Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1866
Verordnung betreffend die Bewaffnung, Kleidung und Ausrüstung von Milizen
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Abl UR 1873 nach S. 12 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend die Bewaffnung, Kleidung und Ausrüstung von Milizen.
«Der Landrath des Kantons Uri,
Entsprechend dem Bundesbeschlusse vom 24 Februar d. J. über Aushingabe der neuen Gewehre an die Milizen und zu besserer Regelung des Verhältnisses der Bekleidung und Ausrüstung des einzelnen Mannes innert den Schranken der kantonalen Militärorganisation vom 6. Mai 1835 (Abschnitt V; und in Gemässheit der neuen eidgenössischen Reglemente hierüber, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Jedem in Auszug, Reserve oder Landwehr eingetheilten Gewehrtragenden wird die Schiesswaffe seines Korpsbehuss Uebung in derselben, gegen eine Realkaution im Betrage von Fr. 40 und Munition dazu im kostenden Preise, aus dem Zeughause verabfolgt.
§. 2.
Der Staat übernimmt auch die Ausrüstung und Bekleidung des einzelnen Mannes vom Unteroffizier abwärts und lässt sie im Zeughaus aufbewahren, mit Ausnahme von
1 Putzsack mit reglementarischem Inhalt,
2 Hemden,
2 Paar Strümpfen,
2 Nastüchern,
2 Paar Schuhen,
welche der Mann auf eigene Rechnung anzuschaffen und während seiner ganzen Dienstzeit in Auszug, Reserve und Landwehr in gutem und kompletem Zustande zu erhalten hat.
§ 3.
Der Dienstpflichtige, welchem nebst den in § 2 aufgezählten Bekleidungs- und Ausrüstungs-Gegenständen gesetzlich noch die Anschaffung einer tuchenen Aermelweste, zwilchenen (später halbwollenen) Beinkleidern und Kamaschen und einer Feld- oder Polizeimütze obläge, leistet für diese Uebernahme durch den Staat in Folgendem einen kleinen Ersatz. Der Infanterist erhält während des Jnfanterie-Rekrutenkurses nur die reglementarische Verpflegung und das gesetzliche Marschgeld, jedoch keinen Sold. Der Schützenrekrut leistet als Ersatz hiefür beim Eintritt eine Baarzahlung von Fr. 15.
§. 4.
Die Offiziere haben sich sämmtliche Ausrüstungs- und Kleidungsgegenstände, mit Ausnahme des Kaputes, welcher ihnen während des Dienstes aus dem Zeughause verabfolgt wird, selbst und eigenthümlich anzuschaffen.
An die daherigen Kosten leistet der Staat eine einmalige Vergütung von Fr. 80.
§. 5.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft mit dem Vorbehalt, dass §. 1 auch die Genehmigung des Bundes erhalte. Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungsrathes vom 21. Februar 1853 und jene des Landrathes vom 10. April 1861, bezüglich der Bekleidung und Ausrüstung der Milizen, ausser Kraft.
Landrathserkenntnis vom 29.05.1866.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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