Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss betreffend Abänderung des Erbgesetzes
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LB UR (1864) Bd VI a S. 137-138
Beschluss betreffend Abänderung des Erbgesetzes
«Die Landsgemeinde des Kantons Uri,
In theilweiser Revision des Gesetzes über das Erbrecht (Art Landb. 129-135),
Auf den Vorschlag des Landrathes,
beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Es seien, im Falle eine Erbschaft auf die Geschwister des Erblassers fällt, und aber eines oder mehrere derselben gestorben sind, und Kinder oder Kindskinder hinterlassen haben, eines oder mehrere aber noch am Leben sind, nicht nur die Kinder (Repoten des Erblassers), sondern auch die Kindeskinder der verstorbenen Geschwister (Pronepoten desselben) mit und neben den oder dem noch lebenden Geschwister an ihrer Eltern statt zum Erbe berechtigt, so daß dasselbe, so lange ein Geschwister des Erblassers lebt, immer stammweise fällt und fortgeerbt werden soll.
Wenn aber kein Geschwister des Erblassers mehr lebt und also das Erb nicht mehr stammenweise, sondern nach der Zahl der Köpfe auf die Kinder der verstorbenen Geschwister fällt, und von solchen Kindern aber eines oder das andere gestorben wäre; so sollen dessen Kinder, als nämlich Pronepoten des Erblassers, nicht mehr erben können.
§. 2.
Angehörige anderer Kantone oder fremder Staaten genießen überhaupt das gleiche Erbrecht, wie die hiesigen Landleute, sofern sie gehörigermaßen beweisen, daß unsere Landleute auch in ihren Ländern im gegebenen Falle, in gleicher Weise, zur Erbschaft zugelassen werden, widrigenfalls das Gegenrecht gegen sie beobachtet werden soll.
§. 3.
Im Uebrigen soll es bei dem bisherigen Erbgesetze sein Verbleiben haben.
§. 4.
Gegenwärtige Gesetzesbestimmung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und Wirksamkeit, so daß dieselbe auf zur Stunde verfallene Erbschaften keine Rückwirkung hat, und Streitigkeiten über diese durch den Richter, nach Maßgabe des frühern Gesetzes, zu beurtheilen sind.»
Landsgemeinde-Erkenntnis vom 04.05.1856.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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