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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1867
Bekanntmachung und Verordnung des Regierungsrates betreffend die Cholera.

Abl UR 1866 nach S. 312 (Beilage, 01-07)
Bekanntmachung und Verordnung des Regierungsrates das Kantons Uri betreffend die Cholera
«Infolge eingegangener Berichte hat die Cholera, seit einiger Zeit im Königreich Italien herrschend, die Schweizergrenze neuerdings überschritten, indem sie im Kantone Tessin sowohl, als in der Stadt Zürich und Umgebung, und zwar infolge Einschleppung ans Italien, aufgetretten und namentlich letzteren Ortes in jüngster Zeit in wachsender Ausdehnung begriffen ist.
Obschon die Hoffnung zu hegen ist, daß der hiesige Kanton von dieser Seuche, wie bisher, verschont bleiben werde, so erscheint es gleichwohl angemessen, einige Vorsichtsmaßregeln in Erinnerung zu bringen, deren Anwendung leicht und jedenfalls rathsam ist.
Vorab ist die Sorge für größtmögliche Reinlichkeit der Wohnungen und deren Umgebungen, der Straßen, Gassen und öffentlichen Plätze etc. durch Vermeidung und Beseitigung alles dessen was die Luft und das zum Unterhalt dienende Wasser verunreinigen kann, zu empfehlen.
Abtritte und Jauchebehälter sind fleißig zu räumen, und faulende Pflanzen- und Thierstoffe, welche schädliche Ausdünstungen erzeugen, überall zu entfernen.
Die Privaten sind eingeladen, in dieser Beziehung wachbar zu sein, und für Hebung solchartiger Uebelstände sich zu bestreben und zu bethätigen. Besonders ist im Allgemeinen sehr zu empfehlen, wöchentlich wenigstens einmal die Desinfection in Abtritten und Düngerstätten zu bewerkstelligen.
In der Nahrung ist Regelmäßigkeit und Mäßigkeit zu beobachten, und namentlich der Genuß schlechter, verdorbener Nahrungsmittel und Getränke (besonders Most von unreifem Obste und junges nicht gelagertes Bier), sowie unreifer Früchte und Gemüse sorgfältig zu vermeiden.
Es ist übrigens rathsam, die in gesunden Tagen beobachtete Lebensweise in Bezug auf Nahrungsmittel und Getränke ohne wesentliche Veränderung beizubehalten.
Die Kleidung soll nicht nur reinlich, sondern auch warm sein, um Verkältungen des Körpers zu verhüten, besonders ist der Unterleib warm zu halten, und die Füße gut zu bekleiden und vor Erkältung und Nässe zu bewahren.
Da die Erfahrung lehret, daß dem Ausbruche der eigentlich Cholera Uebelkeit, Bauchschmerzen und leichter- Durchfall (Cholerine) voranzugehen pflegen, durch deren rechtzeitige und zweckmäßige Behandlung der Ausbruch der Cholera oft verhindert werden kann, so ist auf eintretende Zeichen gestörter Gesundheit, besonders Diarrhöen, jedoch ohne allzugroße Aengstlichkeit, eine vorsichtige Aufmerksamkeit zu verwenden und vorab rechtzeitig ein Arzt zu Rathe zu ziehen. Es ist diese Vorsichtsmaßregel um so empfehlenswerther, da bekanntermaßen der Cholerakeim in den Darmausleerungen nicht nur der an wirklich heftigen ausgesprochenen Cholera-Erscheinungen Leidenden, sondern auch der von der nicht selten scheinbar leichten vorgängigen Diarrhöe oder von Cholerine Befallenen liegt, und nur durch Désinfection jener einer weitern Ansteckung vorgebogen werden kann.
Da die Einschleppung der Cholera durch Reisende aus denjenigen Gegenden, wo sie gegenwärtig herrscht, möglich sein kann, und die Anwendung von Sperrmaßregeln dagegen bei jetzigen Verkehrsverhältnissen ebenso unstatthaft, als nach den gemachten Erfahrungen fruchtlos wäre, so ist namentlich den Besitzern von Gasthöfen und Wirthshäusern die größte Aufmerksamkeit und genaueste Beobachtung der zweckdienlichen Vorsichtsmaßregeln anzuempfehlen.
Da der Weiterverbreitung der Cholera bei deren Ansbruche im Innern nur durch schnelles Ergreifen zweckmäßiger Anordnungen mit Erfolg entgegengewirkt werden kann, so ergehet an die Gcmeindsbehörden, und an die Einwohner die dringende Einladung, bei Wahrnehmung einer verdächtigen Spur unverzügliche Anzeige an Behörde zu machen. Anschließend an obige allgemeine Verhaltungsmaßregeln, deren Beobachtung jedem Einzelnen dringend empfohlen wird, sind wir beinebens mit Rücksicht auf ganz besonders hervortretende Uebelstände veranlaßt, bis ans weitere Verfügung

Nachfolgendes zu verordnen:

1. Die Abtrittgruben und Jauchebehälter der Gasthöfe und Wirthshäuser, der Metzger und Gerber, sowie derjenigen Gebäude welche von einer größern Anzahl Personen bewohnt werden, sollen innert dem Zeitraum von acht Tagen geräumt werden.
Desgleichen sind die in, und in naher Umgebung der Ortschaften lagernden Düngerhaufen und angehäuften faulenden thierischen oder vegetabilischen Stoffe und Flüssigkeiten, deren Ausdünstungen die Luft verunreinigen, innert gleicher Zeitfrist zu beseitigen oder zu entfernen, und solchartige neue Ablagerungen verboten.
2. Das Ausfuhren von Mistlachen soll bei Nachtzeit nur in wohlverschlossenen Behältern mit möglichster Vermeidung der Hauptstraßen und jedenfalls ohne Verunreinigung derselben geschehen.
3. Die Abtrittgruben und Jauchebehälter sollen nach ihren Entleerungen sofort desinfizirt werden, indem in dieselben eine Auflösung von Eisenvitriol im Verhältniß von ½ Pfund zu 3 Maaß Wasser geschüttet wird, so lange bis aller üble Geruch vollständig verschwunden ist. Zweckmäßig ist es, wenn mit der gleichen Flüssigkeit die innern Wandungen der Abtrittsrohre und der Gruben benetzt und abgespült werden.
Räumlichkeiten mit besonders verunreinigter Luft, wie z. B. Gerbereien, Thierhäutetröcknereien, Abtritte etc. sind durch Chlordämpfe so viel nöthig zu räuchern, welche durch Aufgießen von mit Wasser verdünnter Schwefelsäure auf Chlorkalk zu entwickeln sind. 4. Die unter §. 1 benannten Häuser- und Lokalitätenbesitzer sind verpflichtet, jeden andern Tag die im ersten Absätze des §. 3 vorgeschriebene Desinfektion vorzunehmen.
5. Die l. Gemeinderäthe, unter gutfindendem Beizug von Aerzten, haben für genauen Vollzug dieser Vorschriften in ihren Gemeinden, unter Oberaufsicht der Polizeikommission, zu sorgen und zu wachen, und die Nachläßigen und Fehlbaren, behufs Bestrafung, der Letztern unverzüglich zu verzeigen.
6. Die dieser Verordnung Zuwiderhandelnden sind nach Maßgabe des Art. 145 des Ldb. mit einer Buße von Fr. 17.58 (Gl. 10) zu belegen und bei größerer Gefährde selbst noch schärfer zu bestrafen.
7. Die Gemeindräthe werden auch eingeladen, für den unerwarteten Fall des Ausbruches der Krankheit jetzt schon auf ein geeignetes Lokal zur Aufnahme und Absonderung der Kranken Bedacht zu nehmen.
8. Die Gemeindräthe haben über die getroffenen Anordnungen und deren Ergebnisse der Polizeidirektion nach Ablauf von 8 Tagen schriftlichen Bericht zu erstatten.
9. Die Polizeidirektion erhält den Auftrag, schlechtes Getränke, welches ausgeschenkt wird, sowie ungesunde verdorbene Lebensmittel und unreifes Obst, so zum Verkaufe ausgeboten werden wollen, sofort in Beschlag zu nehmen und die Schuldbaren zu verzeigen
10. Gegenwärtige Bekanntmachung und Verordnung soll gedruckt, den Gemeindräthen zugestellt, und in üblicher Weise publizirt werden.»

Regierungsratsbeschluss vom 13.09.1867.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018