946)
Gesetze und Verordnungen (Bd 11), 1940-1946
Änderung der Kantonsverfassung (1940, Art. 16)
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LB UR Bd 11 (1940-1946) S. 051-053
Aenderung von Art. 16 der Kantonsverfassung
«An Stelle des seit 1929 in Kraft stehenden Art. 16 der Kantonsverfassung lautend:
Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur aus eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche, in Ermangelung von Spezialvorschriften, vier Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, außerordentliche Verhältnisse Vorbehalten; beantragt der Landrat folgende neue Fassung dieses Art. 16 der Kantonsverfassung:
„Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur aus eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche für eine politische Beamtung, in Ermangelung von Spezialvorschriften, 4 Jahre beträgt.
Die Gemeinden sind befugt, an Stelle der periodischen Wiederwahl, das Dienstverhältnis ihrer Lehrpersonen durch besondere Anstellungsverträge zu regeln. Für jene Lehrkräfte, deren Dienstverhältnis nicht durch besondere Anstellungsverträge geregelt ist, wird eine Amtsdauer von 4 Jahren festgesetzt.
Vor Ablauf der Amtsdauer darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, außerordentliche Verhältnisse vorbehalten."
In der Volksabstimmung vom 5. Mai 1940 ist die Abänderung von Art. 16 der Kantons-Verfassung angenommen worden.
Der Regierungsrat hat, nachdem der Landrat das Ergebnis der Volksabstimmung am 23. Oktober 1940 erwahrt und anerkannt hat, diese Verfassungsänderung promulgiert und deren Ausnahme in die Gesetzessammlung verfügt.
Altdorf, den 12. Dezember 1940.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: L. Walker.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»
(Landratsbeschluss vom 28.02.1940 (LB UR Bd 11 S. 51 f.).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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