Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss für Abänderung des Erbgesetzes
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LB UR (1864) Bd VI a S. 243-244.
Beschluss für Abänderung des Erbgesetzes
«Infolge Anzeige, daß die h. Bundesversammlung den §. 2 des Erbgesetzes vom 4. Mai 1856, in Bezug des vorbehaltenen Gegenrechtes gegen Angehörige anderer Kantone, wo abweichende Erbgesetze bestehen, als unvereinbarlich mit Art. 48 der Bundesverfassung erklärt habe, wurde dieser Paragraph dahin abgeändert: „Angehörige anderer Kantone oder auswärtiger Staaten genießen überhaupt das gleiche Erbrecht, wie die hiesigen Landleute, letztere — Angehörige auswärtiger Staaten —jedoch nur, sofern sie gehörigermaßen beweisen, daß unsere Landleute auch in ihren Ländern im gegebenen Falle, in gleicher Weise, zur Erbschaft zugelassen werden, widrigenfalls das Gegenrecht gegen sie beobachtet werden soll.»
Landsgemeindeerkenntnis vom 02.05.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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