Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über die Beeidigungen
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LB UR (1853) Bd V S. 078-079
Gesetz über die Beeidigungen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:
§. 1.
Der Landammann hat alle Kantonsbeamteten auf die Verfassung und ihre verfassungsmäßigen Pflichten, nach Inhalt der betreffenden Eidesformeln, zu beeidigen.
§. 2.
Der Landammann schwört unmittelbar nach seiner Wahl der Landesgemeinde den Eid, worauf diese, vom Landammann aufgefordert, den Eid schwört, nachdem die Eide der Landesgemeinde und der Hintersäßen durch den Landschreiber abgelesen worden.
§. 3.
An den Bezirksgemeinden findet keine Beeidigung statt, sowie außer dem Landeseide kein anderer Bezirks- oder Gemeindeid besteht.
§. 4.
Die betreffenden Bezirks- und Gemeindebeamteten haben nach den vorgeschriebenen Eidesformeln den Eid in die Hände der Bezirksammänner zu schwören.
§. 5.
Die Bezirksammänner haben den Eid vor dem Regierungsrathe abzulegen.
§. 6.
Die Bezirksräthe und Mitglieder der Gerichte schwören den Eid alljährlich in ihrer ersten Versammlung.»
Landrats-Erkenntnis vom 3. Oktober 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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