Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen
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LB UR (1853) Bd V S. 138-139
Beschluss bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen
Der Bundesrat bezeichnet eine Amtsstelle, die über alle von den Kantonen ausgestellten Verkehrs- und Fahrbewilligungen, über alle Handänderungen von Motorwagen und Motorfahrrädern, sowie über die militärische Einteilung der Wagenführer ein Register zu führen hat. Diese Angaben müssen ihr unverzüglich von den Kantonen gemacht werden. Das gleiche hat auch hinsichtlich des Rückzuges von Bewilligungen zu geschehen. Die betreffende eidgenössische Amtsstelle gibt den Kantonen von diesem Rückzüge Kenntnis.
Landsgemeinderekenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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