Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 11 (1941-1946)
Gesetze und Verordnungen (Bd 11), 1940-1946
Änderung der Kantonsverfassung (1943, Art. 54, 55)
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LB UR Bd 11 (1940-1946) S. 363-364
Abänderung der Kantonsverfassung, Art. 54. Abs. 1 (Wahlzahl für die Landratsmandate) und Art. 55. Abs. 1 (Termin der Wahlen
«Der Landrat, nach Kenntnisnahme der Anträge des Regierungsrates vom 20. Februar 1943, nach Anhörung der Anträge der Prüfungskommission, hat beschlossen:
l. Uebergangsbestimmung zu Art. 54 der Kantonsverfassung:
Die gegenwärtige Vertretungszahl der Gemeinden, ergebend einen Gesamtbestand von 49 Ratsmitgliedern wird für die Dauer der durch die Mobilisation geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse, längstens jedoch für zwei Wahlperioden, unverändert beibehalten.
II. Abänderung des Art. 55, Abs. 1, der Kantonsverfassung:
Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehältlich allfälliger Nachwahlen, am ersten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfingstfest auf den Zeitpunkt der Wahltage fällt, ist die Wahlverhandlung um acht Tage zu verschieben.»
In der Volksabstimmung vom 2. Mai 1943 ist die Uebergangsbestimmung zu Art. 54 und Abänderung des Art. 55, Abs. 1, der Kantonsverfassung mit 1478 Ja gegen 605 Nein angenommen worden.
Der Regierungsrat hat, nach Erwahrung und Anerkennung des Abstimmungsergebnisses vom 2. Mai 1943 durch den Landrat, nachdem die Bundesversammlung vom 31. März 1944 die Gewährleistung des Bundes ausgesprochen hat, diese Verfassungsänderung promulgiert und deren Aufnahme in die Gesetzessammlung verfügt.
Altdorf, den 4. Oktober 1945.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: F. Arnold.
Der Kanzleidirektor: Friede. Gisler.»
Landratsbeschluss vom 24. März 1943 (LB UR Bd. 11. S. 363 f.)
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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