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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 8 (1917-1921)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
VO über das Hebammenwesen.

LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 220-225
Verordnung über das Hebammenwesen.
«Der Landrat des Kantons Uri, auf Antrag des Regierungsrates beschließt und verordnet:

§ 1.
Das Hebammenwesen steht unter der Leitung und Aufsicht der Sanitätsdirektion, bezw. Sanitätskommission, und unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.

§ 2.
Die Ausübung des Hebammenberufes ist nur solchen Personen gestattet, welche das Reifezeugnis einer Hebammenschule besitzen und vom Regierungsrate, nach Begutachtung durch die Sanitätskommission, hierzu die Bewilligung erhalten haben.

§ 3.
Jede Kandidatin, welche die Aufnahme in einen Hebammenkurs durch Vermittlung der Sänitätsdirektion wünscht, hat dieser mit einer selbst geschriebenen Anmeldung folgende Belege einzusenden:
1. einen Geburtsschein (Kandidatinnen dürfen, Ausnahmefälle vorbehalten, nicht unter 20 und nicht über 35 Jahre alt sein);
2. ein gemeinderätliches Leumundszeugnis;
3. ein ärztliches Zeugnis, daß die Kandidatin gesund sei und die zur Erlernung und Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitze.

§ 4.
An gut beleumdete und fähige, aber unbemittelte Kandidatinnen können vom Regierungsrate auf Vorschlag der Sänitätsdirektion Stipendien zur Ermöglichung des Besuches eines Hebammenkurses verabfolgt werden.

§ 5.
Jede Gemeinde hat wenigstens eine Hebamme, grössere Gemeinden eine Hebamme auf je 800 bis 1000 Einwohner anzustellen. Ebenso ist für die Filialen Amsteg, Bristen, Meien, Urnerboden und Göscheneralp je 1 Hebamme anzustellen.
Falls sich keine geeignete Person findet, die auf eigene Kosten den Hebammenberuf erlernen will, ist die Gemeinde verpflichtet, eine Person auf Kosten der Gemeinde ausbilden zu lassen, wobei sie im Sinne des § 4 vorgehen kann.

§ 6. Der Kanton richtet den patentierten und praktizierenden Hebammen ein jährliches Wartgeld von Fr. 100.— aus, immerhin in dem Sinne, daß, außerordentliche Umstände vorbehalten, auf je 600 Einwohner und Bruchteils über 300 Einwohner ein Wartgeld entfällt. In Gemeinden und Filialen, welche diese Einwohnerzahl nicht erreichen, hat gleichwohl je eine patentierte Hebamme auf den Bezug des Wartgeldes Anspruch.
Ueberdies zahlt der Kanton jeder neuausgebildeten Hebamme, welche sich zur Ausübung ihrer Praxis in einer Gemeinde niederläßt, an die Kosten der Gerätschaften (Hebammen-Apparate), der vorgeschriebenen Medikamente und des Hebammenbuches einen einmaligen Beitrag von 50 Fr. Von Zeit zu Zeit läßt die Sanitätskommission eine Inspektion des Hebammen-Apparates vornehmen.
Der Regierungsrat ist befugt, Hebammen in Filialen und entlegenen Gemeinden, welche Schwierigkeiten haben, eine geeignete Hebamme anzustellen, das Wartgeld bis auf Ar. 220 zu erhöhen (Art. 37, 2 K.U.V.G.).
Gesuche um Verabfolgung eines Beitrages an das Lehrgeld und an die Kosten der Anschaffungen, sowie für Bezug des Wartgeldes, sind unter Beibringung der erforderlichen Ausweise, dem Regierungsrate einzureichen.

§ 7.
Die Hebammen, welche von den Gemeinden angestellt sind und das kantonale Wartgeld beziehen, schulden in erster Linie ihren Dienst der betreffenden Gemeinde und sollen diese nicht verlassen, ohne für gehörige Stellvertretung zu sorgen. Im Notfalle haben sie auch in Nachbargemeinden Hilfe zu leisten.
Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Hebammen ebenfalls ein Wartgeld auszurichten, das wenigstens die Hälfte des kantonalen beträgt.

§ 8.
Jede Hebamme, die zu ihrer Ausbildung vom Kantone oder von einer Gemeinde einen Beitrag bezogen hat, ist pflichtig, ihren Beruf mindestens 5 Jahre taug im Kanton und in der betreffenden Gemeinde auszuüben. Gibt sie den Beruf vorher freiwillig auf oder zieht sie aus der Gemeinde oder aus dem Kantone weg, so kann sie verhalten werden, für die nicht erfüllten Dienstjahre eine verhältnismäßige Rückvergütung zu leisten.

§ 9.
Die Sanitätsdirektion, bezw. Sanitätskommission ordnet Hebammen, unter Beobachtung eines Turnus und in angemessenen Zwischenräumen, zum Besuche eines Wiederholungskurses in eine Entbindungsanstalt ab.
Der Kanton trägt die Kosten dieser Kurse und verabfolgt den betreffenden Hebammen nebst Reissentschädigung ein Taggeld von 2 Fr. Der Regierungsrat wird ein bezügliches Abkommen mit einer Entbindungsanstalt zu treffen suchen.
Ältere und kränkliche Hebammen können auf Verlangen vom Besuche dieser Wiederholungskurse dispensiert werden.

§ 10.
Die Festsetzung der Vergütung für die Hilfeleistungen der Hebammen ist ihrem freien Ermessen überlassen, sofern nächst einschränkende Bestimmungen (Verträge mit Krankenkassen u.) bestehen (Art. 22 S.G.).
In streitigen Fällen haben folgende Minimaltaxen Geltung:
1. Für den Beistand bei einer Geburt und die Besorgung der Wöchnerin während der ersten 8 Tage 20 Fr.
2. Für die später notwendig werdenden Besuche bei Entfernung bis auf ½ Stunde (2 Km.) 1 Fr., für jede weitere ½ Stunde (2 Km.) 1 Fr.
3. Für größern Verbrauch von Watte und Desinfektionsmitteln kann auch noch eine entsprechende Entschädigung verlangt werden.
4. Für Untersuchung aus Schwangerschaft 1 Fr.
5. Für Klystier, Scheidenausspühlung, Kathetrisieren einer Person, die nicht als Gebärende oder Wöchnerin besorgt wird. Fr. 1.50.
6. Für Blutegelansetzen und trockenes Schröpfen 2 Fr.
7. Für blutiges Schröpfen Fr. 2.50.
Außer den vorgenannten Verrichtungen hüben sich die Hebammen ohne Bewilligung eines Arztes jeglichen Eingriffes zu enthalten, Notfälle Vorbehalten, Auch ist ihnen strengstens untersagt, ohne Anweisung! des Arztes andere, als die ihnen für bestimmte Fälle zur Verfügung gestellten Medikamente zu verabreichen.

§ 11.
Für arme Kantonsbürgerinnen hat die Armenpflege der Heimatgemeinde, für Nichtkantonsbürgerinnen die Armenpflege der Wohn-, bezw. der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Geburtshilfe zu zahlen unter Wahrung der Rückgriffsrechte. Die Hebamme ist verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit der Wöchnerinnen, der zuständigen Armenpflege vom Falle sofort Kenntnis zu geben.
Verweigert die Armenpflege die Bezahlung, so steht der Hebamme der Rekurs an den Regierungsrat zu (Art. 23 und 24 des Sanitätsgesetzes).

§ 12.
Der Regierungsrat wird einer Hebamme, die sich den Beschlüssen der Sanitäts-Kommission widersetzt, sich als unfähig erweist, dem Rufe einer Wöchnerin nicht Folge leistet, oder sich! grober Nachlässigkeit schuldig macht, das Patent vorübergehend oder dauernd entziehen. Je nach der Schwere des Falles kann auch die Ueberweisung an den Strafrichter erfolgen.

§ 13.
In Fällen von Kindbettsfieber ist der behandelnde Arzt befugt, der betreffenden Hebamme die Ausübung anderweitiger Geburtshilfe zeitweise zu untersagen.

§ 14.
Die nähern Bestimmungen über die Verpflichtungen und Obliegenheiten der Hebammen enthält das vom Regierungsrate erlassene Pflichtenheft, das den Hebammen nebst der Verordnung bei der Patentierung verabfolgt wird.

§ 15.
Die Entscheide der Sanitätskommission betreffend Hebammenwesen können rekursweise an den Regierungsrat gezogen werden.

§ 16.
Diese Verordnung, durch welche die Verordnung über das Hebammenwesen vom 20. Februar 1902 aufgehoben wird, tritt sofort in Kraft.

Altdorf, den 24. Februar 1919.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: J. Wipfli. Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.

Vorstehende Verordnung wird promulgiert und soll in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
Altdorf, den 22. März 1919.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: Martin Gamma. Der Landschreiber: Friedr. Gisler.

Landratsbeschluss vom 22.03.1919 (LB UR Bd. 8, S. 220 ff.)
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018