Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1866
Verordnung über die Organisation der Kantonsschule
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Abl UR 1873 nach S. 269 (Beilage, 01-03)
Verordnung über die Organisation der Kantonsschule
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Abänderung der Verordnung über Reorganisation des Gymnasiums und Errichtung einer Realschule vom 14. August 1851;
Auf Vorschlag des Erziehungsrathes, beschliesst und verordnet:
§. 1.
Die Kantonsschule besteht aus:
a) einem vollständigen Gymnasium mit sechs Jahreskursen (Rhetorik, Syntax und Grammatik) und aus
b) der Realschule mit vier Jahreskursen.
§. 2.
Der Kantonsschule wird das Fächersystem in Verbindung mit dem Klassensystem zu Grunde gelegt.
Für das Gymnasium werden folgende Fächer als obligatorisch erklärt:
Religionslehre, deutsche und lateinische Sprache, Mathematik, Geschichte, Geographie und Naturlehre und in der Regel auch griechische Sprache.
Freifächer für selbes sind: die neuern Sprachen, Kalligraphie und Zeichnen.
In der Realschule sind obligatorisch:
Religionslehre, deutsche Sprache, neuere Sprachen (französisch und italienisch), Mathematik, Geschichte (allgemeine und vaterländische), Kalligraphie, Zeichnen, Buchhaltung, Naturlehre und Geographie.
Die Studirenden an der Kantonsschule, welche die nöthigen Eigenschaften hiefür besitzen, sind nebenbei zum Besuche des Gesangunterrichtes verpflichtet.
§ 3.
Es werden fünf Hauptlehrer angestellt, wovon drei für das Gymnasium und zwei für die Realschule bestimmt sind. Einer derselben hat die Stelle eines Präfekten zu bekleiden.
§. 4.
An die Kosten der Kantonsschule ertheilt der Staat statt des bisherigen einen Kredit bis auf 7000 Fr.
§. 5.
Der Erziehungsrath bestimmt die für die Kantonsschule anzuwendenden Lehrmittel und erstellt den Unterrichts- und Stundenplan.
Er erlässt auch eine Disziplinarverordnung für die Studenten, sowie ein Reglement für den Präfekten, deren Vollziehung eine besondere Aufsichtskommission zu überwachen hat.
§. 6.
Der Regierungsrath ist mit der Bekanntmachung und der Erziehungsrath mit der weitern Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Die Verordnung vom 14. August 1851 tritt hiemit ausser Kraft.»
Landratsbeschluss vom 28.08.1866.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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