Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1872
Abänderung des Paternitätsgesetzes
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Abl UR 1872 nach S. 146 (Beilage 2, 01-02)
Abänderung des Paternitätsgesetzes
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Abänderung des Gesetzes über Vaterschaftsklagen, vom 3. Mai 1857,
Auf Antrag des Landraths, beschliesst:
1. daß das hiesige Gesetz über Vaterschaftsklagen das einzige in der Schweiz ist, welches noch auf dem Grundsatze der Paternität beruhet;
2. daß die Festhaltung dieses Grundsatzes, wie die Erfahrung häufig zeiget, keinen vernünftigen Zweck mehr hat, sondern nur dem Lande vielfältigen Nachtheil bringt;
3. daß es daher zeitgemäß und gerathen erscheint, diesem Grundsatze denjenigen der Maternität zu substituiren, immerhin jedoch unter Beibehaltung einer Alimentationsklage gegen den Schwängerer; bringet den gutächtlichen Antrag an die h. Landesgemeinde, auf eine partielle Revision des Paternitätsgesetzes vom 3. Mai 1857 einzutreten, und diesfalls folgende abändernde Bestimmungen zu erlassen:
1. Die unehelichen Kinder erhalten den Geschlechtsnamen und das Gemeindebürgerrecht der Mutter. Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vater nicht Kantonsbürger ist, und an dessen Heimathorte dem Kinde ein Heimathrecht ermittelt werden kann.
2. Die Beeidigung der Klägerin bei der Geburt soll außer den im gegenwärtig bestehenden Gesetze (§6) bereits bezeichneten Fällen auch nicht gestattet werden, wenn die Geschwächte schon zweimal außerehlich geboren hat, oder zweimal wegen Unzucht gerichtlich bestraft wurde.
Diese Beeidigung bei der Niederkunft darf überhaupt nur dann stattfinden, wenn das Gericht dieselbe beschlossen hat, in jedem Falle aber soll die Gebärende pro Informatione verhört werden.
3. Wenn bei einem Fehltritte, um denselben eher zu ermöglichen, ein Eheversprechen stattfand, so hat eine Geldstrafe von Fr. 50 zu Händen des Staates einzutreten.
4. Die den Grundsätzen dieser Gesetzesabänderungen widersprechenden Bestimmungen des bisherigen Paternitätsgesetzes, namentlich die 13 und 20 letztes Alinea, sind aufgehoben und außer Kraft erklärt, im Uebrigen behält aber das bisherige Gesetz, soweit eine Abänderung nicht vorliegt, seine volle Gültigkeit.»
Landsgemeinde-Erkenntnis vom 05.05.1872.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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