Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 8 (1917-1921)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
KVO zum BG über Jagd und Vogelschutz
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 046-059.
«Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 und der bundesrätlichen Verordnung hiezu vom 18. April 1905, auf den Antrag des Regierungsrates, verordnet:
§ 1.
Der Jagdbetrieb im Kanton Uri findet nach dem "Patentsystem statt. Die Jagdberechtigung kann von Schweizerbürgern und in der Schweiz niedergelassenen oder zur Erholung daselbst sich aufhaltenden Ausländern erlangt werden.
Jagdbewerber, welche nicht oder nur vorübergehend im Kanton wohnen, haben ein Jagdfähigkeitszeugnis (§ 2) beizubringen. Sie bezahlen die Taxen der Nichtkantonseinwohner.
§ 2.
Jagdunfähig sind:
a) Bevormundete, Geistesschwache oder hochgradig Schwerhörige;
b) Personen, welche dem Trunke ergeben sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
c) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen;
d) Konkursiten bis zu ihrer Rehabilitierung und fruchtlos ausgepfändete Schuldner bis nach erfolgter Befriedigung der Gläubiger;
e) Personen, die im Aktivbürgerrecht eingestellt oder wegen gemeiner Vergehen gerichtlich bestraft worden sind;
f) Nichtkantonseinwohner, welche in ihrem Wohnsitzkanton kein Jagdpatent erhalten;
g) Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
§ 3.
Behufs Feststellung der Jagdfähigkeit sind alljährlich bis Ende Juli der Standeskanzlei einzuliefern:
a) von jedem Betreibungsamt das Verzeichnis der ausgepfändeten Schuldner;
b) von jeder Armenpflege ein Verzeichnis derjenigen Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen.
§ 4.
Die Jagdpatente sind bei der Standeskanzlei zu beziehen. Sie müssen den Familien- und Vornamen, das Alter, den Beruf und den Wohnort des Jägers, die Bezeichnung der Jagdart, die Zahl der mitzuführenden Hunde und Angaben, ob die Jagdbewilligung aus die ganze offene Jagdzeit oder nur auf bestimmte Tage sich erstrecke, enthalten.
Das Patent gilt nur für diejenige Person, auf deren Namen es lautet, ist also nicht übertragbar.
Die Namen sämtlicher patentierter Jäger werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht. Separatabzüge hievon sind den Organen der Jagdaufsicht einzuhändigen.
§ 5.
Die Jagd zerfällt in die Hochwild- und in die Nieder- oder allgemeine Jagd.
Das Patent für die Hochwildjagd gestattet nur die Jagd auf Gemsen und Murmeltiere, sowie auf die Raubtiere des Hochgebirges.
Das Patent für die Nieder- oder allgemeine Jagd berechtiget dagegen zur Jagd auf Alpenhasen und Gebirgshühner, auf die Raubtiere des Hochgebirges und auf das Jagdwild in den Niederungen.
§ 6.
Es werden folgende Patente zu den beigesetzten Taxen ausgegeben:
a) Hochwildjagd, Saisonpatent:
für Kantonseinwohner Fr. 15.—
für Nichtkantonseinwohner Fr. 30.—
b) Hochwildjagd, Tagespatent:
für Kantonseinwohner per Tag Fr. 2.50
für Nichtkantonseinwohner per Tag Fr. 5.—
c) Niederjagd, Saisonpatent:
für Kantonseinwohner, ohne Hund Fr. 15.—
Zuschlag für den 1. Hund Fr. 10.—
Zuschlag für den 2. und jeden weitern Hund Fr. 20.—
für Nichtkantonseinwohner, ohne Hund Fr. 30.—
Zuschlag für den 1. Hund Fr. 20.—
Zuschlag für den 2. und jeden weitern Hund Fr. 30.—
d) Niederjagd, Tagespatent:
für Kantonseinwohner, ohne Hund, per Tag Fr. 2.50
Zuschlag für den 1. Hund per Tag Fr. 2.—
Zuschlag für den zweiten und jeden weitern Hund per Tag Fr. 4.—
Für Nicht-Kantonseinwohner, ohne Hund p. Tag Fr. 5.—
Zuschlag für den 1. Hund per Tag Fr. 4.—
Zuschlag für den zweiten und jeden weitern Hund per Tag Fr. 8.—
e) Hochwild- und Niederjagd, Saisonpatent:
für Kantonseinwohner, ohne Hund Fr. 25.—
für Nichtkantonseinwohner, ohne Hund Fr. 50.—
Für die Verwendung von Hunden auf der Niederjagd entrichtet der Inhaber eines Gesamtpatentes die in lit. a festgesetzten Taxen.
§ 7.
Kurzfristige Patente können höchstens für fünf aufeinanderfolgende Tage, jedoch innerhalb der Jagdsaison mehrmals, erlangt werden.
§ 8.
Jagdgehülfen bezahlen die gleichen Patenttaxen, wie die Jäger, ausgenommen die sog. Treiber, welche für die Mitwirkung bei nächtlichen Treibjagden auf Füchse und Dachsen der Patentpflicht nicht unterliegen. Für die Handlungen der Jagdgehülfen ist der Jäger verantwortlich und haftbar.
Für nächtliche Treibjagden ist die Bewilligung der Polizeidirektion einzuholen.
§ 9.
Mit dem Patent erhalt jeder Jäger die eidg. und kantonalen Jagdvorschriften, sowie eine Beschreibung nebst Karte des urnerischen Banngebietes. Hiefür und für die Patentausfertigung ist eine Gebühr von 50 Cts. nebst Stempel zu entrichten.
§ 10.
Für patentnehmende Jäger, welche nicht im Kanton wohnen, gilt für die zivil- und strafrechtlichen Folgen des Jagdbetriebes der urnerische Gerichtsstand.
§ 11.
Der Inhaber eines Jagdpatentes hat es auf der Jagd mit sich zu tragen und aus Verlangen eines Jagdaufsehers, Polizeiangestellten, Forst- oder Gemeindebeamten, Alpvogts, Hirten, eines patentierten Jägers oder auch eines durch die Jagd geschädigten Grundeigentümers vorzuweisen.
§ 12.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigentümer Gebrauch zu machen. Sie haften ihnen für den erweislichen Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd verursachen. Die Besitzer von Hunden sind für den von diesen verursachten Schaden gemäss Art. 56 O. R. verantwortlich! und haftbar.
§ 13.
Jagdpatente, welche durch unwahre Angaben erschlichen worden sind, hat die Polizeidirektion als ungültig zu erklären. Eine Rückvergütung des bezahlten Patentbetrages findet nicht statt.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Ausübung der Jagd durch untaugliche Jagdberechtigte zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit werden, oder wenn ein Jäger die Jagd auf geschützte Vogelarten betreiben würde
Die bezahlte Patenttaxe wird auch nicht rückvergütet bei richterlichem Patententzug in Straffällen nach Art. 23 des Bundesgesetzes.
§ 14.
Behörden und Aufsichtsorgane sind verpflichtet und jedermann hat das Recht, gegen eine Patenterteilung, welche den Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht, bei der Polizeidirektion Einsprache zu erheben.
§ 15.
Die Jagdsaison erstreckt sich:
a) für die Hochwildjagd, auf Gemsen und Murmeltiere, vom 7. bis 30. September;
b) für die Jagd auf das übrige Hochwild und für die Niederjagd, ausgenommen die Jagd auf Hasen, welche erst am 1. Oktober beginnt, vom 7. September bis 15. Dezember. Jagdhunde dürfen, vorbehältlich lit. c, vor dem 1. Oktober nicht verwendet werden;
c) für die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen mit Berechtigung zur Verwendung von Vorstehhunden vom 7. September bis 31. Januar, unter dem Vorbehalt, dass auch für die verlängerte Jagdzeit die Bestimmungen dieser Verordnung gelten.
§ 16.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das ganze Jagdgebiet des Kantons oder einzelne Teile desselben im Interesse des Wildschutzes eine beschränkte Zahl von Schontagen pro Woche festzusetzen, nötigenfalls auch einzelne Jagdgebiete zeitweilig ganz oder für die Jagd auf speziell bezeichnete Wildarten zu schliessen.
§ 17.
Es sind verboten:
a) die Frühlingsjagd,
b) die Jagd an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen- auch während der offenen Jagdzeit,
c) die Jagd auf Rehe und Hirsche und das Abschiessen von Amseln, Drosseln und Staren im ganzen Gebiet des Kantons während des ganzen Jahres,
d) die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf oder gegen Häuser, Scheunen (Gaden) oder andere Gebäude,, sowie gegen Türen und feuerfangende Gegenstände,
e) die Ausdehnung der Jagd auf kleinere, von den Eigentümern durch Einfriedung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume und drgl.,
f) das Einfangen oder Erlegen von Jungwild und geschützten Vögeln, ferner das Ausnehmen der Eier oder der Jungen des Jagdgeflügels,
g) die Verwendung unerlaubter Fanggeräte, sowie das Giftlegen,
h) jegliche Art von Jagd in den Bannbezirken und das Herauslocken von grossem oder kleinem Wild oder Geflügel aus denselben ,
i) der Gebrauch von Repetierwaffen und von Kugelgewehren mit weniger als d mm Kaliber, sowie die Verwendung von Hunden auf der Jagd von Gemsen und Murmeltieren,
k) der Gebrauch von Gewehren mit gezogenem Lauf auf der Niederjagd,
l) die Jagd auf Schwimmvögel im Seegebiet mit Schusswaffen von grösserem Kaliber als No. 12 und unter Verwendung von andern als Ruderschiffen,
m) alle hier nicht speziell genannten, durch das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz mit Strafe bedrohten Handlungen.
§ 18.
Der Regierungsrat ist befugt, die Verfolgung schädlicher Tiere und, bei allzu starker Vermehrung, auch des Jagdwildes, wenn dasselbe durch Überzahl Schaden stiftet, auch während der geschlossenen Zeit für ein genau abgegrenztes Gebiet anzuordnen oder zu erlauben.
Es soll dies jedoch' in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit, durch eine beschränkte Anzahl zuverlässiger, in besondere Pflicht genommener Jagdberechtigter, mit oder ohne Taxe, geschehen.
Bei zu starker Überhandnahme des Raubgeflügels ist in der Regel, um die Verwendung von Schusswaffen zu verhindern, diese Bewilligung auf das Ausnehmen, der Eier und Jungen zu beschränken.
Ebenso kann der Regierungsrat für die Erlegung von Raubwild und nicht geschützten Vögeln, welche den Besitzern von Gebäulichkeiten und Liegenschaften Schaden zufügen, Spezialbewilligungen erteilen. (Art. 4 B. G.).
§ 19.
Jedem Grundeigentümer und Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Töten von Raubtieren, welche in seine Gebäude oder eingefriedeten Räume eingedrungen sind, innerhalb dieser Räume, zu jeder Zeit gestattet.
Reissende Tiere, welche aus der Gefangenschaft entwichen sind, dürfen von jedermann unschädlich gemacht werden.
§ 20.
Vom achten Tage nach Schluss der Jagdzeit an ist das Feilbieten, der Kauf Und Verkauf jeder Art von Wild verboten, soweit nicht seine Einfuhr aus dem Auslande durch amtliche Zeugnisse nachgewiesen ist- (Art. 5, Schlusssatz des B. G.)
§ 21.
Jagdhunde jeglicher Art dürfen nur mährend der für sie geöffneten Jagdzeit verwendet werden. Während der geschlossenen Jagdzeit müssen die Laufhunde entweder angebunden, eingeschlossen oder mit einem Maulkorb versehen sein.
Jagdhunde, die während der geschlossenen Jagdzeit ohne Maulkorb, ferner Dobermann-, Schäfer-, Wolfs- und Haushunde, die nachweisbar während des Jahres überhaupt dem Wilde nachstellen, dürfen unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Kenntnisgabe an den nächstgelegenen Polizeiposten, bei einer gerichtlichen Busse von Ir. 5-30 im Unterlassungsfälle.
Der Eigentümer des Hundes hat überdies Strafe zu gewärtigen gemäss Art. 21, Ziff. 7, des B. G.
Statt des Maulkorbes kann der Regierungsrat auch andere genügende Schutzvorrichtungen vorschreiben.
Jagdhunde, welche dem Eigentümer bereits zum zweiten Male gerichtliche Bussen verursacht haben, können von der Polizeidirektion wegerkannt werden.
Katzen, welche in Busch und Wald auf Vogelfang ausgehen, dürfen ebenfalls straflos erlegt werden.
§ 22.
Die Anbringung von Fangvorrichtungen jeder Art durch Jagdberechtigte zum Fang von Füchsen, Fischottern, Iltissen, Stein- und Edelmardern (Art. 6, lit. b, des B. G.) darf nur erfolgen, wenn die Fanggeräte im Sinne von Art. 7 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung deutlich mit dem Namen des Besitzers bezeichnet und so markiert sind, dass, Unglücksfälle vermieden werden. Es dürfen hiefür nur Höhlen, Erdlöcher, Einfriedungen und überhaupt Orte, welche absoluten Schutz für Menschen
und Vieh gegen Verletzungen bieten, benützt werden. Die Anbringer bezw. Eigentümer von solchen Vorrichtungen sind für allen Schaden haftbar.
Das Vergiften von Raubwild kann der Regierungsrat in ausserordentlichen Fällen und unter Anwendung besonderer Vorsichtsmassregeln gestatten.
§ 23.
Wird das von einem Jäger oder dessen Hund aufgetriebene oder verfolgte Wild unterdessen von einem andern Jäger erlegt, so ist die Beute gegen Vergütung eines Schussgeldes dem erstwachenden Jäger zurückzugeben. Beide Jäger sind verpflichtet, zu diesem Zwecke einander auszusuchen. Das Schussgeld beträgt für eine Gemse Fr. 5.—, für einen Fuchs Fr. 3.— und für einen Hasen Ar. 1.—. Bei nachträglich sich herausstellender Wildunterschlagung hat der Fehlbare für Strafe und Kosten auszukommen.
§ 24.
Des Jagdfrevels überführt ist nicht nur derjenige, welcher in unberechtigter Weise Wild erlegt hat, sondern jeder, der ohne zum Tragen des Gewehres berechtigt zu sein, mit Jagdbüchse in einem Bannbezirk oder im offenen Jagdrevier getroffen wird.
Wer in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem Schluss der Niederjagd ein Gewehr mit gezogenem Laus aus die Jagd trägt, ist des Jagdfrevels, d. h. der Betreibung der zu dieser Zeit verbotenen Hochwildjagd als überführt zu betrachten.
Die Polizeidirektion ist befugt, Hausdurchsuchungen anzuordnen, wenn begründete Annahme vorliegt, dass stuf diese Weise gefreveltes Wild entdeckt werden könnte.
Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, während der Jagd die Gewehre, Munition und die Jagdbeute zu kontrollieren.
§ 25.
Für die Erlegung nachbenannter schädlicher Tiere im Kanton werden folgende Prämien verabfolgt:
Für eine Fischotter Fr. 20.—
Für einen Fischreiher Fr. 3.—
Für einen Hühnerhabicht Fr. 2.—
Für einen Eisvogel Fr.—.50
Diese Gebühren können auf Vorweis der betreffenden toten Tiere bei der Staatskassa sogleich bezogen werden.
Die vorgewiesenen Tiere sind durch Abschneiden einer Klaue zu bezeichnen.
Für die Eier obgenannter Vögel wird die gleiche Prämie ausgerichtet.
Wer mit nicht im hiesigen Kanton erlegten Tieren oder durch betrügerische Angaben die Prämie erschleichen würde, ist als Busse zu Händen des Staates in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr verfallen.
§ 26.
Die Jagd auf obbenanntes Wild ist nur während der offenen Jagdzeit gestattet; Vorbehalten bleiben die §§ 18 und 19 dieser Verordnung.
§ 27.
Polizeibedienstete und Forstpersonen aller Grade sind von Amtswegen zur Ausübung der Jagdaufsicht während des ganzen Jahres und zur sofortigen Verzeigung jedes von ihnen wahrgenommenen Jagdvergehens verpflichtet und hierauf bei ihrer Beeidigung speziell aufmerksam zu machen, ebenso die Alpvögte und Hirten während der Ausübung ihres Amtes.
Der Regierungsrat kann ausserdem nötigenfalls noch weitere Personen, die zu diesem Zwecke ebenfalls zu beeidigen sind, mit der Jagdaufsicht betrauen und den anerkannten Jagdschutzvereinigungen an die Kosten für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete des Wildschutzes und der Jagdaufsicht angemessene Subventionen bewilligen. Die gesamten staatlichen Auslagen für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Jagdschutzes dürfen jedoch 15o/g der durchschnittlichen Jahreserträgnisse der Patenttaxen nicht übersteigen.
§ 28.
Übertretungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und dieser Vollziehungsverordnung werden gemäss Art. 21 und kk. des vorerwähnten Bundesgesetzes bestraft.
Jagdfrevel, der an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder zur Nachtzeit begangen wird, ist bis zum doppelten Strafmass innerhalb der gesetzlichen Maximalgrenze zu ahnden.
Von jedem in Rechtskraft erwachsenem Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem eidg. Departement des Innern Anzeige zu machen.
§ 29.
Beschimpfung und Bedrohung der mit der Ausübung der Jagdpolizei beauftragten Personen oder tätlicher Widerstand gegen dieselben werden auf Grund des kantonalen Strafrechtes gerichtlich geahndet. In schweren Fällen kann die Strafe durch! Patententzug und Gefängnis verschärft werden.
Freiheitsstrafe kann unter Wahrung der Schadenersatz-
Pflicht auch eintreten, wenn bei Verwendung von Fang geraten, durch Giftlegen u. s. w. Menschen oder Vieh beschädigt werden.
§ 30.
Alle amtlichen und privaten Anzeiger von Jagdfrevelfällen haben Anspruch auf 1/3 der wirklich bezogenen Bussenbeträge. Der Name des Klägers ist nach Möglichkeit geheim zu halten.
§ 31.
Das gesetzwidrig eingefangene oder erlegte oder feilgebotene, gekaufte oder verkaufte Wild, die gesetzwidrig eingefangenen oder erlegten oder feilgebotenen, gekauften oder verkauften geschützten Vögel und deren Eier und Junge, sowie die auf der erlaubten Jagd oder zu Jagdfrevel gebrauchten unerlaubten Waffen und die verbotenen Fanggeräte sind zu konfiszieren und der Polizeidirektion einzuliefern. (Art. 24 des B. G.)
§ 32.
Die Schulräte und das Lehrpersonal haben dafür zu sorgen, dass die Jugend in der Schule mit den durch das Bundesgesetz geschützten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ermuntert wird. (Art. 18 des B. G.)
§ 33.
Der Regierungsrat sorgt für die erforderlichen jährlichen und rechtzeitigen Veröffentlichungen, insbesondere über die Eröffnung und Dauer der Jagdperiode für die verschiedenen Jagdarten, über die Pflicht zur Patentlösung und die dabei zu beobachtenden Formalitäten und über die Festsetzung allfälliger Schontage. Es sollen ferner nicht nur die Namen der patentierten Jäger, sondern auch die Patententziehungen publiziert werden.
§ 34.
Diese Verordnung, welche nach Art. 28 des Bundesgesetzes dem Bundesrate vorzulegen ist, tritt sofort in Kirnst, und es wird die bisherige Vollziehungsverordnung vom 8. August 1905 hiermit aufgehoben.
Altdorf, den 1. August 1916.
Im Namen des Landrates des Kts. Uri,
Der Präsident: Carl Arnold.
Der Landschreiber: Friedr. Gisler.
Genehmigt vom Schweizerischen Bundesrat den 15. August 1916.
Vorstehende Vollziehungsverordnung ist behufs Vollzugs zu promulgieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Altdorf, den 19. August 1916.
Namens Landammann und Regierungsrat,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Landschreiber: Friedr. Gisler.»
LB UR Bd 8, S. 046-059.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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