Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Reglement für die Verwaltungs-Kommissionen des Kantons Uri
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LB UR (1853) Bd V S. 095-114
Reglement für die dem Regierungsrat untergeordneten Verwaltungs-Kommissionen des Kantons Uri
«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat in Vollziehung der Artikel 60 Lit. c der Verfassung und der §§. 2 und 7, des den 18. Mai über Organisation und Aufstellung der dem Regierungsrathe untergeordneten Verwaltungs-Kommissionen erlassenen Gesetzes, auf den Vorschlag unserer Standeskommission nachfolgende
Geschäfts-Ordnung
für die dem Regierungsrathe untergeordneten
Verwaltungs - Kommissionen
beschlossen:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Ueber Komposition, Präsidium, Sekretariat, Sitzung und den Modus der Berathungen und Abstimmung.
§. 1.
Der Bestand und die Amtsdauer der Kommissionen ist nach Vorschrift des Gesetzes vom 18. Mai über deren Organisation.
Jeder Kommission ist ein Sekretär und auch ein Weibel zur Bedienung zugetheilt, welche beide von der Kommission selbst vorgeschlagen und vom Regierungsrathe, nach angehörtem Vorschlage der Kommission, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
§. 2.
Die Verrichtungen und Obliegenheiten des Präsidenten, des Sekretärs, der Mitglieder, wie der Modus der Berathungen und Abstimmungen in der Kommission, Sitzgeld und Vergütung sind ganz analog den im Reglement für den Regierungsrath von §. 1-33 in den 4 ersten Abschnitten enthaltenen Bestimmungen, mit der Ausnahme, daß bei der seltenern Zirkulation der Akten die rigorösern Bestimmungen über deren Kontrolle und die Verpflichtung des Urlaubbegehrens der Mitglieder bei den übrigen Kommissionen, außer bei der Standeskommission, wegfallen, da diese nur selten ordentliche Sitzungen halten.
Für Kommissionen, die in Folge ihrer Aufträge zu reisen genöthigt sind, wird ihr Sitz- oder Taggeld jedoch erhöht und nach bisheriger Uebung 38 ½ Batzen per 1 Tag oder 49 Batzen mit Ausbleiben über Nacht berechnet.
§. 3.
Dem Präsidenten können Gegenstände unwichtigen Belanges und laufende Geschäfte zur Erledigung übertragen werden, wie solche namentlich den Präsidenten der Polizei- und Militärkommission, die als solche auch Polizeidirektor und Milizinspektor des Kantons sind, schon ex officio zukommen.
Aehnliche offizielle Verrichtungen haben in der Finanzkommission auch der Seckelmeister, in der Baukommission der Bauherr oder Bauinspektor, welche ex officio Mitglieder dieser Kommissionen sind.
§. 4.
Für den Verhinderungsfall des Sekretärs hat derselbe dem Präsidenten der Kommission einen Substituten vorzuschlagen, der von der betreffenden Kommission als solcher genehmigt sein muß.
§. 5.
Sowie jede Kommission ihren Sekretär hat, so hat auch jede Kommission ihr eigenes Bureau, d.h. ihr bestimmtes Sitzungslokal, ihren Abwart, ihr Sigill und ihr Archiv, mit dem dazu nöthigen Schrank.
Das Letzte sammt einer genauen Registratur darüber besorgt der Sekretär der Kommission.
§. 6.
Die von jeder Kommission ausgehenden Schreiben und Akten werden in der Regel von dem Präsidenten derselben (in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten) und dem betreffenden Sekretär unterzeichnet und mit dem eigenen Sigill besiegelt oder timbrirt.
Alle Schreiben und Akten führen die Ueberschrift der betreffenden
Kommission.
Begutachtungen an Regierungsrath zu Ertheilung von Antworten sollen gleich in der Form des zu erlassenden Schreibens selbst gestellt werden; Anträge zu Beschlüssen in Beschlussesform.
§. 7.
Untere Behörden und Privaten haben ihre Schreiben an die betreffende Kommission nach ihrer Benennung zu adressiren; z.B. „An die löbl. Polizeikommission des Kantons Uri."
Persönliche Abgabe von Schreiben geschieht unmittelbar, entweder an den Präsidenten oder an den Sekretär der betreffenden Kommission.
Alle höhern Behörden des Kantons korrespondiren nicht direkte mit den Kommissionen, sondern nur durch das Mittel des Regierungsrathes, der der Repräsentant aller ihm unterordneten Kommissionen ist.
§. 8.
Das Sitzgeld und allfällige, dem Umfang der Arbeiten entsprechende, Zulage für die Kommissions-Sekretäre bestimmt der Regierungsrath.
II. Abschnitt.
Vertheilung der Geschäfte unter die Kommissionen.
§. 9.
Die Standeskommission besorgt:
I. Als engerer Ausschuß des Regierungsrathes.
a. Alle minder wichtigen oder dringenden Geschäfte des Regierungsrathes überhaupt, wohin namentlich die Publikation der Gesetze, eingehende einfache Anzeigen und Mittheilungen, die ihrer Natur nach keine weitern Dispositionen verlangen, oder zur Vorberathung oder Erledigung au eine Dikasterialkommission gewiesen werden müssen; Korrespondenzen, für deren Beantwortung von höherer Behörde schon der Standpunkt festgesetzt ist.
b. Die Vorberathung aller vom Regierungsrathe ausgehenden allgemeinen Gesetzesvorschläge an Landrath und anderer wichtiger Rathschläge der Regierung, die keinen andern Dikasterien zufallen.
c. Ertheilungen der Instruktionen für Abgeordnete an Konferenzen oder zu verschiedenen Sendungen, Relationen und Korrespondenzen mit den Standesabgeordneten an die Bundesver¬sammlung.
II. Als besonderes Dikasterium des Aeußern.
a. Die diplomatischen Angelegenheiten:
1) Aufsicht auf Erfüllung der Pflichten und Handhabung der Rechte des Kantons, als Konkordats- und Bundesglied.
2) Verhältnisse des Kantons gegen andere Kantone und Staaten (inklusive Vorbereitung daheriger Verträge).
3) Korrespondenzen mit den Behörden des Bundes, der Kantone und des Auslandes.
4) Empfang hoher Personen und Repräsentanten und Verkehr
mit solchen.
b. Handelsangelegenheiten.
c. Postwesen, soweit solches noch den Kanton angeht, und Wahrnehmung bezüglicher Interessen des Standes.
d. Zoll und Transitangelegenheiten, soweit solche noch dem Kantone zukommen.
1) Korrespondenz darüber mit den verschiedenen Bundesbehörden und Angestellten.
2) Daraus bezügliche Berechnungen und Vorschläge zu Hebung des Transites und Verbesserung der Kommunikationsmittel.
3) Benützung sich hiefür ergebender Anlässe im Interesse des Kantons, geeignete Mittel zur Einwirkung auf die öffentliche Meinung, zu Gunsten des hierseitigen Passes.
4) Eventuelle Verbindungen mit Speditions- und Handelshäusern. 5) Kutscher- und Extraostordnungen.
6) Vertretung des Staates in Dampfschifffahrt-Aktien-Angelegenheiten.
e. Grenzbeaufsichtigung gegen andere Kantone:
1) Marchungen auf den Kantonsgrenzen.
2) Grenzverletzungen, deren Ahndung und Satisfaktion.
3) Marchverrückungen, daherige Reklamationen und Wiederherstellungen.
Von den in vorstehendem Paragraphe dieser Kommission zugetheilten Gegenständen, sind der Kommission zur Erledigung übertragen, die mit Ziffer I. Litt. a. II. Nro. 4, litt. c. und d. Nro. 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäfte.
§. 10.
Die Militärkommission besorgt:
a. Das Militärwesen:
1) Amtsverkehr mit Militärbehörden und Militärbeamten des Bundes.
2) Aufsicht über die Erfüllung dießfälliger Bundespflichten von Seiten des Kantons.
3) Handhabung der Militärorganisation des Kantons und des organischen Bestandes des Truppenkorps.
4) Eintheilung und Entlassung der Mannschaft in die verschiedenen Dienstklassen und Waffengattungen.
5) Wahlen der Unteroffiziere und Korporale, und Wahlvorschläge für Offiziere.
6) Instruktion und Waffenübungen der Kantonstruppen.
7) Leitung der Truppenausgebote.
8) Bewaffnung, Ausrüstung und Kleidung der Truppen.
9) Militärrechnungswesen, Sold und Verpflegung der Truppen nach vom Regierungsrathe festzusetzenden Normen.
10) Militärrechtspflege. Handhabung der Disziplin.
b. Das Zeughaus:
1) Verwaltung des Zeughauses und des Kleidermagazins.
2) Besorgung der nöthigen Anschaffungen und Kompletirung des Abgegangenen, oder zum reglementarischen Bestände noch Erforderlichen.
c. Schützenwesen:
1) Handhabung der Schützenordnung. Polizei der Schießstätten.
2) Vertheilung der Schießgaben.
3) Erlaubniß von gewöhnlichen Kirchweih- und Freischießen.
4) Anordnung zu besondern Schießen.
Die sub §. 10 obstehrnd mit a Nro. 1, 2, 3 und 4 (mit Ausnahme der Entlassungen, wenn diese nicht reglementarisch dem Dienstalter nach geschehen muß), Nro. 5 und 6 (soweit solche reglementarisch festgesetzt sind), Nro. 7, 8, 9 und 10 (soweit es Disziplinar und nicht schwerere Vergehen betrifft) und b Nro. 1 (innert gegebenen Schranken), Nro. 2 (sofern die Kosten 100 Fr. alte Schweizerwährung nicht übersteigen) und d Nro. 1, 2 und 3 sind der Militärkommisston zur Erledigung übertragen.
§. 11.
Die Finanzkommission besorgt:
a. Die Leitung und Beaufsichtigung des Staatsrechnungswesens.
1) Allfertigung des jährlichen Staatsbüdgets und der Uebersichten des Staatsvermögens.
2) Revision der Staats- (Landes-) Rechnungen, unter Vorbehalt der Genehmigung von den überordneten höhern Behörden.
3) Beirath und Ueberwachung der Verrichtungen des Seckel-meisters.
4) Finanzielle Berechnungen und Vertretung der Interessen des
Staates.
5) Sorge für die Aufbewahrung der Schuldtitel und vorräthigen Gelder, sowie der Kautionen (Eventuell auch Verifikation der Kassen).
6) Anlage oder Abkündung von Kapitalien.
7) Rechnungsverhältniß mit den Bezirken und Gemeinden.
b. Erhebung der Staatseinkünfte:
1) Erhebung rückständiger Bußen nebst Ueberweisung der nicht eingängigen an die Polizei.
2) Einzug der Landsteuern (nur eventuell).
3) Stempelverwaltung.
4) Verschiedene Patentsteuern, Kaufhaus- und Lagergebühren und andere Gefälle.
5) Einzug der Getränkesteuern (wenn Kantonal und mit theilweiser Besorgung durch das Seckelamt).
6) Einzug der Zölle und des Postverträgnisses oder deren vertragsmäßigen Entschädigungsraten.
7) Salzverwaltung.
c. Bestreitung und Bereinigung der Staatspassiven.
1) Straßen-Schuldtilgungs-Kassa-Verwaltung.
2) Verzinsung und Abzahlung anderer Staatspassiven.
3) Besorgung von Staatsanleihen.
d. Ersparnißkassaverwaltung.
e. Assekuranzanstalten.
1) Gesetzesvorschläge und Berichterstattung.
2) Brandassekuranz der Staatsgebäude und deren Mobiliar.
f. Münzwesen.
1) Einschmelzung von Münzen und Tarifirung kursirender Münzen, insoweit solches dem Kantone noch zukommen kann.
2) Schutzmaßregeln gegen schlechte Münzsorten.
g. Ueberwachung anderer den Staat berührender Verwaltungen.
h. In Ihr ist auch die Lotterieaufsicht unterordnet.
Die obstehend mit a Nro. 2, 3 und 5; b Nro. 1, 3, 4, 5 und 6; d; e Nro. 2 und g bezeichneten speziellen Geschäftszweige sind der Finanzkommisston mit Vollmacht zur Erledigung übergeben.
§. 12.
Der Polizeikommission liegt ob:
a. Die allgemeine Polizei im engern Sinn:
1) Direktion der Kantonspolizei, Verhaftbefehle, Signalemente, Ausschreibungen etc. inklusive.
2) Korrespondenz mit andern Kantonen oder Staaten in Polizeisachen.
3) Sicherheitspolizei, — Aufspürung und Verfolgung von Verbrechern.
4) Handhabung der Polizei an Lands- und andern Gemeinden und öffentlichen Versammlungen.
5) Aussicht über Handhabung der Polizei in den Gemeinden, durch die Gemeindspräsidenten und Dorfgerichte.
6) Begutachtung polizeilicher Reglemente u. dgl. für die Gemeinden und Korporationen.
7) Sittenpolizei, nach Maßgabe der Sittenpolizeiordnung.
8) Preßpolizei und Aufsicht über schlechte und verbotene Schriften, Journale und Abbildungen, Maßregeln gegen deren Ausbreitung oder Veröffentlichung. Beschlagnahme und Ueberantwortung an den Richter.
9) Aufsicht über Maß und Gewicht und deren Gebrauch im Verkehr, namentlich der Lebensmittel.
10) Aussicht auf den Betrieb der Wirthschaften, des Hausir-, Markt- und andern Gewerbswesens und deren Patentlösung.
11) Handhabung der Kutscherreglemente.
12) Bewilligung für Ertheilung von Päßen, Wanderbüchern, Ueberwachung des Patentwesens und der Vidimation der Heimathscheine und den darüber von der Kanzlei zu führen¬ den Kontrollen.
b. Fremdenpolizei.
1) Abschiebung von Vaganten, Flüchtlingen, Deserteurs und Gesellen.
2) Aufenthaltsbewilligungen.
3) Niederlassungswesen, Ueberwachung der daherigen Verrichtungen der Gemeindsbehörden.
4) Ausmittlung und Anbringung von Heimathlosen.
5) Transport von Arrestanten n. dgl.
c. Feuerpolizei.
1) Oberaufsicht über Handhabung der Feuer- und Löschordnung. 2) Begutachtung dießfälliger Abänderungen oder einschlägiger neuer Verordnungen.
d. Armenpolizei.
1) Handhabung der Vorschriften gegen den Bettel.
2) Polizeiliche Unterstützung der Gemeinde- und Bezirksarmen- Verordnungen und daheriger Angestellter.
e. Gesundheitspolizei.
1) Besorgung sämmtlicher in die Obliegenheiten der Sanitätsbehörden einschlagenden Verrichtungen.
2) Exekution der bestehenden Verordnungen.
3) Vorschläge für neue Verordnungen.
f. Direktion der Polizeidiener (Landjäger und Bettelvogt), nach Vorschrift des zu proponirenden Reglementes.
1) Vorschläge für Annahme von Landjägern, nach vorgenommener Prüfung, und für Entlassung solcher, in Folge wahr¬ genommener Fehler und Vergehen.
2) Deren Kleidung, Bewaffnung und Besoldung, nach höhern Ortes genehmigter Regel.
3) Leitung des Dienstes und Handhabung der Disziplin.
4) Beständig unterhaltene Verbindung durch selbige zwischen den Polizeibeamten und (…) per Polizei-Direktion durch gegenseitige Mahnungen und Rapporte.
g. Kriminelles.
1) Alle Beziehungen der vollziehenden Gewalt zur Kriminalrechtspflege, als:
a. Prüfung krimineller Voruntersuche, nach Maßgabe vorhandener Jnzichten.
b. Anträge zur Einleitung der Spezialuntersuchung.
c. Prüfung der Urtheile und Anträge zur Appellationserklärung von Seite des Staates.
2) Vollziehung der Kriminalstrafurtheile.
3) Führung des schwarzen Buches oder des Registers über Einstellungen im Aktivbürgerrechte.
4) Gutachten für Rehabilitationen.
h. Direktion der Strafanstalt, nach bestehendem Reglement.
1) Neberwachung der Sträflinge.
2) Begnadigungsanträge für selbe.
3) Schutzaufsicht über die entlassenen Sträflinge.
4) Aufsicht über die Verhaftsorte und deren Sicherheit.
i. Korrektionelles.
1) Ueberweisungen an Staatsanwalt für höhere, oder mit bestimmten Bußen über Gl. 13 bedrohte Polizeistraffälle — überhaupt der Verkehr mit dem Staatsanwalt, theils direkte, theils durch die Bezirksammänner.
2) Zurechtweisungen, polizeiliche Korrektion, Verhaftung und Ordnungsbußen bis auf 70 Btz. an Geld, ein Dutzend Streiche oder 2 Tage Einsperrung an Wasser und Brod.
Höhere Ordnungsbußen erfordern höhere Ermächtigung vom
Regierungsrath.
3) Einzug nachläßiger Strafschulden, je nach Vorschrift des Gesetzes, durch Verhaft oder öffentliche Arbeit.
k. Reguisitorialien von andern Kantonen und an selbige in Zivil- und Strafrechtssachen.
Vor- und obstehende Geschäftszweige a Nro. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 (außer der Gerichtsüberweisung), Nro. 9, 10, 11 und 12; b Nro. 1, 2 und 5; c Nro. 1 und 2; d Nro. 1 und 2 ; e Nro. 1, 2 und 3; f Nro. 2, 3 und 4; g Nro. 2 (mit Ausnahme der Todesstrafen) und Nro. 3; h Nro. 1, 2, 3 und 4; i Nro. 1, 2 und 3 sind der Polizeikommission mit Vollmacht zur Besorgung übertragen.
§. 13.
Der Baukommission liegt ob:
a. Straßen-, Brücken- und Uferbauten des Kantons.
1) Unterhalt aller Brücken- und Straßenbauten, die dem Kanton zu unterhalten obliegen.
2) Anstellung der Arbeiter und Straßenknechte hiefür.
3) Prüfung und Verifikation dießfallsiger Rechnungen.
4) Alljährliche Besichtigung und Inspektion aller Straßen, Brücken- und Uferbauten, die für den Kanton von Wichtig¬keit sind.
5) Betreffend Kantonalstraßen und Brücken, deren Unterhalt den Bezirken obliegt, ertheilt sie Befehle, für deren guten Unterhalt und sorgt für deren genauen Vollzug.
Bei Versäumnissen und wo bei Verzug Gefahr erwächst, läßt sie auf Bezirkskosten, bis zur nächsten Versammlung des Regierungsrathes, ihre Befehle sofort in Exekution sehen.
6) Aussicht über die Verwaltungspersonale und über das Arbeitsmaterial (Werkzeug).
7) Rechnungsw (…), Straßenverwaltung.
8 ) Hafen- oder See (..), Kantonalstraßen- und Brücken- Wuhrenbau.
9) Begutachtung aller in's Fach des Bauwesens einschlägigen Fragen, die vom Regierungsrathe an sie gewiesen werden.
10) Vorlegung von Plänen und Vorschlägen von sich aus, wo deren Kosten 100 Franken nicht übersteigen.
11) Besorgung der Ausführung aller dieser Bauten.
b. Hochbau und Verwaltung der Staatsgebäude.
1) Gewöhnlicher Unterhalt der Staatsgebäude.
2) Vorschläge für Neubauten und Hauptreparaturen.
3) Deren Ausführung.
4) Vermiethung, Polizei- und Hausordnung der Staatsgebäude.
c. Straßenpolizei. Entwurf und Handhabung derselben und des Fuhrreglements.
d. Schifffahrtswesen. Vorschläge und Ueberwachung bestehender Verordnungen und Verträge.
Obenstehende mit a Nro. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 (wenn 100 Fr. nicht überstiegen werden müssen), 9, 10 und 11; b Nro. 1, 2 und 3; c bezeichneten Geschäfte sind der Baukommission mit Vollmacht überwiesen.
§. 14.
Die Kommission des Innern besorgt:
a. Handhabung des verfassungsgemäßen und gesetzlichen Organismus des Kantons überhaupt, namentlich:
1) Aufsicht über den organischen Bestand der Behörden, Beamten und Angestellten. Anträge für Ergänzung desselben.
2) Formation des Beamten-Etats oder Staatskalenders.
3) Ueberwachung der verfassungs- und gesetzmäßigen Ordnung an Landes- und Bezirksgemeinden, Korporations- und Gemeindeversammlungen.
4) Prüfung der daherigen Protokolle, Wahlakten und allfälliger Reklamationen, der Stimmenzählung und Stimmfähigkeit.
5) Darauf bezügliche Gesetzesvorschläge.
6) Prüfung und Begutachtung von formellen Rekursbegehren, gegen irgend welche Gemeinds-, Bezirks- oder Kantons-, Vollziehungs- oder oberste Gerichtsbehörden.
7) Kontrolle über die Promulgation der Gesetze und der zu publizirenden Erlasse.
b. Aussicht über die Kanzlei.
1) Ueber ihre Verrichtungen und Ordnung.
2) Ueber das Staatsarchiv.
3) Ueber das Amtsblatt und die Sammlung der Gesetze.
4) Den Sportelnbezug. — Bericht und Anträge über deren Tarifirung.
c. Aufsicht über die Bezirksverwaltung.
1) Aussicht über die Amtsführung der Bezirksammänner im Allgemeinen, besonders in innern Angelegenheiten.
2) Aufsicht über die Bezirkskanzleien.
3) Aussicht über die Verwaltung der Bezirksräthe. (§. 85 der Verfassung.)
d. Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und dir Gemeindeangelegenheiten überhaupt.
1) Handhabung der gesetzlichen Kompetenz zwischen den verschiedenen Gemeindsbehörden.
2) Oberaussicht über die gesetzliche Verwaltung der Gemeindegüter und Gemeindefonds. Bezügliche Rekurse vom Bezirksrath.
3) Steuerwesen der Gemeinden; Bericht und Anträge über- etwaige Steuerbeschlüsse von Gemeinden oder Korporationen, die der hoheitlichen Genehmigung bedürfen.
4) Marchungen und Ausscheidung politischer Gemeinden.
e. Angelegenheiten des bürgerlichen Standes.
1) Aufnahme in's Kantonsbürgerrecht und Entlassung aus demselben.
2) Bürgerrechtsanstände. — Erneuerungsbegehren.
3) Führung des Stammbuches, der Geschlechts- und Bürgerregister und Pfarrbücher.
4) Statistik der Bevölkerung — Volkszählungen.
f. Vormundschastswesen.
1) Ueberwachung und Bericht über die Vollziehung der daherigen Gesetze durch die Gemeinds- und Bezirksräthe.
2 ) Bezügliche Rekurse über Gemeinds- oder Bezirksrathsbeschlüsse.
3) Gesetzesanträge für bessere Ordnung des Vormundschaftswesens und der Waisenordnung.
g. Armenwesen.
1) Oberaufsicht über die Armen-Verwaltung in den Gemeinden und Bezirken.
2) Oberaufsicht über öffentliche Bezirks- und Gemeinde-Hülfs- Anstalten jeder Art. Leitung solcher, (wenn je erstehen) für den Kanton.
3) Anträge zu deren Unterstützung oder Einführung.
4) Vorschläge über Armengesetzgebung.
5) Prüfung einschlägiger Reklamationen und Rekurse.
6) Prüfung und Begutachtung von Armenanstalts-Reglementen.
h. Geduldete und Findelkinder.
1) Versorgung und Pflege, Einbürgerung von Findelkindern.
2) Heimathlosen-Verhältnisse — deren Abschiebung.
3) Registerführung von Heimathlosen und Toleranten.
4) Fürsorge gegen verbotene Eheeinsegnungen und deren Folgen.
i. Landwirthschaft und Gewerbe.
1) Maßregeln für Hebung der Landwirthschaft und Viehzucht.
2) Maßregeln und Verordnungen gegen schädliche Insekten (Käfer) und Raubthiere.
3) Marktbewilligungen oder Verlegung.
4) Maßregeln und Aussicht für freien Handel und Verkehr und Fürsorge gegen schädlichen Fürkauf.
5) Aufmunterung industrieller Bestrebungen. Gesetzesvorschläge zum Schutze solcher.
6) Gewerbe- und Handwerksordnungen. Müller- und Bäcker-Ordnung.
7) Innungen, Bruderschaften und Zünfte.
8) Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen, Vereine und Schriften.
k. Forstwesen.
1) Vorschläge zu Hebung der Staats-, Straßen- und Bezirkswaldungen.
2) Ueberwachung der Holzordnung, Holz- und Straflisten (in Relation mit den Bezirksräthen).
I. Hypothekar- und Fallimentswesen.
1) Aufsicht über das Hypothekarwesen; die Führung der Bücher und Protokolle durch die Landschreiber.
2) Aufsicht über die Liquidationen.
3) Aufsicht über den Schuldentrieb und die Gantordnung.
4) Bericht und Anträge oder Gesetzesvorschläge darüber.
Die mit a Nro. 2 und 7; b Nro. 1, 2 und 3; c Nro. 1, 2 und 3 (ohne Weisungen, welche vom Regierungsrathe auszugehen hätten); d Nro. 1 und 2 (erster. Theil); e Nro. 3 (nur die Aufsicht); f Nro. 1 und 3; g Nro. 1, 3 und 4; h Nro. 1 (ohne die Einbürgerung), 3 und 4; i Nro. 4; k Nro. 1 und 2; 1 Nro. 1, 2 und 3 bezeichneten Geschäfte sind der Kommission zur Erledigung überlassen.
§. 15.
Außer obigen Geschäften können diesen Kommissionen auf Verlangen der Bezirksräthe, mit Bewilligung des Regierungsrathes, auch noch einschlägige Bezirksgeschäfte gegen auszumittelnde verhältnißmäßige billige Kostenvergütung von Seiten des betreffenden Bezirkes übertragen werden.
§. 16.
Geschäfte, die in der Spezifikation der §§. 9-15 nicht ausdrücklich vorkommen, kommen jener Kommission zu, welcher sie vermöge ihrer allgemeinen Beschaffenheit und nach Analogie der ganzen Geschäftseintheilung am folgerichtigsten zugezählt werden.
In hierüber zweifelhaften Fällen entscheidet der Regierungsrath.
Uebrigens steht es diesem auch zu, jederzeit nach Konvenienz der einen oder der andern Kommission, von ihren Geschäften etwas ab- oder einer andern zuzutheilen, oder auch ordentlicherweise im Bereiche einer Kommissional-Kompetenz gelegene Geschäfte direkte von sich aus zu behandeln und zu erledigen, (mit einfacher Notizgabe an die betreffende Kommission) oder eine Spezialkommission dafür zu bezeichnen.
III. Abschnitt.
Nähere Bestimmung der Kompetenz der Kommissionen.
§. 17.
Jeder dieser Kommissionen liegt ob, den ihnen laut vorstehenden §§. 9-16 angewiesenen Geschäftskreis in seinem ganzen Umfange vollständig zu überwachen, einschleichenden Mißbräuchen und Gebrechen nach Maßgabe ihrer Befugnisse von sich aus oder doch gutachtensweise zu begegnen und in ihren Fächern sich auch mit Verbesserungsvorschlägen zu befassen.
Deßgleichen ist jede Kommission befugt und verpflichtet, nach waltendem Bedürfniß auch von sich aus dem Regierungsrathe wünschbare Anträge zu Beschlüssen, Verfügungen und Gesetzes¬ vorschlägen zu bringen.
§. 18.
Nebst diesem Recht und der Pflicht alle Gegenstände des betreffenden oben beschriebenen Geschäftskreises zu überwachen und gutächtlich und vorarbeitend von sich aus zu behandeln, kommt jeder Kommission noch das Recht und die Pflicht zu, gewisse laufende oder minder wichtige Geschäfte von sich aus zu erledigen.
Solche sind:
1) Alle jene Geschäfte, welche ihnen vom Regierungsrathe zur Erledigung zugewiesen worden sind.
2) Jene Gegenstände, welche ihnen als laufende oder minder wichtige Kommissional-Geschäfte reglementarisch zukommen, wie sie in vorstehenden §§. 9-14 je an deren Ende speziell aufgezählt sind.
Alle übrigen Geschäfte fordern reglementarisch nur Überwachung und Begutachtung (nicht Erledigung) Seitens der Kommissionen und auch von diesen zur Erledigung überwiesenen sind bei besondern Gestaltungen und in wichtigen Fällen dem Regierungsrathe Rapporte und Anträge zu machen.
3) Dringende Punkte — auch von den hier nicht bezeichneten Geschäften — können jedoch auch von den Kommissionen erledigt werden, jedoch unter baldmöglichster Rechtfertigung und Anzeige des Besorgten an den Regierungsrath und unter Verantwortlichkeit der Kommission.
§. 19.
Für Besorgung der ihnen zur Erledigung übertragenen Ge¬ schäfte sowohl, als Behufs Erlangung von Auskunft für gediegenere Ausarbeitung ihrer Gutachten und Verbesserungsvorschläge ist jede dieser Kommissionen auch befugt, mit allen Behörden des Kantons (die dem Regierungsrathe Uebergeordneten ausgenommen), sowie mit einschlägigen Kommissionen und Departementen anderer Kantone und Staaten informativen Briefwechsel zu pflegen.
§. 20.
Der Regierungsrath überweist demnach, so oft er es für gut findet, die an ihn gelangenden Geschäfte zur Berichterstattung oder Besorgung an die betreffende Kommission und ertheilt auch andere beliebige Aufträge, die ihrem Geschäftskreis entsprechen.
Jede Kommission ist pflichtig den dießfälligen Forderungen und Anordnungen des Regierungsrathes Genüge zu leisten.
Einfache einschlagende Korrespondenzen u. dgl. kann Namens des Regierungsrathes auch die Standeskommission den andern Kommissionen überweisen.
§. 21.
Jede Kommission kann zur Besorgung der ihr obliegenden Verrichtungen angemessene Weisungen an die ihr untergeordneten Behörden und Beamten ertheilen; vorab wird sie dieß von sich aus thun, wo es sich darum handelt, einem speziellen Gesetz oder bereits erlassenen Beschlüssen und Verfügungen des Regierungsrathes in vorkommenden Fällen Vollzug zu verschaffen.
§. 22.
Die Kommissionen bringen ihre Anträge an den Regierungsrath in der Regel schriftlich. Der Inhalt muß in seiner Wesenheit und in gediegener Kürze im Protokoll angeführt werden.
Alljährlich haben sie zur vorgeschriebenen Zeit (siehe 8-49 des Reglements für den Regierungsrath) einen allgemeinen Bericht über ihre Verrichtungen an Regierungsrath schriftlich einzugeben, der die Materialien ihrer Geschäftssektionen zum Rechenschaftsberichte des Letztern liefern soll.
§. 23.
Alle diese Kommissionen haben auch alljährlich ein Büdget (Voranschlag) der auf das folgende Amtsjahr für ihre Verwaltungssektion nöthigen Ausgaben und wahrscheinlichen Einnahmen zu entwerfen und im März dem Regierungsrathe vorzulegen.
Sie haben sich dann auch daran zu halten, daß die Ausgaben für die in ihrem Sektionsbereiche liegenden Geschäfte die im Büdget dafür angesetzte Summe nicht übersteigen.
Wenn unvoraussichtliche, außerordentliche Umstände deren Neberschreitung gebieten, sollen sie sofort um den nöthigen Supplementarkredit sollizitiren.
§. 24.
Für Behandlung besonderer Gegenstände mögen die Kommissionen auch Fachmänner zu den Berathungen zuziehen, auch kann der Regierungsrath zur Berathung gewisser Geschäftszweige ihnen auch ständige Zuzüger beigeben.
§. 25.
Von den ihnen unterstellten Beamten haben sie (die Kommissionen) das Wahlrecht derjenigen, wo ihnen vor sub §. 18 das Recht der Erledigung zusteht, bei allen übrigen bloß ein Vorschlagsrecht, während indeß die freie Wahl dem Regierungs- oder Landrathe zusteht.
Ihre (der Beamteten) Dienstverrichtungen haben sie genau zu überwachen, Nachläßigkeit zu ahnden und zu warnen; wo dieß nicht hilft oder bei schweren Vergehen oder Uebelständen sie, wenn es auf bestimmte Dienstdauer Beeidigte und fix Angestellte sind, einzustellen und nach Maßgabe des Untersuchs und des kompetenten Urtheils, falls sie nicht selbst Dimission nehmen, um dem Untersuch und Urtheil zu entgehen, zur neuen Wahl oder zu neuen Vorschlägen (wo sie das Wahlrecht nicht haben) zu schreiten.
Sind es nur provisorisch Angestellte und nicht Beeidigte, so sind sie geradezu von der Behörde zu entlassen, die sie angestellt oder gewählt hat.
§. 26.
Während also schwerere Uebertretungen ihrer Anordnungen und gröbere Fehler ihrer Angestellten von den Kommissionen durch das Mittel des Regierungsrathes oder unter Anzeige an denselben, dem Staatsanwalt zur Verfolgung vor dem Polizeistrafgericht oder dem Kriminalgericht zu überweisen sind, haben sie für geringere Uebertretungen und Fehler das Recht, die Fehlbaren (Beamtete und Nichtbeamtete) vor ihre Schranken vorzurufen und ihnen einen Zuspruch und eine korrektionelle Zurechtweisung angedeihen zu lassen, die aber nebst einem Verweise in nicht mehr als einer Ordnungsbusse von Fr. 3.50. oder 24stündigem Arrest bestehen darf. (Der speziellen höhern Befugniss der Polizeikommission § .12, i 2 und 3 und der Militärkommission, welche zufolge §. 10 a Nro. 10 alle Disziplinarstrafen nach dem eidgenössischen Reglement für militärische Pflichtverletzungen anwenden mag unbeschadet.)
§. 27.
Gegenwärtige Geschäftsordnung der Kommissionen soll dem Landrathe zur Kenntniß gebracht und sodann als in Kraft getreten gedruckt und den betreffenden Behörden und Beamten zur Nachachtung mitgetheilt werden.»
Erlasse vom Regierungsrat vom 8. August, genehmigt vom Landrat den 3. Oktober 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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