Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss über das Gehalt der Kantonsbeamten
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LB UR (1853) Bd V S. 204-205
Beschluss über das Gehalt der Kantonsbeamten
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Betracht, daß der Kanton seine Beamteten zu besolden hat, während dem Bezirke überlassen bleibt, die Seinigen zu honoriren;
In Betracht, daß auch der ökonomischen Verhältnisse wegen, zwischen Kanton und Bezirk das Kantonsseckelamt besser vom Bezirksseckelamte getrennt wird, Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:
1) Der regierende Landammann bezieht einen jährlichen Gehalt von Fr. 400 n.W . (Gl. 227.20. statt früher Gl. 390).
2) D er Kantonsstatthalter bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 200 n.W . (Gl. 113.30. statt früher Gl. 260).
3) Der Kantonsseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 600 n.W. (Gl. 341.10. statt früher Gl. 130); dafür hat er alle mit dem Kantonsseckelamte zu vereinigenden Staatsverwaltungen fortan zu übernehmen und zu besorgen.
4) Das Kantonsseckelamt ist fortan vom Bezirksseckelamte zu trennen und kann nicht mehr vom gleichen Beamten besorgt werden.
5) Für die übrigen Staatsbeamtungen bleibt es bei den bisher ihnen zugesprochenen Gehalten.»
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 3. Mai 1852.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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