ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1866
Übereinkunft von Verpflegungs- und Begräbniskosten für arme Angehörige

Abl UR 1873 nach S. 260 (Beilage 1, 01-04)
Überinkunft betreffend gegenseitige Vergütung von Verpflegungs- und Begräbniskosten für arme Angehörige
«Zwischen den Kantonen Zürich, Uri, Glarus, Zug, Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft, Schaffhausen, Appenzell J.RH., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt und Genf ist über die gegenseitige Vergütung von Verpflegungs- und Begräbnisskosten für arme Angehörige nachfolgende Uebereinkunft abgeschlossen worden:

Art. 1.
Für die Verpflegung vermögensloser Kranker und im Schwangerschaftszustande befindlicher Personen, deren Transport in den Heimathkanton nach ärztlicher Beurkundung aus Rücksichten der Humanität unthunlich erscheint, findet gegenseitige Kostenvergütung durch die Heimathgemeinde statt. In jedem solchen Falle ist die Gemeinde, in welcher die betreffende Person sich befindet, verpflichtet, derselben die nothwendige Hülfeleistung in Beziehung auf Verpflegung und ärztliche Besorgung zu verschaffen.

Art. 2.
Ebenso werden die Kosten der Beerdigung vermögensloser Angehöriger des einen Kantons, welche auf dem Gebiete des andern Kantons sterben, von den Heimathgemeinden gegenseitig vergütet.
De Kantone sichern sich auch die gegenseitige Vergütung der Kosten zu, welche für die Beerdigung von Personen entstehen, die auf ausserordentlichem Wege, durch Selbstmord oder durch Unglückssälle ihren Tod gesunden haben, insofern ans dem Nach¬ lasse derselben die daherigen Kosten nicht bestritten werden können.

Art. 3.
Wenn ein Verpflegungsfall eintritt, so ist die verpflegende Gemeinde verpflichtet, der Heimathgemeinde der betreffenden Person sofort aus amtlichem Wege hievon Anzeige zu machen. Falls der Tod eintritt, so ist ein gleiches Verfahren zu beobachten. Insofern die Entfernung eine geringe ist und die Heimathgemeinde selbst über die Beerdigung des Verstorbenen verfügen will, so steht ihr dieses frei, soweit die Aufenthaltsgemeinde nicht bereits diessfällige Verfügungen getroffen hat

Art. 4.
Für die Vergütungen. welche nach Art. 1 und 2 zu leisten sind, ist der dieser Uebereinkunft beigefügte, gegenseitig vereinbarte Tarif unbedingt massgebend.

Art 5.
Die Rechnungen sind von der fordernden Gemeinde innert drei Monaten nach dem Aufhören der Verpflegung oder dem eingetretenen Todesfalle im Original der zuständigen Bezirks- oder Kantonsbehörde zur Visirung und zur Uebermiltlung an die jenseitige kompetente Behörde einzureichen, und es har hieraus dieselbe für sofortige Bezahlung zu sorgen. Später gestellte Forderungen müssen nicht- berücksichtigt werden.

Art. 6.
Die Bezahlung, sowie die Zustellung der diessfallsigen Empfangsbescheinigungen hat, wie die Vermittlung der Rechnungen, von Behörde zu Behörde zu geschehen.

Art. 7.
Diese Uebereinkunft kann jederzeit unter sechsmonatlicher Voranzeige aufgekündigt werden

Kostentarif.
1) Für Verpflegung und Abwart, nebst Wäsche und Beheizung per Tag Fr. 1 50
2) Für einen ausserordentlichen, vom Arzte verordneten Abwart, per Tag und Nacht und Kost Fr. 4.—
3) Für Transport in den Gemeinde- oder Kantonsspital: die Eisenbahn- oder Posttaxe, oder per Stunde Fr 1.50
4) Für einen Gang zum Arzte, Pfarrer, oder zu einem sonstigen Beamten: am Orte selber nichts, sonst für die Stunde Fr. —.50
5) Für ein Schreiben, sowie für ein ärztliches oder pfarramtliches Zeugniss: nichts.
6) Dem Arzte für einen Besuch bei Tag .Fr. —.50
Dem Arzte für einen Besuch bei Nacht Fr. 1 —
überdiess bei Entfernungen über eine Stunde die in Ziff. 3 bezeichnete Transporttaxe.
7) Dem Arzte für eine chirurgische Funktion u. s. w. die gesetzliche oder übliche kantonale Taxe.
8) Dem Apotbeker oder dem selbstdispensirenden Arzte die gesetzlichen oder üblichen kantonalen Taxen, jedoch mit Abrechnung von 25 %.
9) Der Hebamme, im Ganzen Fr. 6.—
10) Dem Todtenbeschauer für die Todtenschau und das diessfallsige Zeugniss Fr. —.50
11) Für Ankleidung und Bewachung des Leichnams Fr. 2.—
12) Für den Sarg, für Erwachsene Fr. 8.—
Für Nichterwachsene, je nach der Altersstufe Fr. 4--6
13) Für ein Kreuz Fr. —.50
14) Für den Raum aus dem Friedhofe: nichts.
15) Für die Erstellung des Grabes Fr. 2.—
16) Für das Grabgeläute:
für Erwachsene Fr. 1.—
für Nichterwachsene Fr. –.50
17) Den Leichenträgern, für Erwachsene per Mann Fr. 1.— Fr. 4 —
für Nichterwachsene Fr. 1—2
(gleiche Taxe für den Leichenwagen).
18) Für die seelsorglichen Verrichtungen: nichts.

Der Regierungsrath beschliesst:
1) das vorstehende Konkordat, welches auf ersten künftigen Herbstmonats unter den obbenannten Ständen in Kraft tritt, soll zu Jedermanns Verhalte publizirt und in die offizielle Sammlung aufgenommen werden.»

Genehmigt vom Landrat den 28.12.1865; genehmigt vom Bundesrat den 18.07.1866.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018