Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über die Aufhebung der Heiratsgebühren für Schweizerbürgerinnen
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LB UR (1853) Bd V S. 055
Gesetz über die Aufhebung der Heiratsgebühren für Schweizerbürgerinnen
«Nach Einsicht eines, auf Beschwerde des Kantons Glarus, am 26. Juli d. J . vom schweizer. Bundesrath erlassenen und sämmtlichen Ständen mitgetheilten Dekrets, wonach den Kantonen Uri und Schwyz untersagt wird, von einheirathenden Schweizerbürgerinnen irgendwelche Vermögensausweise, Kautionen oder Gebühren zu fordern, die von den Bürgerinnen ihrer Kantone nicht verlangt werden, Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:
a. Es ist benannter Beschluß des h. Bundesrathes vom 26. Juli d. J. künftighin gegen Schweizerbürgerinnen, die in den Kanton Uri sich einheirathen werden, in Anwendung zu bringen, gegen einheirathende Ausländerinnen hingegen, auf welche jener Beschluß nicht Bezug hat, in bisheriger Weise, d.h. nach Art.-Landb. 88 und Nachtrag (IIl. Band Pag. 29) zu verfahren.
b. Es soll dieser Beschluß der Landesgemeinde f. Z . zur Kenntnißnahme vorgelegt und dem Regierungsrath zur Vollziehung übermacht werden.»
Landrats-Erkenntnis vom 21. August 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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