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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über Umänderung unerhebbarer Geldbussen in eine andere Strafe

LB UR (1853) Bd V S. 176-177.
Gesetz über Umänderung unerhebbarer Geldbussen in eine andere Strafe
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag der Gesetzes-Revisionskommission, beschließt:

§. 1.
Alle wegen Polizeistraf- oder Frevelfällen ausgefällten Geldbußen sollen, wenn sie nicht innert 3 Monaten entrichtet oder durch freiwillige Arbeit abverdient werden, mit Zwangs-Arbeit abgetragen werden.

§. 2.
Die zum Einzuge der Bußengelder bestellten Behörden und Beamten haben, nach Verlauf der 3 Monate nach dem Strafurtheile, die Strafschuldner nochmal zu mahnen, ihre Schuld in Baar, oder vermittelst freiwilliger Arbeit nach Anweisung innert der letzten Frist von 1-3 Monaten, abzutragen.
Wird dieser Mahnung nicht entsprochen, so haben die mit dem Einzuge Beauftragten das Verzeichniß der saumseligen Strafschuldner der Polizeidirektion einzugeben, welche dieselben zur angemessenen Zeit, jedoch möglichst fördersam, zum Antritte der Strafarbeit einholen und anhalten wird.

§. 3.
Solche Sträflinge sind in oder äußert der Strafanstalt, ihren Ehren jedoch unnachtheilig, und in ihrer Privatkleidung, nach Anweisung unterzubringen und zu beschäftigen.

§. 4.
Den Zwangsarbeiten: wird ein ihren Leistungen angemessener Lohn für jeden Arbeitstag an der Strafe in Abrechnung gebracht.

§. 5.
Von der Arbeit Entweichende verdoppeln dadurch die zum Abverdienen nöthige Arbeitszeit.

§. 6.
Für Einzug der Strafen, welche in Bezirks- oder Gemeinde-Kassen gehören, steht es den betreffenden Bezirks- und Gemeinde- Behörden frei, die Straffälligen direkte zu Arbeiten für ihre Bezirke oder Gemeinden anzuhalten, oder der Polizeidirektion zu verzeigen, damit sie zur Zwangsarbeit angehalten werden. Im letztem Falle gibt der Staat keine Vergütung für die vom Straffälligen geleistete Arbeit.

§. 7.
Zu dem auf solche Weise abzuverdienenden Strafbetrage gehört nicht nur die reine Bußsumme, sondern auch allfällige Einzugsgebühren, Prozeß-, Untersuchungs-, Gerichts- und Atzungskosten und bei Paternitätsfällen auch die nach Gesetz schuldigen Unterstützungsbeiträge zum Unterhalte unehelicher Kinder.

§. 8.
Nicht im Kantone Angesessene, die weder bezahlen noch Bürgschaft leisten können, haben die daherige Strafarbeit sogleich nach gefälltem Urtheil anzutreten.
Sobald ein Untersuch oder eine Klage sie einer Schuld dringend verdächtig darstellt, sind ihre Schriften und allfälliges Guthaben mit Beschlag zu belegen, und sie anzuhalten, die muthmaßliche Strafe und Kosten zu verbürgen, widrigenfalls sie nach Umständen zu verweisen oder in Verhaft zu setzen sind.»

Landrats-Erkenntnis vom 14. August 1851; Landsgeneinde.-Erkenntnis. vom 2. Mai 1852.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018