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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 10 (1933-1939)
Gesetze und Verordnungen (Bd 10), 1930-1939
KVO zum BG über Jagd und Vogelschutz

LB UR Bd 10 (1930-1939) S. 526-544
Kantonale Vollziehungsverordnung vom 31. Mai 1939 zum Bundeggesetz über Jagd und Vogelschutz
«Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 20. November 1925, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst und verordnet

l. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.
Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

§ 2.
Die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über das Jagdwesen und den Vogelschutz ist Sache des Regierungsrates. Derselbe kann mit der Organisation und Aufsicht der Wildhut das Kantonsforstamt beauftragen.
Zur Beratung des Regierungsrates und Einreichung von Vorschlägen in allen dieses Gesetz berührenden Fragen wird eine Jagdkommission von 5 Mitgliedern bestimmt, mit dem jeweiligen Polizeidirektor als Präsident, dem Kantonsförster als Mitglied und weiteren Mitgliedern, von denen eines vom Regierungsrat bestimmt und je eines vom Urner und Ursener Iägerverein delegiert wird.

§ 3.
Der Regierungsrat erlässt alljährlich vor Jagdbeginn die erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt über die Jagderöffnung und den Jagdschluss für die verschiedenen Jagdarten, über die Patenterwerbung, Abgrenzung der Banngebiete und Reservationen und allfällig weitere besondere Anordnungen, die gemäss vorliegender Verordnung in seiner Kompetenz liegen.

§ 4.
Die Jagdberechtigung kann jeder Schweizerbürger gegen Bezahlung der in dieser Verordnung festgesetzten Patenttaxen erwerben, der an eidg. Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt ist. An Ausländer wird die Jagdbewilligung nur erteilt, wenn sie seit mindestens 3 Jahren im Kanton Uri niedergelassen sind.

§ 5.
Jagdbewerber, welche nicht oder nur vorübergehend im Kanton Uri wohnen, haben ein Jagdfähigkeitszeugnis beizubringen.

§ 6.
Die Bewerber für die Jagdbewilligung haben die nötige Sicherheit zu leisten für Schadenansprüche Dritter, die sie oder ihre Hunde im Jagdbetrieb verursachen können. (Art. 14 B.-G.)
Diese Sicherheit wird anerkannt durch Bescheinigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personenschaden bis zum Betrage von Fr. 25’000.— im Einzelfalle und Fr. 50’000.— für ein mehrere Personen betreffendes Ereignis, und für Sachschäden bis zu Fr. 2000.—.
Die Versicherungsprämie wird jeweilen von den Jägern bei der Ausfertigung des Jagdpatentes erhoben, sofern der Jagdberechtigte sich nicht über einen anderweitigen Versicherungsabschluss ausweist.

§ 7.
Ein Jagdpatent darf nicht verabfolgt werden an:
a) Bevormundete, Geistesschwache oder hochgradig Schwerhörige!
b) Personen, welche dem Trunke ergeben sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
c) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen;
d) Konkursiten bis zu ihrer Rehabilitierung und fruchtlos ausgepfändete Schuldner bis nach erfolgter Befriedigung der Gläubiger;
e) Personen, die im Aktivbürgerrecht eingestellt oder wegen gemeinen Vergehen gerichtlich bestraft worden sind;
f) Personen, denen wegen Jagddelikten gemäss B.-G. oder Z 60 dieser Verordnung die Jagdberechtigung strafweise entzogen wurde;
g) Nichtkantonseinwohner, welche in ihrem Wohnsitzkanton kein Jagdpatent erhalten;
h) Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht erfüllt haben.

§ 8.
Behufs Feststellung der Jagdfähigkeit sind alljährlich bis Ende Juli der Standeskanzlei abzuliefern:
a) von jedem Betreibungsamt das Verzeichnis der ausgepfändeten Schuldner;
b) von jeder Armenpflege ein Verzeichnis derjenigen Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen.

§ 9.
Die Namen der patentierten Jäger werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht, ebenso die Patentinhaber, welche Bewilligung erworben haben für die Wasserwild- u. Flugwildjagd (§11, d u. c), die Spezialjagd auf Haarraubwild im Winter (§ 11, f) und die Nachtjagd auf Haarraubwild (§ 11, g). Separatabzüge der Jägerverzeichnisse werden den Organen der Jagdaufsicht und den Jägern ausgehändigt. In gleicher Weise sind die Patententziehungen, die vor Ablauf einer Jagdsaison durch gerichtliches Urteil verfügt werden, zu publizieren.

II. Jagdarten und Jagdzeiten.

§ 10.
Es werden besondere Patente ausgegeben für die Ausübung der Jagd:
a) auf sämtliche jagdbaren Tiere und Vögel (Allgemeine Jagd);
b) aus Gemsen, Murmeltiere und Adler (Hochjagd);
c) auf alles Jagdwild, mit Ausnahme der Gemsen und Murmeltiere (Niederjagd):
In Erweiterung der Niederjagd die besonderen Jagdbewilligungen: d) auf Wasserwild- und Flugwildjagd auf dem Urnersee (§ 11, d und e):
e) auf Haarraubwild im Januar (§ 11 e).

§ 11.
Die Jagdzeiten werden wie folgt festgesetzt:
a) die Jagd auf Gemsen, Murmeltiere und Adler vom 10.—30. September:
b) die allgemeine Jagd, unter Ausschluss der Jagd auf Gemsen und Murmeltiere, vom 15. Oktober bis 15. Dezember:
c) die Jagd auf Rehböcke vom 15.—30. Oktober: d) die Jagd auf Wasserwild vom 10.—30. Septemb
er, vom 15. Oktober bis Ende Januar;
e) die Jagd auf Flugwild, d. h. auf Birk- und Auerhähne, in der Zeit der Hochwildjagd:
f) die Jagd auf Haarraubwild unter den in § 12 umschriebenen Einschränkungen im Januar;
g) die Nachtjagd auf Haarraubwild vom 15. Oktober bis 15. Dezember.

§ 12.
Der Regierungsrat ist zu folgenden Massnahmen befugt:
a) die in § 11 a festgesetzte maximale Jagdzeit auf Gemsen, Murmeltiere und Adler in bestimmten Landesteilen bis auf 10 Tage zu kürzen oder ganz zu verbieten, wenn geringer Wildbestand solche Massnahmen rechtfertigt:
b) die Bewilligung auf Haarraubwild im Januar (§ 11, f) darf nur erteilt werden in den Jahren und Gegenden, wo das Raubwild besonders zahlreich vorhanden ist. Sie hat aber zu unterbleiben, solange der Bestand an Raubwild eine Gefährdung des Nutzwildes nicht befürchten lässt;
c) zum zeitweisen Erlass von Verboten der Verwendung von Skiern zur Jagd, die Verwendung von Booten aller Art auf Wasserwild und Kürzung der Nachtjagd, sofern sich diese Massnahmen zum Schutze des Wildstandes als notwendig erweisen;
d) die Flugwildjagd festzusetzen;
e) nach Massgabe des Wildbestandes eine Abschusszahl zu bestimmen;
F) zur zeitweisen Bewilligung des Abschusses von Rehgeissen bei zu starker Überhandnahme, Degenerierung usw.

§ 13.
Vor Erlass der jährlichen Jagdbestimmungen lässt sich der Regierungsrat durch die Jagdkommission beraten, ob die für Jagdeinschränkung oder Ausdehnung vorgesehenen Verhältnisse (§ 12, a-c) beim Wildstand zutreffen.

§ 14.
Zur Jagd auf Wasserwild (§ 11, D) ist die Verwendung des Vorstehhundes zum Stöbern und Apportieren gestattet.

§ 15.
Die Spezialbewilligung auf Haarraubwild im Januar darf auch ausgeübt werden auf den Fuchsbauen und auf dem Luderplatz (Beizen). über die Verwendung von Jagdhunden und Skiern entscheidet der Regierungsrat.
Für die Jagd auf Haarraubwild im Januar ist die Veranstaltung von Treibjagden verboten.

III. Patenttaxen.

§ 16.
Die Patenttaxen betragen:

1. Für die allgemeine Jagd (Hoch- und Niederjagd):
a) für im Kanton niedergelassene
Schweizerbürger und für Ausländer, die 20 und mehr Jahre im Kanton wohnhaft sind Fr. 60.—
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 120.—
c) im Kanton weniger als 20 Jahre wohnhafte Ausländer Fr. 250.—

2. für die Hochjagd:
a) für im Kanton niedergelassene Schweizerbürger und für Ausländer, die 20 und mehr Jahre im Kanton wohnhaft sind Fr. 35.—
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 70.—
c) im Kanton weniger als 20 Jahre wohnhafte Ausländer 150.—

3. für die Niederjagd:
a) für im Kanton niedergelassene Schweizerbürger und für Ausländer, die 20 und mehr Jahre im Kanton wohnhaft sind Fr. 30.—
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 60.—
c) im Kanton weniger als 20 Jahre wohnhafte Ausländer Fr. 150.—

4. Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine besondere Taxe von Fr. 20.— zu entrichten; für ausser Kanton wohnende Jäger und für Ausländer erhöht sich diese Taxe auf Fr. 50.—. Für jeden weitern Hund ist die doppelte Taxe zu erheben. Ausser dieser Taxe ist die von den Gemeinden zu erhebende Hundesteuer zu bezahlen, für Auswärtige eine Steuer von Fr. 5.— zu Handen des Staates.

5. Für die besondere Jagd auf Wasserwild und Flugwild (§ 11, d und e) ist zusammen eine Zuschlagstaxe von Fr. 20.— zu entrichten. Diese Spezialbewilligung darf nur an Jäger erteilt werden, die das Patent für die Niederjagd der betr. Jagdsaison erworben haben.

6. Für die besondere Jagd auf Haarraubwild im Januar (§ 11, f) wird eine Zuschlagstaxe von Fr. 20.— erhoben. Diese Spezialbewilligung darf nur an solche Jäger erteilt werden, die das ordentliche Patent für die Niederjagd der betr. Jagdsaison erworben haben. Für die Verwendung eines Hundes wird eine Taxe von Fr. 10.— erhoben.

IV. Das Jagdpatent.

§ 17.
Die Jagdpatente sind bei der Standeskanzlei zu beziehen. Für die Ausfertigung derselben berechnet die Kanzlei eine Gebühr von Fr. 1.— nebst Stempeltaxe, sowie eine Hinterlage von Fr. 2.— für die Wildabschusskarte (§ 64). Zudem ist die in § 6 vorgesehene Versicherungsprämie und ein event. auf Antrag der Jägervereine durch den Regierungsrat beschlossener Beitrag für Wildaussetzung zu bezahlen.

§ 18.
Die Anmeldungen sind bis spätestens 10 Tage vor Eröffnung der betreffenden Jagd persönlich oder schriftlich zu machen. Mitzuführende Hunde sind gleichzeitig mit dem betreffenden Jagdpatent anzumelden.

§ 19.
Das Jagdpatent muss enthalten und es sind diese Angaben vom Besteller anzugeben: Familien- und Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort des Jägers, die Bezeichnung der Jagdart, Verwendung von Hunden und den Ausweis der Sicherheitsleistung gemäss § 6.

§ 20.
Mit der Jagdbewilligung ist jedem Patentinhaber ein Exemplar des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, nebst der Kant. Vollziehungsverordnung und allfällige weitere Jagdpublikationen, eine Wildabschusskarte, sowie eine genaue Umschreibung der Grenzen der Bann- und Schonbezirke eventuell unter Beilage einer Jagdbann- und Schongebietkarte zu verabfolgen.

§ 21.
Das Patent ist nicht übertragbar und gilt nur für diejenige Person, aus deren Namen es lautet.
Eine Rückvergütung des bezahlten Patentbetrages findet in keinem Falle statt.

V. Bannbezirke, Schongebiete, Jagd und Vogelschutz.

§ 22.
Ausser den eidg. Banngebieten gemäss Art. 15 B-G. werden im Kanton Uri eine Anzahl kleinerer Wild-Schongebiete errichtet (Art. 16, 19 und 29 des B.G.), in denen jegliche Jagd verboten ist. Die Abgrenzung und die Aussicht dieser besonderen Schongebiete wird durch besondern Regierungsratsbeschluss geordnet. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Jagdkommission einen nötig werdenden Abschuss von Wild in den Schongebieten gestatten.

§ 23.
Für die eidg. Bannbezirke werden besondere Wild- Hüter angestellt.

§ 24.
Der Regierungsrat kann ausserdem für die Schonbezirke und das übrige Jagdgebiet noch weitere Personen, die zu diesem Zwecke ebenfalls zu beeidigen sind, mit der Jagdaussicht betrauen. Er kann den Jägervereinen an die Kosten für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Wildschutzes und der Jagdaussicht angemessene Subventionen bewilligen.

§ 25.
Zur Ausübung der Jagdaussicht im ganzen Kanton sind nebst dem Jagdschutzpersonal von Amtes wegen während des ganzen Jahres verpflichtet, die Polizeibediensteten und das Forstpersonal aller Grade. Diese Amtspersonen haben ihrem Amtseide gemäss von allen wahrgenommenen Jagdvergehen sofort Anzeige zu machen.

§ 26.
Der Regierungsrat erlässt eine besondere Verordnung über die Pflichten und Obliegenheiten des Jagdschutzpersonals. Das vereidigte Jagdschutzpersonal ist berechtigt auf den Dienstgängen eine Schusswaffe mitzutragen.

§ 27.
Die mit der Wildhut betrauten Wildhüter und Jagdaufseher sind durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Obliegenheiten zustossen könnten, zu versichern.

§ 28.
Zur Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Auslagen des Jagdschutzes sind 25 % der Einnahmen an Jagdpatenten zu verwenden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, Vereinen und Privaten, die zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vögel in beträchtlichem Umfange Massnahmen im Sinne des Art. 27 B.G. treffen, Beiträge zu verabfolgen. Die Beitragsgesuche sind unter Angabe von Art, Zahl, Zeit und Kosten der Massnahme bis spätestens 5. Januar dem Regierungsrate einzureichen, welcher sich hierfür auch um den Bundesbeitrag zu verwenden hat.

§ 29.
Die Jagdaufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd die Gewehre, Munition, Rucksäcke und die Jagdbeute zu kontrollieren. Die übrigen Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane sind in Art. 38 B.G. näher umschrieben. Ausserdem ist jeder Polizeibedienstete, die Förster und Jagdaufseher verpflichtet, sich gegenseitig in ihrer Ausgabe der Wildhut zu unterstützen und bei angerufener Hilfe unverzüglich zur Ermittlung von Frevelfällen beizutragen. Nichtanzeigen von bekannt gewordenen Frevelfällen, Verweigerung der Mithilfe bei Verfolgung von Frevlern, wird mit Bussen von Fr. 50.— bis 100.— bestraft unter event. gleichzeitiger Entlassung in schweren Fällen.

§ 30.
Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jagdkommission, welche Schilfgruppen am Urnersee zum Schutze des Wassergeflügels nicht abgemäht werden dürfen.

§ 31.
Für das Erlegen schädlicher Tiere im Kanton werden an Jagdberechtigte folgende Prämien verabfolgt:
für eine Krähe Fr. 1.—
für einen Hühnerhabicht Fr. 2.—
für einen Sperber Fr. 2.—
für einen grossen Kolkraben (Fleischrapp) Fr.1.—

Die Gutscheine für die Abschuss-Prämie werden für die Krähen durch die Polizeiposten ausgestellt: die vorgewiesenen Krähen sind durch Abschneiden eines Fusses zu kennzeichnen.
Hühnerhabichte, Sperber und Kolkraben sind dem Kantonsforstamt Uri einzusenden, das hiefür die Prämiengutscheine ausfertigt,' die Tiere werden nur auf besonderes Verlangen zurückgesandt und durch Abschneiden einer Kralle gezeichnet.

§ 32.
Wer mit nicht im Kanton erlegten Tieren oder durch betrügerische Angaben die Prämie erschleicht, ist in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr als Busse zuhanden des Staates zu verfällen.

§ 33.
Die Jagd auf vorgenannte Tiere ist nur während der offenen Jagdzeit und nur den Jagdpatentinhabern gestattet: Vorbehalten bleiben die §§ 36 und 37 dieser Verordnung.

VI. Besondere Bestimmungen.

§ 34.
Wenn bisherige Banngebiete oder Schongebiete teilweise oder gänzlich der Jagd freigegeben werden sollen, wird der Regierungsrat besondere Massnahmen treffen, um einen zu grossen Abschuss zu verhüten: hiezu wird die Jagdkommission zur Beratung beigezogen. (Art. 6 V.-V. z. B.G.).

§ 35.
Über gefundenes Fallwild und über durch Unberechtigte gefangenes Wild verfügt das Kantonsforstamt zuhanden der Wildhutkasse, unter angemessener Belohnung des Finders.

§ 36.
Der Regierungsrat ist befugt, die Verfolgung von Tieren, die erheblichen Schaden anrichten, auch während der geschlossenen Zeit für ein genau abgetrenntes Gebiet anzuordnen und zu erlauben. (Art. 30 B.G.).
Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildbestand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit und durch eine beschränkte Anzahl zuverlässige, in besondere Pflicht genommene Jagdberechtigte geschehen, mit oder ohne Taxerhebung. Bei zu starker Überhandnahme des Raubgeflügels kann zur Verhinderung der Verwendung von Schusswaffen diese Bewilligung aus das Ausnehmen der Eier und Jungen beschränkt werden. Ebenso kann der Regierungsrat für die Erlegung von Raubwild und nicht geschützten Vögeln, welche den Besitzern von Gebäulichkeiten und Liegenschaften Schaden zufügen, Spezialbewilligungen erteilen.

§ 37.
Jedem Grundeigentümer und Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Töten von Raubtieren und wildernden Katzen, welche in seine Gebäude oder eingefriedeten Räume eingedrungen sind, innerhalb dieser Räume zu jeder Zeit gestattet.

§ 38.
Das Abschiessen von Sperlingen in Gärten und Saatfeldern, wo sie an Gemüse, Beeren und Feldfrüchten Schaden anrichten, ist durch den Eigentümer und dessen volljährige Söhne gestattet, unter vorheriger Anzeige an das Kantonsforstamt.

§ 39.
Das Halten wildlebender Tiere und Vögel bedarf gemäss B.G. einer Bewilligung.

§ 40.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigentümer Gebrauch zu machen und haften denselben gegenüber für den nachweisbaren Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd verursachen.

§ 41.
Die zur Nachsuche auf angeschossenes Wild bei Ausübung der Hochjagd bewilligten abgerichteten Hunde müssen an der Leine geführt werden. (Art. 7, Ziff. 2, Al. 2 B.G.).

§ 42.
Es ist dem Jäger gestattet zwecks Anlernung oder Prüfung, Hunde unter Aufsicht ab 1. August bis zum Jagdbeginn im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen, jedoch nicht in Gegenden, wo Hochwild vorkommt; zu diesen Übungen ist ein Ortspolizist oder Jagdaufseher beizuziehen und zu entschädigen.

§ 43.
Alle Hunde, auch Nicht-Jagdhunde, die nachweisbar während des Jahres dem Wilde nachstellen und während der Jagdzeit Jagdeinrichtungen stören und deren Besitzer ein Mal verwarnt worden sind, dürfen von Jagdaufsehern oder Jagdberechtigten unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Anzeige an den nächstgelegenen Polizeiposten. Der Eigentümer hat überdies Strafe zu gewärtigen. (Art. 45 B.G.).

§ 44.
Der Regierungsrat ist nach Art. 23 des B.G. kompetent, im Interesse des Wildschutzes und mit Rücksicht auf deren Gefährlichkeit gegenüber dem Wild, für das Halten von Hunden bei ungenügender Beaufsichtigung einschränkende Bestimmungen zu erlassen.

§ 45.
Der Gebrauch von Kastenfallen im Innern von Gebäuden, sowie unter Vordächern ist den Hausbewohnern gestattet. Ebenso dürfen die Jagdberechtigten während der Jagdzeit solche Jollen zum Fang von Haarraubwild verwenden.

§ 46.
Die Benützung, der Verkauf und Versand von anderen als Kastenfallen und Prügelfallen ist im Kanton verboten.

§ 47.
Wird das von einem Jäger oder dessen Hund auf- getriebene und verfolgte Wild unterdessen von einem anderen Jäger erlegt, so ist die Beute gegen Vergütung eines Schussgeldes dem erstwachenden Jäger zurückzugeben. Das Schussgeld beträgt für eine Gemse Fr. 10.—, für einen Fuchs Fr. 5.— und für einen Hasen Fr. 2.—. Das Gehörn gehört dem Schützen. Bei nachträglich sich herausstellender Wildunterschlagung hat der Fehl- bare für Strafe und Kosten auszukommen.

§ 48.
Der Jäger ist verpflichtet, das Jagdpatent auf Verlangen eines Jagdaufsehers, Polizeiangestellten, Forst- oder Gemeindebeamten, eines patentierten Jägers oder auch eines durch die Jagd geschädigten Grundeigentümers vorzuweisen.

VII. Strafbestimmungen.

§ 49.
Für Jäger, die nicht im Kanton wohnen, gilt der urnerische Gerichtsstand für zivil- und strafrechtliche Folgen des Jagdbetriebes.

§ 50.
Den Jagdberechtigten wird der rechtliche Schutz in der Ausübung der Jagd gewährleistet, soweit sie die Jagd im Rahmen des Gesetzes ausüben.

§ 51.
Schädigungen an jagdlichen Bauten, der Jagd dienenden Einrichtungen und Anlagen, Diebstahl und Zerstörung bewilligter Fallen und böswillige, vorsätzliche Behinderung in der Jagdausübung durch Drittpersonen werden gerichtlich bestraft.

§ 52.
Übertretungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen im 6. Abschnitt des B.G. bestraft. Für die im B.G. nicht erwähnten Übertretungen bestimmt § 56 dieser Vollz.-Verordnung das Strafmass.

§ 53.
Anzeigen über Jagdgesetz-Übertretungen sind an die Polizeidirektion zu richten, welche deren Überweisung an die Staatsanwaltschaft anordnet. Solche Anzeigen können auch direkt an die Staatsanwaltschaft erfolgen.

§ 54.
Auf Grund der Ermächtigung im Art. 58, 5. Al. des B.G. wird verfügt, dass der Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist bei vorsätzlicher Übertretung der Art. 39, Abs. 2; Art. 40, Abs. 1: Art. 42, und Art. 43, ZiFf. 2, Abs. 1, des B.G. schon bei erstmaliger Verurteilung eines Täters.

§ 55.
Es ist verboten:
a) das Giftlegen zur Erlegung von Wild;
b) die Jagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auch während der offenen Jagdzeit;
c) die Jagd aus Rehgeissen (vorbehaltlich § 12, lit. f) und Hirsche im ganzen Kanton während des ganzen Jahres;
d) jegliche Treibjagd zur Nachtzeit;
e) die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf und gegen Häuser, Scheunen, Gaden oder andere Gebäude, sowie gegen feuergefährliche Gegenstände;
f) die Ausdehnung der Jagd auf kleinere, vom Eigentümer durch Einfriedigung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume u. dgl.;
g) der Gebrauch von Repetiergewehren aus der Jagd und von Gewehren und Flobert mit gezogenem Lauf auf der Niederjagd; h) der Gebrauch von Schrotwaffen ohne Verbindung mit Kugellauf auf der Hochwildjagd;
i) die Jagd auf Wasserwild mit Flinten von grösserem Kaliber als Nr. 12 und unter Verwendung von anderen als Ruderbooten; Ruderboote dürfen nur von zwei Mann besetzt sein;
k) die Ausübung der Jagd mit unpatentierten Gehilfen; die beim Heimtransport des erlegten Wildes begründete Hilfe ist jedoch gestattet;
l) die Aneignung von Fallwild und von Wild, das durch Jagdberechtigte erlegt worden ist;
m) ohne Erlaubnis der Behörde Schusswaffen oder Fallen in Vorsassen und Alpen der Bannbezirke und Schongebiete, sowie ausserhalb der Jagdzeit im Jagdgebiet aufzubewahren;
n) der Abschuss von Nutzwild auf der Nachtjagd.

§ 56.
Soweit das Strafmass nicht im B.G. festgesetzt ist, werden folgende Bussen verfügt:
Fr. 100—400 für Jagen an Sonntagen und Feiertagen, für nächtliche Treibjagden, für Verwendung von Flinten mit grösserem Kaliber als Nr. 12 und von Motorbooten für die Wasserjagd;
Fr. 50—200 für verbotenes Schiessen gegen Häuser etc.,- für Verwendung von Hunden, die nicht an der Leine geführt werden, zur Hochjagd! für Aneignung von Fallwild und von Jagdberechtigten erlegtem Wild; für verbotenes Jagen in fremdem Eigentum.

§ 57.
Wer in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Schluss der Niederjagd ein Gewehr mit gezogenem Lauf auf die Jagd trägt, ist des Jagdfrevels, d. h. der Betreibung der zu dieser Zeit verbotenen Hochjagd als überführt zu betrachten.

§ 58.
Des Jagdfrevels überführt ist nicht nur derjenige zu betrachten, welcher in unberechtigter Weise Wild erlegt hat, sondern jeder, der ohne zum Tragen des Gewehres berechtigt zu sein, mit einer Schusswaffe abseits der öffentlichen Verkehrsstrassen und Hauptwege, in einem Bannbezirk, Schongebiet oder im offenen Jagdgebiet getroffen wird. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Jäger, die an allgemeinen Sonn- und Feiertagen und am Vortag der Jagderöffnung, in Jagdausrüstung sich vor 17 Uhr in das Jagdgebiet begeben, um in Klubhütten usw. zu übernachten.

§ 59.
Anzeigen der mit der Jagdaufsicht betrauten, vereidigten Personen über Tatsachen, welche sie in Ausführung ihrer Amtspflichten selbst wahrgenommen haben, bilden vollen Beweis bis zum Nachweis ihrer Unrichtigkeit (Gesetz über die amtliche Klage).

§ 60.
Beschimpfung und Bedrohung der mit Ausübung der Jagdpolizei beauftragten Personen oder tätlicher Widerstand gegen dieselben werden auf Grund des kantonalen Strafrechtes gerichtlich geahndet. In schweren Fällen kann die Strafe durch Patententzug und Gefängnis verschärft werden.
Freiheitsstrafe kann nebst Wahrung der Schadenersatzpflicht auch eintreten, wenn bei Verwendung von Fanggeräten, durch Giftlegen usw. Menschen oder Vieh beschädigt werden.

§ 61.
Jagdpatente, welche durch unwahre Angaben erschlichen wurden, sind als ungültig zu erklären.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Ausübung der Jagd durch untaugliche Jagdberechtigte zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit werden oder wenn ein Jäger die Jagd auf geschützte Vogelarten betreiben würde.

§ 62.
Behörden und Aufsichtsorgane sind verpflichtet und jedermann hat das Recht gegen eine Patenterteilung, welche den Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht, Einsprache zu erheben.

§ 63.
Dem Anzeiger fällt ein Drittel der eingegangenen Bussenbeträge zu, im Maximum aber Fr. 200.— pro Fall. Frevlern abgenommenes Wild oder dessen Wert fällt dem Staate zu. Der Name des Klägers ist nach Möglichkeit geheim zu halten. Bei Klagen aber, die sich nachträglich als leichtfertig oder böswillig Herausstellen, soll der Kläger zu Schadenersatz und Tragung aller Gerichtskosten verfällt werden.

§ 64.
Für nicht innert festgesetzter Frist dem Kantonsforstamt eingereichte Abschusskarten verfällt die vom Jäger bezahlte Hinterlage von Fr. 2.— (§ 17 und 20) der Wildhutkasse. Für rechtzeitig eingesandte Abschusskarten wird die Hinterlage rückvergütet.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 65.
Diese Vollziehungsverordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat, sowie nach Ablauf der Referendumsfrist, sofort in Kraft.

§ 66.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben die bisherige kantonale Vollziehungsverordnung vom 15. Juli 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, sowie alle kantonalen Erlasse, welche mit den vorliegenden Bestimmungen im Widerspruch stehen.

Altdorf, den 31. Mai 1936.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: Jos. Baumann.
Der Kanzleidirektor: Friede. Gisler.
Genehmigt vom Bundesrat am 10. November 1939.
Nachdem die Referendumsfrist am 6. September unbenutzt abgelaufen ist, wird die vorstehende revidierte Vollziehungsverordnung in Kraft gesetzt, promulgiert und in die Gesetzessammlung ausgenommen.

Altdorf, den 18. November 1939.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: Rud. Huber.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»

LB UR Bd. 10 S. 526-544.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018