Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 6 (1901-1909)
Gesetze und Verordnungen (Bd 6), 1901-1909
KVO zum BG über Jagd- und Vogelschutz
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LB UR Bd 06 (1901-1909) S. 260-268
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz.
«Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd und Vogelschutz und der bezüglichen bundesrätlichen Verordnung vom 18. April 1905, verordnet:
Art. 1.
Der Jagdbetrieb im Kanton Uri findet nach dem Patentsystem statt. Die Ausübung der Jagd ist nur gegen Lösung -eines Jagdpatentes gestattet.
Art. 2.
Jagdpatente dürfen nur an diejenigen Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassene Ausländer, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen und denen die Jagdberechtigung nicht durch gerichtliches Urteil entzogen ist, ausgestellt werden. An Ausländer, welche nicht im Kanton wohnen, werden Jagdpatente nur nach Massgabe der jeweilen bestehenden Staatsverträge erteilt.
Über die Erfüllung dieser Erfordernisse haben sich die Patentbewerber auf Verlangen durch amtliche Zeugnisse auszuweisen.
An Blödsinnige, Geistesschwache und hochgradig Schwerhörige dürfen keine Jagdpatente ausgestellt werden.
Art. 3.
Die Jagdpatente werden von der Standeskanzlei ausgestellt und gelten nur für die Jagdzeit desjenigen Jahres und für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind.
Die Patente, deren Form von der Polizeidirektion festgestellt wird, sollen enthalten: Tauf- und Geschlechtsname, Beruf und Wohnort des Jägers, sowie die Bezeichnung der Jagdart (allgemeine Jagd, Berechtigung zum Mitführen von -einem oder mehreren Hunden).
Die Namen sämtlicher patentierter Jäger sind im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 4.
Die Taxe für ein Jagdpatent beträgt, Stempeltaxe nicht inbegriffen, für Kantonseinwohner Fr. 5, für den ersten mitzuführenden Hund Fr. 10, für den zweiten Fr. 25. Für Nicht-Kantonseinwohner beträgt die Patenttaxe Fr. 20, für den ersten mitzuführenden Hund Fr. 20, für den zweiten Fr. 30.
Das Patent gilt für alle Jagdarten.
Es können von der Polizeidirektion ausnahmsweise auch an nicht niedergelassene Ausländer Jagdpatente ausgestellt werden, jedoch für die nämliche Person auf nicht mehr als fünf Tage während der ganzen Jagdzeit und gegen Bezahlung einer Taxe von nicht unter 5 Fr. per Tag.
Patentnehmende Schweizerbürger und Ausländer, die im hiesigen Kanton nicht niedergelassen sind, haben in demselben ihr Domizil zu verzeigen.
Art. 5.
Der Inhaber eines Jagdpatentes hat dasselbe auf der Jagd mit sich zu tragen und auf Verlangen eines Polizeiangestellten, Forstbeamten, Alpvogts, Hirten oder eines Patentierten Jägers oder auch eines Grundeigentümers, der sich durch die Jagd geschädigt findet, vorzuweisen.
Jeder Jäger erhält mit dem Jagdpatent das eidg. Jagdgesetz nebst der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben, die kantonale Vollziehungsverordnung, sowie eine genaue Beschreibung nebst Karte des im Kanton liegenden Bannbezirkes.
Art. 6.
Die Eröffnung der Flugjagd erfolgt am 7. September, diejenige der allgemeinen Jagd am 1. Oktober und der Schluss für beide am 15. Dezember.
Die Jagd auf Gemsen und Murmeltiere ist auf die Zeit vom 7. bis 30. September beschränkt.
Die Jagd auf das übrige Hochwild dauert vom 7. September bis 15. Dezember. (Art. 12 des Bundesgesetzes.)
An Sonn- und Feiertagen ist im ganzen Gebiete des Kantons, auch bei offener Jagdzeit, alles Jagen gänzlich verboten.
Für Rehe und Hirsche, falls sich solche im Kanton zeigen, besteht keine offene Jagdzeit, sondern die Jagd auf dieselben ist das ganze Jahr verboten.
Die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen ist vom 7. September bis 31. Januar gestattet und unterliegt im übrigen den Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Frühlingsjagd ist unbedingt verboten.
Art. 7.
In den Bannbezirken, deren Grenzen jeweilen durch bundesrätliche Verordnung festgesetzt werden, ist jegliche Art von Jagd und das Herauslocken von grossem oder kleinem Gewild oder Geflügel gänzlich untersagt.
Art. 8.
Der Regierungsrat ist berechtigt, die Verfolgung schädlicher Tiere und, bei allzu starker Vermehrung, auch des Jagdgewildes, wenn dasselbe durch Überzahl Schaden stiftet, auch während der geschlossenen Zeit, anzuordnen oder zu erlauben.
Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit, durch eine beschränkte Anzahl zuverlässiger, in besondere Pflicht genommener Jagdberechtigter geschehen.
Ebenso ist der Regierungsrat befugt, für die Erlegung von Raubwild und nicht geschützten Vögeln, welche den Besitzern von Gebäulichkeiten und Liegenschaften Schaden zufügen, Spezialbewilligungen zu erteilen. (Art. 4 des Bundesgesetzes.)
Art. 9.
Jedem Grundeigentümer und Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Töten von Raubtieren, welche in seine Gebäude oder eingefriedeten Räume eingedrungen sind, zu jeder Zeit gestattet.
Art. 10.
Bei der Hochwildjagd ist der Gebrauch von Repetierwaffen und solchen Kugelgewehren, deren Kaliber weniger als 9 mm beträgt, sowie die Verwendung von Laufhunden verboten.
Die niedere Jagd darf nur mit glatten (nicht gezogenen) Gewehren betrieben werden.
Art. 11.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigentümer Gebrauch zu machen und haften denselben für den erweislichen Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd veranlassen.
Auf kleinere, von den Eigentümern durch Einfriedung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume u. dergl., darf die Jagd nicht ausgedehnt werden.
Ebenso ist die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf oder gegen Häuser, Scheunen (Gäben), oder andere Gebäude, sowie gegen Türen und feuerfangende Gegenstände unbedingt verboten.
Art. 12.
Das Abschiessen von Staren, Drosseln und Amseln ist an allen Orten und während des ganzen Jahres verboten.
Art. 13.
Vom achten Tage nach Schluss der Jagdzeit an ist das Feilbieten, der Kauf und Verkauf jeder Art Wild verboten, soweit nicht seine Einfuhr aus dem Auslande durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen ist. (Art. 5, Schlusssatz des Bundesgesetzes.)
Art. 14.
Laufhunde dürfen nur zur Zeit, wo die allgemeine Jagd geöffnet ist, verwendet werden. Während der Zeit, wo die allgemeine Jagd geschlossen ist, müssen die Laufhunde entweder angebunden, eingeschlossen oder mit einem Maulkorb versehen sein. Jagdhunde, die herrenlos oder während der geschlossenen Jagdzeit ohne Maulkorb Herumstreifen, dürfen straflos erlegt werden. Statt des Maulkorbes kann der Regierungsrat auch andere genügende Schutzvorrichtungen vorschreiben.
Hunde, welche nicht in die Klasse der Laufhunde gehören und dem Wilde nachweisbar nachstellen und dasselbe angreifen, unterliegen ebenfalls den vorstehenden Bestimmungen.
Art. 15.
Die Anbringung von Fangvorrichtungen jeder Art durch. Jagdberechtigte zum Fang von Füchsen, Fischottern, Iltissen, Stein- und Edelmardern (Art. 6, Ziff. 6 des Bundesgesetzes) darf nur erfolgen, wenn die Fanggeräte deutlich mit dem Namen des Besitzers bezeichnet und so markiert sind, dass Unglücksfälle vermieden werden. (Art. 7 der bundesrätl. Vollziehungsverordnung.)
Art. 16.
Des Jagdfrevels überführt ist nicht nur derjenige, welcher in unberechtigter Weise Wild erlegt hat, sondern jeder, der, ohne zum Tragen des Gewehres berechtigt zu sein, mit Jagdbüchse in einem Bannbezirk oder im offenen Jagdrevier betroffen wird.
Wer während des Jahres, wo die Hochwildjagd geschlossen, die niedrige Jagd dagegen offen ist, mit gezogenem Gewehr zur Jagd auszieht, ist als des Jagdfrevels, d. h. der Betreibung der zur Zeit verbotenen Hochwildjagd überführt zu betrachten.
Die Polizeidirektion ist befugt, Hausdurchsuchungen anzuordnen, wenn begründete Annahme vorliegt, dass auf diese Weise gefreveltes Wild entdeckt werden könnte.
Art. 17.
Für die Erlegung nachbenannter schädlicher Tiere im
Die vorgewiesenen Tiere sind durch Abschneiden einer Klaue zu bezeichnen.
Für die Eier obgenannter Vögel wird die gleiche Prämie ausgerichtet.
Wer mit nicht im hiesigen Kanton erlegten Tieren oder durch betrügerische Vorgaben die Prämie erschleichen würde, verfällt als Busse zu Händen des Staates in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr.
Art. 18.
Die Jagd auf obbenanntes schädliches Gewild ist während der geschlossenen Jagdzeit verboten ; Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 9 dieser Verordnung.
Art. 19.
Die Polizeibediensteten, das Forstpersonal, die Alpvögte und Hirten sind verpflichtet, Jagdfrevel jeder Art unnachsichtlich und förderlich zu verzeigen und sollen auf diese Pflicht bei ihrer Beeidigung speziell aufmerksam gemacht werden.
Die Klagen von den obgenannten Organen sind, wenn sie aus eigener persönlicher Wahrnehmung eingereicht werden, als amtliche zu betrachten.
Art. 20.
Übertretungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und dieser Vollziehungsverordnung werden nach Massgabe von Art. 21 u. ff. des vorerwähnten Bundesgesetzes bestraft.
Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem eidgenössischen Departement des Innern Anzeige zu machen.
Art. 21.
Von den ausgefällten Bussen kommt dem Anzeiger ein Drittel der wirklich bezogenen Bussbeträge zu.
Art. 22.
Das gesetzwidrig eingefangene oder erlegte oder feilgebotene, gekaufte oder verkaufte Wild, die gesetzwidrig eingefangenen oder erlegten oder feilgebotenen, gekauften oder verkauften geschützten Vögel und deren Eier und Junge, sowie die auf der Jagd gebrauchten unerlaubten Waffen und die verbotenen Fanggeräte sind zu konfiszieren und der Polizeidirektion einzuliefern. (Art. 24 des Bundesgesetzes.)
Art. 23.
Die Schulräte und das Lehrpersonal haben dafür zu sorgen, dass die Jugend in der Schule mit den durch das Bundesgesetz geschützten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ermuntert wird. (Art. 18, des Bundesgesetzes.)
Art. 24.
Diese Verordnung, welche nach Art. 28 des Bundesgesetzes dem Bundesrate vorzulegen ist, tritt sofort in Kraft und wird die frühere Vollziehungsverordnung vom 17. August 1876 und 24. Mai 1887 hiermit aufgehoben.
Altdorf, den 8. August 1905.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: Robert Epp.
Der Landschreiber: I. Zieri.
Landammann und Regierungsrat, nachdem der h. Schweizerische Bundesrat unterm 18. August 1905 herwärtiger Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz die Genehmigung erteilt hat, beschliessen:
Vorstehende Vollziehungsverordnung des Landrates des Kantons Uri soll behufs Vollziehung promulgiert uno in die Gesetzessammlung ausgenommen werden.
Altdorf, den 9. September 1905.
Namens Landammann und Regierungsrat,
Der Landammann: Fl. Lusser.
Der Landschreiber: I Zieri.»
LB UR Bd 6 S. 260-268.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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