Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss über die Kantonalisierung des Ohmgeldes
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LB UR (1853) Bd V S. 205-206
Beschluss über die Kantonalisierung des Ohmgeldes
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Betracht, daß die Einnahmen des Staates unstreitig, wie früher, so auch künftig nicht ausreichen können, dessen Ausgaben zu decken, ohne entweder zu einer indirekten oder direkten Besteurung zu schreiten;
In Betracht, daß nach bestehender Kantonsverfassung die indirekte Besteurung der Bezirke, zu Gunsten der Kantonskasse nicht wohl mehr thunlich ist;
In Betracht des §. 21 der Kantonsverfassung, welcher den Grundsatz der Gleichheit in Tragung der Staatssteuern ausspricht, mit gebührender Berücksichtigung einer bessern Hebung des Armenwesens im ganzen Umfange des Kantons,
Nach angehörter Protestation des Bezirksrathes von Ursern,
Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:
1) Das Ohmgeld sei als direkte kantonale Einnahme erklärt und nach den bisherigen Ansätzen, die nicht erhöht werden sollen, im ganzen Kanton zu beziehen.
2) Die Hälfte des Reinertrages fällt zu 9/10tel der Armenkasse des Bezirks Uri und zu 1/10 tel der Armenkasse des Bezirks Ursern, Behufs besserer Hebung des Armenwesens, zu.
3) Der Landrath sei mit der weitern Ausführung und Vollziehung beauftragt.»
Landesgemeinde-Erkenntnis vom 2. Mai 1852.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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