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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Hypothekargesetz

LB UR (1864) Bd VI a S. 197-138
Hypothekargesetz
«In Anerkennung der Nothwendigkeit und Nützlichkeit einer Hypothekar-Ordnung für den hiesigen Kanton, beschließt:

§. 1.
Es sollen amtliche Hypothekenbücher für den Kanton Uri eingeführt werden.

§. 2.
Alle dermalen bestehenden und künftigen Schuldverschreibungen jeder Art auf Gebäuden oder Grundstücken im Kantone, müssen in die Hypothekenbücher eingetragen werden.

§. 3.
Die Einführung, Fortsetzung und Aufbewahrung der Hypothekenbücher der Gemeinden des Urner'schen Bezirkes, besorgt die Standeskanzlei, in einem eigens hiefür bestimmten Lokale, unter Aufsicht und Leitung eines jeweiligen Kanzleidirektors, mit Verwendung der nöthigen Gehülfen, die durch den Regierungsrath bestimmt werden. Zweckmäßig findende Abänderungen in Bestellung des Hypothekarbureau's bleiben dem Landrathe vorbehalten.
Im Bezirke Ursern besorgt dortige Bezirkskanzlei unter kantonaler Aufsicht diese Arbeiten.

§. 4.
Auf ergangenen Ruf ist jeder Besitzer oder Inhaber von Schuldverschreibungen auf Gebäuden oder Liegenschaften der betreffenden Gemeinde verpflichtet, seine Originalschuldtitel innert dem zu bestimmenden Termine dem Bureau einzugeben. Die Pflichtigkeit einer solchen Eingabe erstreckt sich auch aus alle diejenigen, welche Pfand-, Miteigenthums- oder Nutznießungsrechte aus Liegenschaften von Drittmannspersonen besitzen.
Unterlassung der Eingabe solcher Ansprüche innert dem fest¬ zusetzenden hinlänglichen Termine, zieht deren Verlust nach sich.
Der Regierungsrath kann diesen Term in nöthigenfalls noch verlängern.
Die Eingabe vermißter Schuldtitel muß wo möglich mit Urbarauszügen, diejenige nicht aufgerichteter Schuldtitel mit entsprechenden Ausweisen belegt werden.

§. 5.
Das Hypothekarbureau ertheilt den Eingebern einen schriftlichen Empfang, und sorgt für die sichere und geordnete Aufbewahrung der Schuldtitel.

§. 6. Das Bureau untersucht nach Verfluß der Eingabefrist die eingegangenen Kapitaltitel, und trägt Diejenigen, welche nach den bisher bestandenen Gesetzen und Uebungen als richtig erfunden worden sind, nach der Reihenfolge ihrer Daten oder Satzrechte, in das Protokoll ein.
Die Einschreibung geschieht so, daß die aus dem einen und nämlichen Unterpfande haftenden Kapitalien, in dem Protokolle in ununterbrochener Reihenfolge nacheinander zu stehen kommen.
Gleichzeitig hat die Umänderung der alten Münzwährung in die neue zu geschehen.

§. 7.
Irrthümer, welche keiner absichtlichen Bosheit oder Betrug, sondern der Unwissenheit und schuldlosem Versehen beizumessen sind, unterliegen keiner Bestrafung.

§. 8.
Die Kapitalinstrumente, welche als richtig oder bereinigt in die Hypothekenbücher eingetragen worden sind, erhalten zum Be¬weise ihrer fernern Gültigkeit, am Fuße die Bescheinigung des geschehenen Einschreibens in nachfolgender Form:

Eingeschrieben in das Hypothekenbuch.
Gemeinde N. N.
Litt. . . . Ziffe r . . . .
Altdorf den . ten . . . . 18 . .
Der Landschreiber: N.N.

Ein hiefür besonders zu verfertigender Timber wird beigedruckt.

§. 9.
Sobald die Kapitalbereinigung einer Gemeinde ihre Endschaft erreicht hat, so können die eingegebenen Schuldtitel sofort gegen Rückgabe der Empfangscheine, zu Handen der Eigenthümer, beim Bureau zurückgezogen werden.

§. 10.
Vom Zeitpunkte an, wo die Kapitalbereinigung einer Gemeinde als geschlossen erklärt ist, dürfen neue Schuldverschreibungen auf Liegenschaften einer solchen Gemeinde nicht eher aushinge¬ geben werden, bevor sie nach Vorschrift ins Register eingetragen und mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen worden sind.

§. 11.
Kapitalien, welche von der Bekanntmachung an, womit die Kapitalbereinigung einer Gemeinde als geschlossen erklärt worden ist, aus liegenden Unterpfändern einer solchen zum Vorscheine kommen, ohne mit der vorgeschriebenen gestempelten Bescheinigung des Einschreibens in die Hypothekenbücher versehen zu sein, sind als ungültig und kraftlos zu betrachten, und dem Hypothekenbureau zur sofortigen Vernichtung unverzüglich einzugeben, bei Verantwortlichkeit für aus der Unterlassung entspringende Folgen.

§. 12.
Nach geschlossener Kapitalbereinigung behaupten die zuerst zur Einschreibung gelangenden Kapitalien vor den spätern den Vorrang, sofern letztere in den ersten: nicht schon namentlich Vorbehalten sind.

§. 13.
Pfandverschreibungen auf Grund und Boden müssen eben¬ falls, innert einem Termine von 1ä Tagen — vom Tage der Pfandgabe angerechnet — schriftlich ans Hypothekenprotokull gegeben werden, widrigenfalls sie das Vorrecht vor spätern in die Hypothekenbücher eingetragenen Schuldverschreibungen, wenn letztere schon eines spätern Datums wären, verlieren. Pfandscheine sind dann ebenfalls mit der Bescheinigung des Einschreibens zu versehen.

§. 14.
Wenn ins Hypothekenregister eingetragene Kapitalverschreibungen, Pfand-, Miteigenthums- oder Nutznießungsrechte durch Abbezahlung, Erb, Kauf oder auf irgend eine andere Weise getilgt werden und erlöschen, so müssen die dießfälligen Originaltitel innert 2 Monaten, vom Tage des Erlöschens angerechnet, zur Kanzellirung (Streichung) in den Hypothekenbüchern, eingesandt oder eingegeben werden.
Wenn dieses unterlassen wird, so sind solche Rechte spätern Kapitalverschreibungen nicht nur voranzustellen, sondern der Kreditor und Debitor machen sich überdieß der unerläßlichen Strafe von Fr. 1, von jedem Hundert des Titels, und der Verantwortlichkeit für die hieraus entspringenden Folgen solidarisch schuldig.
Theilweise Tilgung eines Kapitalinstruments, Vermehrung oder Verminderung desselben und theilweise Entlassung des Unterpfandes müssen gleichfalls zu Protokoll gegeben und vorgemerkt werden. Der entkräftete Schuldtitel soll sodann zerschnitten dem Debitor anheimgestellt werden.

§. 15.
Der Landammann besiegelt die fortan zu errichtenden Handschriften, Altgülten und Obligo, wofern sie nach den gesetzlichen Vorschriften angefertigt sind, mit dem eigens dafür anzufertigenden Sigille des Landammannamts.

§. 16.
Jedes solidarische Pfandgeben auf Liegenschaften und beweglichen Gegenständen, durch welches oft Unordnung und Betrug entsteht, ist sofort bei Ungültigkeit des Pfandes verboten.

§. 17.
Die Verwaltung der Hypothekenbücher ist zur strengen Verschwiegenheit in ihren Verrichtungen verpflichtet, und darf daher Niemanden von den in den Hypothekenbüchern geschehenen Einschreibungen weder mündlich etwas mittheilen, noch die Einsicht in die Hypothekenbücher gestatten, noch Auszüge aus denselben geben, als mit nachfolgenden Ausnahmen:
a. dem Schuldner selbst und mit dessen Einwilligung jedem andern;
b. auf Ansuchen von Gerichts-, Straf- oder Untersuchungsbehörden;
c. in besondern Fällen, wo es aus gewichtigen Gründen Dritt, Mannspersonen von Behörde aus gestattet werden wird;
d. kann endlich der Kreditor über seine eigene Hypothek und deren Vorstände die nöthige Auskunft verlangen.

§. 18.
Die Verrichtungen des Hypothekenbureau's stehen unter der Oberaufsicht des Regierungsrathes, bei dem dasselbe Weisungen über Anstände und Zweifel einzuholen hat.

§. 19.
Die Kapitalbereinigung hat Gemeindeweise zu beginnen, so bald die nöthigen Vorbereitungen getroffen sein werden. Der Regierungsrath hat die Reihenfolge der Gemeinden zu bestimmen.

§. 20.
Die Kosten der Kapitalbereinigung werden durch den Staat bestritten.
Der Staat, resp, die Regierung, hat auch das mit der Kapitalbereinigung beschäftigte Personal angemessen zu honoriren.
Für die Anfertigung eines neuen Kapitalinstrumentes für solche Kapitaltitel, welche bisher unverschrieben geblieben sind, und auch für solche, welche Unrichtigkeiten wegen neu geschrieben werden müssen, hat der Inhaber des Instrumentes die bisher übliche Schreibgebühr zu bezahlen.

8. 21.
Der h. Landrath ist mit der weitern Vollziehung und Ausführung beauftragt.»

Landsgemeinde-Erkenntnis vom 3. Mai 1858.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018