Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Viehmärkte
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LB UR (1864) Bd VI a S. 315
Viehmärkte
«Der h. Landrath hat in Erwägung, daß nach den gemachten Erfahrungen eine frühzeitigere Abhaltung der hiesigen Herbstviehmärkte unzweifelhaft zum bessern Interesse des Handels gereichen würde, auf den Antrag des Regierungsrathes, beschlossen und verordnet:
1. Es soll künftig
a) der Spiringermarkt je am 23. Herbstmonat,
b) der Grundermarkt je am 24. Herbstmonat,
c) der Amstegermarkt je am 25. Herbstmonat abgehalten werden.
Wenn auf einen dieser Tage ein Sonntag fällt, so wird der darauf treffende Markt am Samstag und die Vorangehenden auch einen Tag früher als bestimmt ist, gehalten werden.
2. Der Klusermarkt, welcher mehr schädlich als nützlich erachtet wird, sei aufgehoben.»
Landraths-Erkenntnis vom 10. April 1860; Landsgemeinde-Erkenntnis vom 6. Mai 1860.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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