Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 8 (1917-1921)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
Gesetz über das Sanitätswesen
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 243-256
Gesetz über das Sanitätswesen
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in Anwendung des Art. 59, lit. e, der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Landrates, beschliesst:
A. Sanitäts-Behörden.
Art. 1.
Die Aufsicht über das gesamte Sanitätswesen liegt in erster Linie dem Regierungsrate, bezw. der Sanitätsdirektion ob.
Der Sanitätsdirektion sind insbesondere übertragen:
a) die Aussicht über das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich Menschen und Tiere;
b) die Aufsicht über die sanitarischen Verhältnisse in öffentlichen und privaten Kranken-, Irren-, Armen-, Waisen-, Erziehungs- und Strafanstalten, Schulen, Kasernen, Wirtshäusern u. dgl.;
c) die Aufsicht über den Handel mit Lebens-, Genuss-, Arznei-, Desinfektions-, Gift- und Geheimmitteln;
d) die Begutachtung der Patentierung des Sanitätspersonals und die Aufsicht über dessen Befähigung und moralische Qualifikation zur Ausübung des Berufes;
e) die Vollziehung der einschlägigen Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates.
Art. 2.
Der Sanitätsdirektion steht zur Beratung und Mitwirkung die Sanitätskommission zur Seite. Diese besteht neben dem Sanitätsdirektor als Vorsitzenden aus einem weitern Mitgliede des Regierungsrates als Stellvertreter, einem Mitgliede des Landrates, aus zwei Ärzten, einem Apotheker und einem Tierarzt. Im Falle kein Vertreter aus einer der beiden letztgenannten Berufsklassen zur Verfügung steht, tritt an seine Stelle ein weiterer Arzt.
Die Sanitätskommission stellt ihre Anregungen und Anträge durch den Sanitätsdirektor an den Regierungsrat. Ihre Mitglieder beziehen das gesetzliche Sitz- und Marschgeld.
Art. 3.
Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch ihre Organe, nämlich durch die Ortsgesundheitskontmission, den Ortsexperten und den Fleischschauer, die Aufsicht über das Sanitätswesen aus. Insbesondere sind sie verpflichtet, ihr Augenmerk zu richten auf:
a) die Ordnung und Reinlichkeit auf Plätzen, Strassen, Gässchen, die Wasserversorgung, Kanalisation, Kehrichlabfuhr usw.;
b) den Zustand und die Ordnung in öffentlichen Anstalten und deren Umgebung innerhalb der Gemeinde;
c) die Reinlichkeit und den genügenden Rauminhalt der Wahn- und Schlafräume in Privathäusern und ganz besonders bei Neubauten;
d) den Zustand der Aborte und ihre Ableitungen in sämtlichen Häusern;
e) die Ordnung und Reinlichkeit in Gasthäusern und Wirtschaften, sowie in Nahrungsmittel-, Schlacht- und Fleischverkaufslokalen;
f) den Verkehr und die Beschaffenheit der Lebens- und Genussmittel (Getränke).
Für die Handhabung der Lebensmittelpolizei sind massgebend die kantonalen Vollziehungs-Vorschriften zum eidg. Lebensmittelgesetz, welche auch die Besoldungsverhältnisse regeln.
Ortsgesundheitskommissionen, Ortsexperten und Fleischschauer richten ihre Klagen und Anträge an den Gemeinderat der sie, falls er sie nicht von sich aus erledigen kann, an die Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates weiterleitet.
B. Sanitäts-Personal.
Art. 4.
Zum Sanitätspersonal gehören die Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte und die Heilgehilfen (Masseure, Schröpfer, Bademeister, Zahntechniker und dergl.)
Art. 5.
Niemand darf im Kanton ärztliche Verrichtungen an Menschen und Vieh beruflich ausüben, bevor er den Ausweis darüber geleistet hat, dass er die notwendigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse besitzt.
Die Bewilligung zur Ausübung erteilt der Regierungsrat, unter Erhebung einer Kanzleigebühr.
Als Ärzte und Apotheker können nur solche Personen praktizieren, welche die eidgen. Medizinalprüfung mit Erfolg bestanden haben. Diplomierten Ärzten und Tierärzten ist die Führung einer Hausapotheke unter eigener Verantwortlichkeit gestattet.
Als Zahnärzte fallen in erster Linie solche mit eidgen. Diplom in Betracht. Soweit ein Bedürfnis dazu vorliegt, kann auch andern Personen mit genügenden Ausweisen über berufliche Bildung, die Ausübung der zahnärztlichen Praxis zugestanden werden.
Hebammen haben als Ausweis ein Reifezeugnis einer Hebammenschule beizubringen.
Als Tierärzte sollen, wo immer möglich, ebenfalls nur Personen mit eidgen. Diplom zugelassen werden. Eins Ausnahme ist nur im dringenden Bedürfnisfalls auf Zusehen Hin statthaft.
Bei der Zulassung als Heilgehilfen sind Bedürfnis und vorgewiesene Zeugnisse, auch! ausserkantonale, zu berücksichtigen.
Bei wiederholter Straffälligkeit oder Verlust der nötigen Fähigkeiten kann der Regierungsrat den Entzug oder die Einschränkung des Patentes verfügen.
Art. 6.
Die im Art. 5 niedergelegten Bestimmungen gelten auch für jene Sanitätspersonen, die nicht im Kanton festen Wohnsitz, haben, aber regelmässig oder öfters über die Kantonsgrenzen herüber praktizieren.
Art. 7.
Die Prüfung der genannten Ausweise des Sanitätspersonals ist Sache der Sanitätskommission. Sie unterbreitet ihre Anträge in zustimmendem oder ablehnendem! Sinne durch die Sanitätsdirektion dem Regierungsrate zum endgültigen Entscheide.
Ärzte.
Art. 8
Der ärztliche Beruf umfasst im allgemeinen die gesamte Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe. Jeder Arzt ist verpflichtet, in dringenden Fällen die erste Hilfe in Gemässheit seiner Ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu leisten.
Im übrigen steht es dem Arzte frei, seine Praxis auf gewisse Spezialgebiete zu beschränken oder auch als Lester irgend meiner medizinischen Anstalt ohne weitere, oder nur in konsultativer Praxis tätig zu sein.
Für die Kosten der ersten ärztlichen Hilfe bei Notfällen hat bei Zahlungsunfähigkeit des Patienten die Wohngemeinde aufzukommen.
Art. 9.
Will ein Arzt, sei es aus Neigung, sei es aus Gesundheits- oder Altersrücksichten, das Gebiet seiner Praxis materiell oder räumlich einschränken, so hat er davon der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates Mitteilung zu machen.
Art. 10.
Vertretung ist in der Regel nur durch einen patentierten Arzt statthaft. Falls der Arzt auf eigenes Risiko diese Vertretung einem befähigten vorgerückten Studierenden der Medizin übergeben will, so ist er für alle eventuell aus diesem Anstellungsverhältnis entstehenden nachteilige Folgen haftbar. Von der Stellvertretung ist der Sanitätsdirektion Kenntnis zu geben.
Apotheker.
Art. 11.
Die Führung einer öffentlichen Apotheke ist, vorbehaltlich Art. 5, Abs. 3, nur dem eidg. diplomierten Apotheker gestattet.
Art. 12.
Die Apotheker sind berechtigt, unter eigener Verantwortlichkeit pharmazeutische Gehilfen einzustellen und ihren wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen. Die bezüglichen Fähigkeitsnachweise sind jeweilen bei Einstellung eines neuen Gehilfen der Sanitätskommission zuhanden des Regierungsrates zu unterbreiten.
Art. 13.
Die öffentlichen Apotheken sind nach Massgabe der jeweiligen jüngsten Ausgabe der Pharmakopoea Helvetica einzurichten und zu führen.
Art. 14.
Die öffentlichen Apotheken haben das ausschliessliche Recht zum Verkauf von Arzneimitteln und Giften und zur Ausführung der ärztlichen Rezepte, vorbehaltlich Art. 5, Abs. 3.
Dagegen ist ihnen die Wiederholung eines aufbewahrten ärztlichen Rezeptes, falls diese vom Arzte durch, Vermerk ausdrücklich verboten wird, bei Strafe untersagt.
Gifte und scharfwirkende Arzneimittel (Venena und Separanda) und Spezialitäten, die solche enthalten, dürfen blos auf ärztliche Verordnung hin verabfolgt werden.
Die Sanitätskommission ward auf Vorschlag der Apotheker zuhanden des Regierungsrates eine Liste dieser oben genannten Mittel unfertigen, die freihändig verkauft werden dürfen. Alles weitere ist Sache der ärztlichen direkten Angabe oder Rezeptur.
Zahnärzte.
Art. 15
Bei Mangel an diplomierten Zahnärzten sollen aus der Reihe der sich, meldenden Zahntechniker diejenigen gewählt werden, deren Zeugnisse und bisheriger Lebensgang die besten Garantien bieten. (Art. 5, Abs. 4.).
Wenn ein Zahntechniker seinen Beruf mindestens fünf Jahre tadellos im Kanton ausgeübt hat, kann ihm seine Praxis, falls nicht spätere schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen, nicht mehr entzogen werden, auch, wenn sich nachträglich genügend diplomierte Zahnärzte niederlassen würden.
Art. 16.
Gänzliche Narkosen bei zahnärztlichen Operationen dürfen nur durch einen patentierten Arzt vorgenommen werden.
Hebammen.
Art. 17.
Über den Stand und die Verpflichtungen der Hebammen gibt die Verordnung über das kantonale Hebammenwesen Aufschluss. Den Hebammen ist die Ausübung eigentlicher ärztlicher Funktionen strengstens untersagt.
Tierärzte.
Art. 18.
Für die Tierärzte gilt sinngemäss Art. 5, Al. 3 und 6, sowie Art. 15 dieses Gesetzes.
Im übrigen kommen für die Tierärzte die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes betr. die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 zur Anwendung.
Heilgehilfen.
Art. 19.
Als Heilgehilfen gelten alle übrigen oben nicht benannten Personen, die mit medizinischen Verrichtungen etwas zu tun haben (Schröpfen, Blutegelsetzen, Massage, Entfernung von Tätowierungen, Warzen, Hühneraugen und Haaren, Ausübung des Berufes eines Bademeisters und Badewärters, die Anwendung medizinischer Apparate, Behandlung von Sprachgebrechen, Schreibkrampf u. dgl ).
Jede Person, die als Heilgehilfe das Naturheilverfahren oder eine andere ganz niedere medizinische oder chirurgische Verrichtung gewerbsmässig ausüben will, hat der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates ein bezügliches Gesuch einzureichen, worin der Umfang der Tätigkeit genau umschrieben ist, unter Beilage einer kurzen Lebensbeschreibung, eines Leumundszeugnisses und allfälliger Zeugnisse über bisherige Beschäftigung.
Art. 20.
Für die Ausübung gewisser Scheinheilverfahren, die zum Vorneherein nur auf Täuschung und nur auf einer vorübergehenden psychischen Beeinflussung beruhen (Gesundbeterei u. dgl.) wird grundsätzlich keine Bewilligung erteilt.
Art. 21.
Es ist den Heilgehilfen strengstens untersagt, andere als ihnen bewilligte Funktionen auszuüben, Medikamente abzugeben oder operative Eingriffe mit oder ohne Narkose vorzunehmen.
C. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 22.
Das Honorar der Sanitätspersonen hat sich, soweit darüber nicht feste Abmachungen oder anderweitige einschränkende Bestimmungen (Tarife) bestehen, in angemessenen Grenzen zu halten.
Vom Arzte kann detaillierte Rechnungsstellung verlangt werden.
Im Streitfälle entscheiden die ordentlichen Gerichte nach! Massgabe des Tarifes.
Art. 23.
Für die Behandlung von armen oder mittellosen Kantonsangehörigen haften die Armenpflegen der Heimatgemeinde, für Niedergelassene, Aufenthalter und Durchreisende aus andern Kantonen oder des Auslandes in erster Linie die Armenpflegen der Wohn- bezw. Aufenthaltsgemeinde.
Der betreffende Arzt ist verpflichtet, spätestens innert acht Tagen nach Übernahme eines Patienten zur Behandlung der zuständigen Armenbehörde Kenntnis zu geben, welche dem Arzte unverzüglich einen Gutschein auszustellen hat. Im Falle der Verweigerung des Gutscheines steht dem Arzte der Rekurs an den Regierungsrat zu.
Art. 24.
Den Armenpflegen bleibt das Recht des Rückgriffes am betreffenden Patienten oder an zahlungs- oder unterstützungspflichtigen Behörden oder andern Drittpersonen gewahrt (Armengesetz Art. 5, 8, 11, 13, 22—27).
Erhält der Arzt auf Betreibung einen Verlustschein, so haftet die betreffende Armenpflege bezw. Wohngemeinde.
Die Rechnungen für Armenbehandlung sollen jeweilen so billig als möglich gestellt werden; nötigenfalls können dieselben vom Regierungsrat, aus Gutachten der Sanitätskommission, angemessen reduziert werden.
Art. 25.
Sämtliche Sanitätspersonen haben das Berufsgeheimnis strengstens zu bewahren, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo sie von Gesetzes wegen von der Schweigepflicht entbunden, bezw. zur Anzeige verpflichtet sind.
Art. 26.
Die Sanitätspersonen haben von jeder ihnen bekannt gewordenen Übertretung sanitätspolizeilicher Vorschriften, durch welche Nachteil oder Gefahr für Leben und Gesundheit entstehen könnte, sowie von gemeingefährlichen
Krankheiten, die sie bei Ausübung ihres Berufes wahrnehmen. wie Pest, Cholera, Fleckfieber. Pocken, Scharlach, Dyphterie, Typhus, Ruhr, Genickstarre, Kinderlähmung, Kindbettfieber, Tollwut, offene Tuberkulose, epidemischje Grippe etc., dem Gemeindepräsidenten und der Sanitätsdirektion sofort Anzeige zu machen und die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen zu treffen.
Für die übrigen übertragbaren Krankheiten: Masern, Keuchhusten, Windpocken, Röteln, Mumps, gewöhnliche Influenza, für übertragbare äussere Krankheiten, wie Krätze, Haarflechten und andere mehr, besteht eine Meldepflicht nur bei gehäuftem Auftreten.
Die Sanitätspersonen sind auch gehalten, alle ihnen von zuständigen Behörden und Amtsstellen übertragenen gerichtsärztlichen oder sonstigen Untersuchungen oder Begutachtungen zu vollziehen.
Art. 27.
Sanitätspersonen, ausgenommen Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte mit eidg. Diplom, dürfen erst nach erhaltener Niederlassungsbewilligung im Kanton den Beruf ausüben. Solche, die nicht im Kanton Wohnsitz oder Niederlassung haben, sondern sich zur Ausübung ihres Berufes mit Bewilligung periodisch in den Kanton begeben, haben eine Patentgebühr von Fr. 5-20 pro Tag oder eine Jahrestaxe von Fr. 50-500 zu bezahlen, ausgenommen solche, die entweder zu Patienten direkt gerufen oder vertraglich angestellt sind.
Art. 28.
Das Anpreisen und Feilbieten von Schein- und Geheimmitteln, sowie medizinischen Spezialitäten der Menschen- und Tierkunde unterliegt der Kontrolle der Sanitätskommission. Diese Mittel sollen auf Kosten des Verkäufers durch eine hiefür bezeichnete Prüfungsstelle untersucht und begutachtet werden. Zu diesem Zwecke wird der Regierungsrat auch bevollmächtigt, der interkantonalen Vereinbarung betreffend Untersuchung und Begutachtung solcher Mittel vom 23. Januar 1900 beizutreten.
Der Regierungsrat kann gestützt auf das Gutachten der Prüfungsstelle das Anpreisen und Feilbieten derartiger Geheimmittel und medizinischer Spezialitäten in öffentlichen Blättern und Zeitschriften und den Verkauf dieser Mittel entweder gänzlich verbieten oder den Verkauf auf öffentliche Apotheken oder weitere Geschäfte beschränken.
Die Aufnahme von Inseraten ausserkantonaler Hebammen betreffend die Annahme von Pensionärinnen ist den Zeitungsblättern untersagt, ebenso die Ankündigung und Anpreisung antikonzeptioneller Mittel.
Art. 29.
Der Regierungsrat wird auf Vorschlag der Sanitätskommission von sich aus oder auch gemeinsam mit den übrigen Urkantonen eine Kommission bezeichnen, welche von Zeit zu Zeit die öffentlichen und die ärztlichen Privatapotheken revidiert und Kontrolle darüber ausübt, ob Einrichtung und Betrieb den bestehenden Bestimmungen entsprechen.
Art. 30.
Alle Beschlüsse der Sanitätskommission, welche diese Verordnung betreffen, können rekursweise an den Regierungsrat weitergezogen werden. Dieser entscheidet nach! eingeholter Vernehmlassung der Sanitätskommission endgültig. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage von der Zustellung des Entscheides an gerechnet.
D. Strafen.
Art. 31.
Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist:
a) wer ahne Bewilligung in hiesigem Kanton ärztliche Verrichtungen an Menschen und Vieh beruflich ausübt;
b) jede Person, die durch! ihr Verhalten Gesundheit und Leben von Menschen oder nützlichen Tieren gefährdet oder schädigt;
c) jede Sanitätsperson, die sich! Kompetenzen und Handlungen anmasst, welche über den Stand ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse und über den Rahmen der erhaltenen kantonalen Bewilligungen hinausgehen, selbst auch dann, wenn aus der unerlaubten Handlung ein nachweisbarer Schaden bisher noch nicht entständen ist;
d) jede Sanitätsperson, die zwar innerhalb ihrer Kompetenzen handelt, aber durch Verweigerung der ersten Hilfe, Gleichgültigkeit oder Fahrlässigkeit an Leben und Gesundheit Schäden stiftet oder der in Art. 26 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Art. 32.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind zu ahnden:
1. durch den Regierungsrat, wenn die Übertretungen von geringer Bedeutung sind und die Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint. Dem Regierungsrar stehst die Kompetenz zu, Ordnungsbusseen bis aus Fr. 50 auszufällen. Er kann das gerichtliche Verfahren anordnen;
2. durchs die ordentlichen Gerichte mit einer Geldbusse bis Fr. 1000, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, womit Geldbusse verbunden werden kann;
3. mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat wird bestraft, wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, oder das Ausbreiten einer Seuche veranlasst. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Der vorübergehende oder dauernde Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Praxis steht den Gerichten zu.
Art. 33.
Die Beklagten haben das Recht, zu verlangen, dass ihre eingeklagten Handlungen durch fachmännische Expertisen untersucht und begutachtet werden. Es steht ihnen auch frei, einzelnen Experten gegenüber, denen sie Voreingenommenheit oder Befangenheit nachweisen können, den Ausschluss zu verlangen.
Übergangsbestimmungen.
Art. 34.
Allfällig notwendig werdende Ergänzungen und Abänderungen einzelner Artikel können innert den im Gesetze ausgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.
Art. 35.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und werden dadurch die hierüber bestehenden Vorschriften, besonders die Verordnung betreffend das Praktizieren der Ärzte (Landratserkanntnis von 1804, Landbuch 2. Bd., S. 415, und Art. 26 der Markt- und Hausierverordnung vom 25. November 1897, Ldb. 5. Bd., S. 282), aufgehoben.
Altdorf, den 4. Mai 1919.
Im Namen der Landesgemeinde,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Vorstehendes Gesetz soll behufs Vollziehung in üblicher Weise promulgiert und in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
Altdorf, den 9. Mai 1919.
Namens Landammann und Regierungsrat,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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