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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1885
Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri

Abl UR 1885 nach S. 521 (Beilage, 01-27)
Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri und die ihm untergeordneten Verwaltungskommissionen
«Der Landrath des Kantons Uri,
in Vollziehung des Art. 61 der Verfassung, in Aufhebung des Reglementes des Regierungsrathes vom 3. Weinmonat 1850, des Gesetzes über Organisation und Aufstellung von Kommissionen für Besorgung der verschiedenen Verwaltungsfächer unter Oberleitung der Regierung vom 17. Mai und 3. Weinmonat 1850, des Reglementes für die dem Regierungsrath untergeordneten Verwaltungskommissionen vom 8. August 1850, und aller diese Erlasse betreffenden Nachträge, auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

I. Rechte und Pflichten des Regierungsrathes.

Art. 1. Der Regierungsrath übt die ihm laut Verfassung, Gesetzen und althergebrachter Uebung zustehenden Verrichtungen und Befugnisse aus.

Art. 2. Ihm müssen alle Verträge über Lieferungen, Arbeiten u. s. w. für den Staat zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Regierungsrath setzt fest, welche kleinere Geschäfte dieser Art er den Kommissionen mit Vollmacht überweisen will.
Ebenso darf eine dauernde Benützung oder Verwendung der Staatsgebäude für nicht staatliche Zwecke nur vom Regierungsrathe bewilliget werden, und auch von diesem nur mit Vorbehalt des jederzeitigen freien Verfügungsrechtes der Landesgemeinde und des Landrathes.
Eine Veräusserung von Staatseigenthum darf nur mit Bewilligung des Landrathes, resp. der Landesgemeinde oder nach erhaltener Vollmacht derselben stattfinden.
Die leihweise Abgabe von Standesinsignien, Pannern, Kleidern, Waffen und dgl. zu Zwecken von nicht staatlich organisirten Festlichkeiten oder ausser Landes steht nur dem Regierungsrath zu.

Art. 3. Bei Widersetzlichkeit, grober Pflichtverletzung, entehrender Handlung oder fortgesetzter Nachlässigkeit in der Amtsführung kann der Regierungsrath, nach stattgehabter Verantwortung, die Bezirksammänner, die Staatsangestellten und die von ihm gewählten Gemeindebeamten mit Ordnungsbussen bis auf Fr. 100 belegen, event. im Amte suspendiren und vor Gericht die Klage auf Amtsentsetzung stellen.

Art. 4. Die gleichen Befugnisse stehen dem Regierungsrath, nach stattgehabter Verantwortung zu, gegen:
a) die Landesfürsprechen, Aerzte und Apotheker wenn Thatsachen von grober Nachlässigkeit, oder unehrenhafter Berufshandlungen, oder absichtlicher Schädigung der Klientschaft vorliegen;
b) die Thierärzte, Hebammen und die Beamten, welche nicht als Staatsbeamte zu betrachten sind, aber doch einen Jahrlohn beziehen, als Gemeindeweibel und Dorfjäger, insofern Thatsachen von Berufsunfähigkeit, oder grober Amtsvernachlässigung, oder Widersetzlichkeit gegen Befehle zu ständiger Behörden oder Beamten eingeklagt und erwiesen sind.
Will der Regierungsrath gegen Gemeindeweibel und Dorfjäger vor Gericht die Klage auf Amtsentsetzung stellen, hat er die resp. Gemeinderäthe in Kenntniss zu setzen.

Art. 5. In Fällen dringender polizeilicher oder sanitarischer Verfügung ist der Regierungsrath berechtigt, Beamten und Behörden, welche seine Befehle nicht beachten, mit einer Ordnungsbusse bis auf Fr. 200 zu belegen, welche von den betreffenden Beamten und Behörden als persönliche Schuld zu betrachten ist, und die betreffenden Massnahmen überdies auf Kosten der Saumseligen und Widersetzlichen ausführen zu lassen.
In den übrigen Fällen sind renitente Behörden dem Strafrichter zu verzeigen.

Art. 6. Der Regierungsrath vertheilt alle zwei Jahre die Sekretär- und Abwartstellen der verschiedenen Behörden und Kommissionen (ausser für den Landrath) unter die Landschreiber und Landweibel. Im Falle die Zahl derselben nicht vollständig ist, hat er provisorisch für Ersatz zu sorgen.
Er sorgt auch im Einzelfalle für Ersatz der Staatsanwaltschaft und des Verhöramtes, wenn die betreffenden Beamten ihres Amtes zu walten verhindert sind.

Art. 7. Der Regierungsrath wählt nach erfolgter Ausschreibung oder durch Berufung auf zweijährige Amtsdauer, da, wo das Gesetz nicht anders verfügt, alle Staatsangestellten, welche nicht vom Landrath ernannt werden, insbesondere:

1. von sich aus:
a) den Vizestaatsanwalt, mit Festsetzung seines Honorars;
b) den Geistlichen der Strafanstalt und das übrige Aufsichtspersonal derselben, mit Festsetzung des Gehaltes des letztern
c) den Handelsregisterführer und dessen Stellvertreter, mit Festsetzung ihres Honorars;
d) die Landjäger, mit Festsetzung ihres Taglohnes;
e) den Controleur der Dynamitfabrik, mit Festsetzung seines Gehaltes, vorbehaltlich Rückerstattung desselben durch die Dynamitgesellschaft;
f) die Offiziere des Auszuges und der Landwehr bis zum Major, unter Berücksichtigung der eidg. Vorschriften;
g) den Zeugwart, mit Festsetzung seiner Belohnung;
h) die Ohmgeldeinnehmer und Salzverkäufer;
i) den Holzlagerplatzaufseher;
k) die Wegknechte.

2. auf Vorschlag der Gemeinderäthe: die Civilstandsbeamten, Sektionschefs, Viehinspektoren und Dorfjäger.
Provisorisch Gewählte, die Landjäger und das Aufsichtspersonal der Strafanstalt kann er jeder Zeit des Amtes entlassen.
Werden untaugliche Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, steht dem Regierungsrath das Recht zu, den Vorschlag zurückzuweisen. Im Falle der Renitenz, weitere Vorschläge zu machen, kann der Regierungsrath von sich aus eine Wahl treffen.

Art. 8. Der Regierungsrath soll alljährlich auf Ende November das Budget für das folgende Jahr berathen und bis Ende März des neuen Jahres die Kantonsrechnung passirt haben, um Beide nach diesen Terminen der landräthlichen Rechnungsprüfungskommission und den Mitgliedern des Landrathes zustellen zu können.
Der Erziehungs- und Diözesanrath und die kantonalen gemeinnützigen Stiftungen sind verpflichtet, ihre Rechnungen ebenfalls bis Ende März dem Regierungsrath zuzustellen, damit sämmtliche Landesrechnungen in einem Heft dem April-Landrath vorgelegt werden können.

Art. 9. Competenz- oder sonstige Streitfragen zwischen zwei oder mehreren Kommissionen entscheidet der Regierungsrath.

Art. 10. Der Regierungsrath hat bei den Ausgaben sich an die Ansätze des Budget zu halten. Wenn besondere Umstände die Ueberschreitung derselben nothwendig machen, hat er vom Landrath einen Nachtragskredit zu verlangen.

Art. 11. Alljährlich bis Mitte April hat der Regierungsrath den Rechenschaftsbericht fertig zu stellen, damit derselbe, im Verein mit den übrigen Administrativberichten bis Ende April der landräthl. Kommission und den Landrathsmitgliedern zugestellt und in der ordentlichen Maisitzung berathen werden kann.

Art. 12. Der Regierungsrath promulgirt sämmtliche von der h. Landesgemeinde und dem h. Landrath erlassenen Gesetze und Verordnungen. Die Erlasse des Letztern treten erst mit der Promulgation in Kraft. Dieselbe muss immer spätestens innert Monatsfrist nach der endgültigen Berathung erfolgen.

Art. 13. Die Ausführung rekurrirter Regierungsrathsbeschlüsse bleibt suspendirt. Hat ein Rekurs dagegen einen offenbar trölerischen Charakter, kann der Regierungsrath die Exekution verfügen.

Art. 14. Der Regierungsrath bezeichnet die Behörden und Amtsstellen, welche die vom Kantonssäckelamte auszubezahlenden Rechnungen zu visiren haben, vorbehältlich die bezüglichen, im Art. 70 enthaltenen Vorschriften.

II. Organisation und Versammlung.

Art. 18. Präsident des Regierungsrathes ist der Landammann, Vizepräsident der Landesstatthalter; in Abwesenheit Beider präsidirt das im Range zunächst folgende Mitglied. Sekretär ist ein Landschreiber, Abwart ein Landweibel.

Art. 19. Der Regierungsrath versammelt sich ordentlicher Weise jeden 2. und 4. Montag eines jeden Monats.
Eine ordentliche Sitzung darf nur in ausnahmsweisen Fällen vom Rathe oder Landammann abbestellt oder verlegt werden. Ausserordentlicher Weise versammelt er sich:
a) auf eigenen Beschluss;
b) auf Anordnung des Präsidenten;
c) wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.

Art. 17. Die Einberufung zu den ausserordentlichen Sitzungen geschieht mittelst Aviskarten, wobei es dem Landammann unbenommen ist, die Sitzung überdies noch im Amtsblatt zu publiziren.
Letzteres soll stattfinden, wenn eine ordentliche Sitzung abbestellt oder auf einen anderen Tag verlegt werden will.

Art. 18. Die Sitzungen beginnen Morgens 8 Uhr, mit Ausnahme der Monate November, Dezember, Januar und Februar, in welchen sie um 9 Uhr ihren Anfang nehmen. Sie werden in der Regel von 11—1 Uhr unterbrochen und dauern alsdann Nachmittags bis 4 Uhr. Wenn die Mehrheit es beschliesst, können die Sitzungen Vormittags bis 12 Uhr fortgesetzt und dann geschlossen werden.

Art. 19. Die Mitglieder nehmen ihre Plätze nach der Rangordnung, rechts und links wechselnd, ein. Sie, der Sekretär und Abwart erscheinen in der Sitzung in schwarzer oder dunkler Kleidung.

Art. 20. Die Mitglieder sind verpflichtet, fleissig an den Sitzungen Antheil zu nehmen und ohne Anzeige an den Präsidenten dieselben vor dem Schlusse nicht zu verlassen.
Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung Antheil zu nehmen, so hat es dem Landammann, resp. seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, mit Angabe der Verhinderungsgründe, Anzeige zu machen.
Ist Letzteres vor der Sitzung unmöglich, so soll es bei nächster Sitzung geschehen. Fehlt ein Mitglied in zwei auf einander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung, so bleibt dem Regierungsrath vorbehalten, eine Ordnungsbusse von Fr. 5—20 zu verfügen.

Art. 21. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist, mit Ausnahme des Falles von eingetretenem Ausstand, die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern und die absolute Mehrheit der Anwesenden nöthig.
Jedes Mitglied ist zu stimmen pflichtig. Der Präsident stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Ihm kommt der Stichentscheid zu. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Loos, welches vom Präsidenten gezogen wird.

Art. 22. Beim Beginn einer jeden Vormittagssitzung wird zuerst das Protokoll der letzten Sitzung verlesen und genehmigt. An der Berathung und Abstimmung über Fragen der Protokollirung dürfen nur jene Mitglieder Antheil nehmen, welche bei der betreffenden Beschlussfassung anwesend gewesen waren. Nach erfolgter Protokollgenehmigung eröffnet der Präsident die Entschuldigung abwesender Mitglieder. Daraufhin wird zur Behandlung der Geschäfte geschritten.
Die Reihenfolge derselben ist folgende:

a) die Kenntnissgabe jener Druckschriften und Mittheilungen, von welchen voraussichtlich nur Notiznahme am Protokoll erfolgt;
b) die Schreiben des Bundesrathes;
c) diejenigen der Departemente desselben;
d) die Schreiben der Gesandtschaften, Konsulate und Behörden anderer Kantone;
e) die Ueberweisungen des Landrathes;
f) die Schreiben, Gutachten und Anträge der Verwaltungskommissionen und anderer kant. Behörden, der Extrakommissionen und regierungsräthlichen Ausschusse;
g) die Eingaben der Bezirks- und Gemeindebehörden;
h) diejenigen einzelner Beamten, Gesellschaften und Privaten;
i) die Motionen und Anregungen der Mitglieder.
Für Geschäfte dringlicher Natur kann von dieser Reihenfolge eine Ausnahme gemacht werden. Dieselbe wird vom Rathe selbst bestimmt.
Eine der Berathung vorgängige Aktencirculation kann vom Präsidenten angeordnet oder vom Rathe beschlossen werden.
Für mündliche Parteivorträge setzt der Präsident die Zeit und Reihenfolge an. Dieselben müssen vor der Sitzung bei ihm angemeldet werden.

Art. 23. Bei jedem Berathungsgegenstand sollen vorab die einschlägigen Akten verlesen werden. Bei Vorlagen von regierungsräthlichen Kommissionen und Ausschüssen wird darauf das Wort zunächst dem betreffenden Präsidenten und den übrigen Kommissions- beziehungsweise Ausschussmitgliedern ertheilt und hierauf der Anrath dem Range nach einem Mitglied des Rathes gegeben. Nachdem dasselbe sein Votum abgegeben hat, wird die allgemeine Umfrage eröffnet.
Wenn das Wort nicht mehr benützt wird, schreitet der Präsident zur Abstimmung. Dieselbe hat nach den im Landrathsreglement niedergelegten Grundsätzen der Eventualität zu geschehen, immerhin so, dass Ordnungsanträge vor der Abstimmung der Hauptanträge in's Mehr gesetzt werden sollen.

Art. 24. In den Diskussionen sollen der parlamentarische Anstand und die parlamentarische Ordnung beobachtet werden. Zuwiderhandlungen sind vom Präsidenten, in schweren Fällen vom Rathe selbst angemessen zu ahnden.

Art. 25. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Der Landweibel zählt die Stimmen für und gegen und mach davon dem Präsidenten Mittheilung, welcher das Abstimmungsergebniss eröffnet.
Ueber ein Geschäft, das aus mehreren Artikeln besteht, soll am Schlusse immer eine Hauptabstimmung stattfinden, ebenso über alle Vorlagen an den Landrath.

Art. 26. Für die Zurücknahme eines gefassten Beschlusses ist die Mehrheit sämmtlicher Mitglieder nöthig. Eine Ausnahme findet statt bei Wiedererwägungsanträgen in Berathung von einzelnen Artikeln bei Gesetzen und Verordnungen.

Art. 27. Bei Wahlen und bei Ausübung des Vorschlagsrechtes für vom Landrath zu besetzende Stellen (Art. 33 des Landraths-Reglementes) kann das geheime Skrutinium angewendet werden. Es gelten dabei die bezüglichen Vorschriften des Landraths-Reglementes, mit der Aenderung, dass die Stimmzeddel vom Sekretär ausgetheilt und eingesammelt und von ihm die Stimmen gezählt und dem Präsidenten, behufs Eröffnung des Wahlresultates, mitgetheilt werden.

Art. 28. Die Beschlüsse des Regierungsrathes sollen im Amtsblatt publizirt werden. Ausnahmen sind vom Rathe speziell zu bezeichnen.

Art. 29. Jedes Mitglied, Sekretär und Abwart sind pflichtig, über die Meinungsäusserung und Stimmgabe der einzelnen Mitglieder Stillschweigen zu beobachten. Der Präsident oder Regierungsrath kann in Fällen, wo es sich um Voruntersuche, Präliminarien u. dgl. handelt, auch Stillschweigen über die bezüglichen Beschlüsse anordnen.

Art. 30. Alle Beschlüsse und Verfügungen der dem Regierungsrath untergeordneten Räthe, Kommissionen und Beamten können rekurs- oder kassationsweise an den Regierungsrath gezogen werden.
Das Recht des Weiterzuges muss jedoch innert 14 Tagen nach erfolgter Anzeige des Beschlusses oder der Verfügung aus¬ geübt werden
Die Gegenpartei bezw. die rekurrirte Instanz ist durch eine amtliche Intimation drei Werktage vor dem Zusammentritt des Regierungsrathes vom Rekurs- oder Kassationsbegehren in Kenntniss zu setzen, insofern für solche Anbringen nicht die schriftliche Form gewählt wird.
In letzterm Falle wird von einer amtlichen Intimation im Sinne des obigen Absatzes Umgang genommen.

Art. 31. Alle mündlichen Vorstände haben sich innert den Grenzen des Anstandes zu bewegen, persönliche Beleidigung der Gegenpartei und der Behörden sind zu unterlassen und den Weisungen des Präsidenten ist nachzukommen. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Präsident zu mahnen, in schweren Fällen kann der Regierungsrath eine Ordnungsbusse bis auf Fr. 20 ausfällen. Alle mündliche Vorträge haben sich in Kürze zu halten, wofür der Präsident die nöthigen Massregeln zu treffen hat. Replik und Duplik finden in der Regel nicht statt.

Art. 32. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Verwahrungen gegen Beschlüsse zu Protokoll zu geben. Dieselben müssen jedoch in der gleichen Sitzung, in welcher der Beschluss gefasst wurde, angebracht werden. Minderheitsanträge werden nicht protokollirt.

III. Obliegenheiten des Landammanns, bezw. seines Stellvertreters.

Art. 33. Der Landammann, bezw. sein Stellvertreter, leitet die Verhandlungen des Regierungsrathes und sorgt für Handhabung der einschlägigen Bestimmungen dieses Réglementes. Er empfängt alle Akten, welche an den Regierungsrath adressirt sind. Akten, welche eine Sache betreffen, die bereits in der Vorberathung sich befindet oder einen coordinirten Rath beschlagen, kann er sofort an die betreffende Stelle überweisen. Auch kann er Beschwerde-, Rekurs- und Kassationsschriften, welche nicht von Behörden ausgehen, zur Vernehmlassung überweisen, mit Fristansetzung.

Art. 34. Dem Landammann, bezw. dessen Stellvertreter, liegt ferner ob, für die Erledigung der Geschäfte des Regierungsrathes und der Kommissionen besorgt zu sein. Er hat daher bei allfälliger Verzögerung der Vorberathung, Begutachtung und Auskunftertheilung die betreffenden Behörden, Kommissionen. Ausschüsse und Beamte zu Auftragserledigung zu mahnen. Bei vorkommender Missachtung solchartiger Mahnungen hat er dem Regierungsrath Anzeige zu machen, der das Weitere verfügen wird.

Art. 35. Sollten untere Behörden oder Beamte Geschäfte, welche in die Kompetenz des Regierungsrathes fallen, erledigen wollen, so ist der Landammann, bezw. sein Stellvertreter befugt, das Verfahren einzustellen und in der nächstfolgenden Sitzung des Regierungsrathes von seiner Verfügung Anzeige zu machen, welcher alsdann endgültig entscheiden wird.

Art. 36. Der Landammann, bezw. sein Stellvertreter, soll von Zeit zu Zeit die Besorgung und Ordnung der Kanzlei- und Archivgeschäfte kontroliren.

Art. 37. Der Landammann, bezw. sein Stellvertreter, wacht über genaue Ausfertigung des Protokolls. Briefe, Publikationen, Verordnungen und Gesetzesentwürfe sind von ihm zu unterzeichnen.

Art. 38. Ohne Kenntnissgabe an den Regierungsrath darf der Landammann, bezw. sein Stellvertreter nicht länger als 8 Tage ausser seinen Wohnort sich begeben, ausgenommen in anderweitigen, vom Kanton oder kantonalen Behörden übertragenen Amtsgeschäften.

Art. 39. Der Landammann als solcher verwahrt die Standessiegel, die sogen. Ammann-, Satzungs- und Bündnissbücher und die Harsthörner. Er oder seine Familie haben die selben nach Ablauf des Amtes, resp. im Todesfalle ungesäumt dem Nachfolger, resp. Stellvertreter zu übergeben.

IV. Sekretariat.

Art. 40. Dem Sekretär liegt die gewissenhafte Führung des Protokolls, die genaue, motivirte Ausfertigung desselben und die Unterzeichnung der Beschlüsse ob.
Die Namen der anwesenden Mitglieder sind im Protokoll vorzumerken. Ebenso ist die Stimmenzahl für und wider bei jedem wichtigen Erlass zu notiren, aber nicht zu publiziren.
Sämmtliche Protokollausfertigungen einer Sitzung sind dem Präsidenten derselben zur Einsicht, bezw. Unterzeichnung zuzustellen.
Zweifelfälle hat der Sekretär dem Präsidenten vorzulegen.

Art. 41. Die Abfassung und Ausfertigung des Protokolles einer Sitzung hat spätestens bis zur nächstfolgenden stattzufinden.
Gegenüber allfälliger Saumseligkeit hat der Präsident zuerst zu mahnen und in Wiederholungsfällen dem Regierungsrathe Kenntnis; zu geben, der alsdann das Weitere verfügen wird. (Art. 3.)

Art. 42. Die Briefe, öffentlichen Verfügungen und Erlasse des Regierungsrathes tragen Titel und Unterschrift: «Landammann und Regierungsrath des Kantons Uri.»

Art. 43. Zu Anfang des neuen Jahres ist das Protokoll des letzten Jahres einbinden zu lassen und sammt den dazu gehörenden Akten ins Archiv abzugeben.

Art. 44. Von allen ausgehenden Schreiben und Verfügungen sind in sauberer Reinschrift Kopien anzufertigen und in das bezügliche Aktenheft zu legen.
Alle eingehenden und ausgehenden Akten sind zu nummeriren, sorgfältig auszubewahren und zu ordnen. Der Sekretär ist hiefür verantwortlich.

Art. 45. Einsicht in das Protokoll und die Akten des Regierungsrathes darf Niemanden gewährt werden, als den Mitgliedern desselben und der mit der Prüfung des Geschäftsberichtes betrauten landräthlichen Kommission, Gerichtsfälle und besondere Bewilligungen durch den Landammann, bezw. dessen Stellvertreter, vorbehalten.

Art. 46. Nach jeder Regierungsrathssitzung fertigt der Sekretär zu Handen des Landammanns ein Verzeichniss aus: a) über die verschobenen Geschäfte, insofern die Akten nicht in der Mappe des Regierungsrathes liegen;
b) über alle den Verwaltungskommissionen, andern Behörden, Ausschüssen und einzelnen Mitgliedern oder Beamten zur Vorberathung oder Auskunftertheilung zugewiesenen Geschäfte, mit Angabe der allenfalls gesetzten Fristen.

Art. 47. Der Sekretär fertigt die Sitz- und Marschgeldlisten aus, welche halbjährlich auszubezahlen sind und verzeigt dem Kantonssäckelamt die ausgefällten Ordnungsbussen.

Art. 48. Der Regierungsrath theilt seinem Sekretär einen oder mehrere Landschreiber als Gehülfen zu, besonders für Copiaturarbeiten.

Art. 49. Der Abwart besorgt die Auszahlungen und steht zur Verfügung des Präsidenten, der Mitglieder und des Sekretärs. V. Geschäftsvertheilung.

A. Organisation und Allgemeines.

Art. 50. Zur Vorberathung der Geschäfte und Vollziehung erhaltener Aufträge werden Verwaltungskommissionen aufgestellt. Dieselben haben nur da das Recht der Sacherledigung, wo sie durch Vollmacht des Regierungsrathes dazu ermächtiget sind. Ihre Aufgabe ist mehr eine vorberathende, anregende, vollziehende und überwachende. Sie haben daher den ihnen angewiesenen Geschäftskreis im ganzen Kanton zu überwachen, zur Abhülfe von Uebelständen aufzufordern, eventuell von denselben dem Regierungsrath Anzeige zu machen und Verbesserungen in der Gesetzgebung und Verwaltung anzuregen.
Insbesondere werden die Kommissionen genaue Aufsicht führen über die Amtsverrichtungen der in ihrem Geschäftskreis angestellten Beamten. Im Falle von Pflichtvernachlässigung u. s.w haben sie diese Beamten zu mahnen und eventuell dem Regierungsrath zu verzeigen.
Den Kommissionen ist es jedoch nicht gestattet, grundsätzliche Gesetzesauslegungen zu geben.
Sie sind für alle Verrichtungen dem Regierungsrath verantwortlich und haben dessen Weisungen zu befolgen.

Art. 51. Behufs Erfüllung dieser Aufgaben haben die Kommissionen das Recht, sich mit kantonalen Behörden, Departementen anderer Kantone der Eidgenossenschaft und mit Privaten in Briefwechsel zu setzen.
Der geschäftliche Verkehr mit dem Landrath, dem Bundesrath und den Kantonsregierungen wird aber ausschliesslich durch den Regierungsrath geführt. Der Landrath selbst tritt in keinem Falle in direkten Verkehr mit einer Verwaltungskommission.

Art. 52. Die Verwaltungskommissionen werden alle zwei Jahre vom Landrath gewählt. Präsident und Vizepräsident derselben sind Regierungsräthe und werden vom Regierungsrath vorgeschlagen (vorbehältlich die abweichenden Bestimmungen für die Standeskommission).
Ist ein Präsident an der Amtsführung verhindert, hat er seinen Stellvertreter, bezw. das im Range nächstfolgende Mitglied davon zu benachrichtigen.
Ein Mitglied des Regierungsrathes darf nicht mehr als Präsident und Vizepräsident je einer Kommission sein.
Für alle Verwaltungskommissionen gilt der Grundsatz, dass sie nicht ausschliesslich aus Angehörigen einer einzigen Gemeinde besetzt sein dürfen. Sie bestehen aus 5 Mitgliedern.
Falls während der Amtsdauer ein Kommissionspräsident oder Vizepräsident aus dem Regierungsrath tritt, so entscheidet dieser, ob er eine neue Geschäftsvertheilung oder die Ersatzwahl bis zur ordentlichen Erneuerung Vorschlägen wolle.

Art. 53. Für die Wahlen in die Verwaltungskommissionen gelten die nämlichen Ausschlussgründe, wie für diejenigen in den Regierungsrath (Art 29 der Verfassung).

Art. 54. Für Vorberathung wichtiger Vorlagen können die Kommissionen Fachmänner beiziehen.

Art. 55. Alle Geschäfte für eine Kommission sind deren Präsidenten, bezw. Stellvertreter, zu übergeben.
Die Ausfertigungen des Regierungsrathes an die Kommissionen können einfach auf der Rückseite des betreffenden Aktenstückes oder in Form eines Protokollauszuges geschehen.

Art. 56. Im Uebrigen kommen sowohl den Sekretären und den Abwarten der Kommissionen die nämlichen Verrichtungen zu, wie denjenigen des Regierungsrathes.
Am Anfänge eines jeden Jahres ist jedes Kommissionsprotokoll einbinden zu lassen und nachher sammt dem Aktenheft dem Archiv einzuverleiben.

Art. 57. Bezüglich der Präsidialführung und Aktenzirkulation gelten für die Kommissionen die gleichen Bestimmungen, wie für den Regierungsrath.
Jede Kommission ist spruchbefugt, wenn drei Mitglieder anwesend sind, Ausstandsfälle vorbehalten. Kommissionsmitglieder, welche zu öftern Malen unentschuldigt in den Sitzungen fehlten, sind dem Regierungsrath zu verzeigen, welcher über sie eine Ordnungsbusse gemäss Art. 20, letzter Absatz, verhängen kann.

Art. 58. Alle Vorlagen einer Kommission müssen dem Regierungsrath in schriftlicher Form eingereicht werden; Gesetzesentwürfe dürfen auch gedruckt werden. Wichtige Entwürfe und Vorschläge sind dem Präsidenten des Regierungsrathes rechtzeitig zuzustellen, damit er dieselben gutfindendenfalls noch in Zirkulation setzen kann.

Art. 59. Jede Kommission hat sich genau an das Budget zu halten. Allfällig nothwendig werdende Ueberschreitungen sind rechtzeitig dem Regierungsrath mitzutheilen und gehörig zu motiviren, worauf dieser zustimmendenfalls vom Landrath einen Nachtragskredit verlangen wird. Für Budgetüberschreitungen ohne Anzeige an den Regierungsrath ist die betreffende Kommission selbst verantwortlich.

Art. 60. Sämmtliche Verwaltungskommissionen haben bis Ende Oktober das Budget ihrer Kommission fertig und dem Regierungsrath zuzustellen. Ebenso haben dieselben, sowie die ihnen gleichgestellten Kommissionen (Art. 61, 2. Absatz), den Rechenschaftsbericht bis Ende März ihm abzuliefern.

B. Spezielle Geschäftsvertheilung.

Art. 61. Als Verwaltungskommissionen werden aufgestellt: die Standeskommission, die Militärkommission, die Finanzkommission, die Justiz- und Polizeikommission, die Baukommission und die Kommission des Innern.
Die Forstkommission, die Falliments- und Viehschaukommission und die Kantonsspitalverwaltung sind den Verwaltungskommissionen gleich zu achten, immerhin werden ihre Wahlart und ihre Kompetenzen durch die Landesgemeinde (siehe Anhang zur Verfassung), bezw. durch den Landrath, unter Wahrung der Statuten über Verwaltung des Krankenspitalfondes, festgesetzt.

Art. 62. Die Standeskommission besorgt:

I. als engerer Ausschuss des Regierungsrathes:
Die Erledigung dringender Regierungsgeschäfte, die bis zur nächsten Sitzung nicht verschoben werden können, die Ueberweisung solcher an Verwaltungskommissionen zur Vorberathung und Antragstellung an Regierungsrath und die Erledigung der Gesuche von Gesellschaften und Vereinen um momentane Benutzung von Lokalitäten in Staatsgebäuden zu Zwecken von Festversammlungen.

II. als Verwaltungskommission:
1. Die Konkordatsverhältnisse und Verträge mit dem Bund und den Kantonen, soweit dieselben nicht spezielle Verwaltungszweige beschlagen.
2. Die Eisenbahn-, Post- und Telegraphenfragen.
3. Die Fragen des Handels. Verkehres und der Schifffahrt.
4. Die Marchungsangelegenheiten zwischen Kantonen, Bezirken und Gemeinden.
5. Die Prüfung aller Statuten von Gesellschaften und Vereinen, ausser solchen mit ausschliesslich militärischen Zwecken, welche eine regierungsräthliche Genehmigung nachsuchen.
6. Die Verfügung über die Staatsgebäude
7. Die Vorberathung der Anordnungen für das Cermonielle bei feierlichen Anlässen, die Begutachtung der Unterstützungs- und Betheiligungsgesuche Dritter.
8. Der Empfang auswärtiger Delegationen und hoher Besuche.
9. Die Angelegenheiten mit den Klöstern, soweit durch die Verfassung und Gesetze ein staatliches Aussichts- und Einspruchsrecht besteht.
Landammann und Landesstatthalter sind von Amtes wegen Präsident, bezw. Vizepräsident der Standeskommission. Die übrigen 3 Mitglieder wählt der Landrath frei aus der Zahl der Regierungsräthe.
Das Protokoll über die Verhandlung unter I ist in der nächstfolgenden Regierungsrathssitznng zu verlesen und in das Protokoll des Regierungsrathes überzuschreiben.

Art. 63. Die Militärkommission besorgt:
1. Die Aufsicht über die Amtsverrichtungen der Militärbeamten und Angestellten und den Vorschlag für Besetzung der Zeugwartstelle.
2. Die Handhabung der Militärorganisation und der militärischen Vorschriften des Bundesrathes und des Militärdepartementes.
3. Die Sorge für etatmässigen Stand des Auszüger- und Landwehrbataillons in personeller und materieller Beziehung.
4. Das Aufgebot aller Truppenkörper oder Mililärpersonen.
5. Die Vorschläge für Besetzung der Offiziersstellen, eidg. Vorschriften vorbehalten, und Eintheilung der Offiziere in die verschiedenen Kompagnien.
6. Die Beurtheilung der Dienstdispensationen und allfällige Begutachtung derselben.
7. Das gesammte Militärrechnungswesen.
8. Die Anzeige vom Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und Entlassung derselben aus der Dienstpflicht.
9. Die Aufsicht über das gesammte Zeughaus- und Kaserneninventar.
10. Die Aufsicht über die Militärschiessvereine, die freiwilligen Schiessgesellschaften, die Verwendung der Schiessprämien, die Schiesspolizei und die Beurtheilung der Gesuche für Bewilligung von Kirchweih- und Freischiessen.
11. Die Prüfung der Statuten der militärischen Vereine und solcher Schützengesellschaften, welche auf einen Staatsbeitrag Anspruch machen.
12. Die Ausfällung von angemessenen Ordnungsbussen gegen Wehrpflichtige, welche sich den Weisungen der Kommission nicht fügen. Disziplinarfehler, welche im Dienste begangen worden sind, aber während demselben nicht geahndet werden konnten, können auch mit Arreststrafe belegt werden, welche auf Kosten des Bestraften in der Kaserne abgesessen werden muss.
Der Militärkommission soll je 1 Offizier des Auszüger¬ und Landwehrbataillons angehören. Der Präsident der Militärkommission führt den Titel Militärdirektor.

Art. 64. Die Finanzkommission besorgt:
1. Die Beaufsichtigung aller Zweige der Finanzverwaltung und der bezüglichen Beamten und den Vorschlag für den Holzlagerplatzaufseher.
2. Die Passation des Budget und der Staatsrechnung.
3. Die Unterstützung und Stellvertretung des Landessäckelmeisters.
4. Die Kontrole und Verwahrung der staatlichen Werthschriften, Hinterlagen und Kautionen.
3. Die Beaufsichtigung der Buch- und Geschäftsführung auf dem Bureau des Landessäckelamtes.
6. Die Kontrole über Abgabe und Verrechnung derStempel-, Patent- und Lagergebühren und sonstigen Staatsgefälle.
7. Die Abrechnung und der Einzug der Landes- und Erbschaftssteuern.
8. Die Beaufsichtigung der Ohmgeld- und Salzverwaltung und die Vorschläge für die Besetzung der bezüglichen Stellen.
9. Die Rückzahlung fälliger Anleihen und die Präliminarien für Aufnahme allfälliger neuer oder Conversionsanleihen.
10. Die Brandassekuranz aller Staatsgebäude und Mobilien.
11. Die Aufsicht und Controle über die Ersparnisskassaverwaltung.
Der Landessäckelmeister ist von Amtes wegen Mitglied der Finanzkommission.

Art. 65. Die Justiz- und Polizeikommission besorgt: I. Justizwesen:
1. Die Aufsicht über die Amtsführung des Staatsanwaltes , des Verhörrichters, der Landesfürsprechen und der Gefangenwarte.
2. Die Beziehungen der Verwaltung zur Strafrechtspflege.
3. Die Ueberweisung eingegangener Strafklagen an das Verhöramt, bezw. die Staatsanwaltschaft und Prüfung der geführten Untersuche.
4. Die Anordnungen von Strafuntersuchen bei bekannt gewordenen oder muthmasslichen Straffällen.
5. Die Berathung des Staatsanwaltes für die Antragstellung in Kriminalfällen, die Prüfung der Strafurtheile auf Appellabilität, eventuell Anordnung der Letztern, Exekution der Zuchthaus-, Arbeitshaus- und Gefängnissstrafen und Bestimmung der amtlichen Vertheidiger.
6. Die Führung der Kontrole über die durch Strafurtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten und ihrer bürgerlichen Ehren verlustig Erklärten und der ausserhalb des Kantons bestraften Urner.
7. Die Anordnung des Abverdienens unerhebbarer Geldbussen im Arbeitshaus.
8. Die Besorgung der Réquisitoriale aus andern Kantonen in Strafrechtsfällen.
9. Die Direktion über die Strafhausverwaltung und die Sträflinge in Bezug auf Arbeit, Kleidung, Unterhalt und Disziplin, nach Vorschrift des Réglementes
10. Die Begutachtung der Begnadigungsgesuche.

II. Polizeiwesen.
1. Die Direktion und Handhabung der Sicherheits- und Sanitätspolizei in allen die allgemeine oder private Sicherheit, die Ordnung und Gesetzesmässigkeit und die Gesundheitspflege betreffenden Fällen, und zwar sowohl in Hinsicht auf Entdeckung von Straffällen als auf Verfolgung derselben.
2. Die Vornahme von Verhaftungen und Hausdurchsuchungen, die Signalemente und Ausschreibungen.
3. Die Handhabung der Sitten-, Press-, Wirthschafts-, Markt-, Fremden- und Lebensmittelpolizei.
4. Die Handhabung der Vorschriften über Jagd und Fischerei, das Hausir- und Patentwesen, Brodwägen, Mass und Gewicht und den Fremdenverkehr.
5. Das Aufenthalter- und Niederlassungswesen.
6. Die Leitung des und die Vorschläge für das Landjägerkorps, die Aufsicht und Direktion über dessen Amtsverrichtungen und Disziplin, Kleidung und Bewaffnung und die Aufsicht über die Gemeindepolizei und die Dorfjäger.
7. Die Aufsicht über die Gefängniss-, Arrest- und Polizeilokale. 8. Die Aufsicht über die gesammte Feuerpolizei.
9. Die Patentirung aller Arten von Versicherungsagentschaften und die Prüfung der bezüglichen Vorschriften.
10. Die Handhabung der Armenpolizei und der Vorschriften gegen Bettel.
11. Die gesammte Gesundheitspolizei, die desshalb nothwendigen Anordnungen und die Ueberwachung der Ausführung derselben.
12. Die Patentirung zur Ausübung des Arzt-, Apotheker-, Thierarzt- und Hebammenberufes, gestützt auf die Vorschriften des Konkordates und die Aufsicht über die Ausübung dieser Berufsarten und die Viehinspektoren.
13. Die Vorschläge für Besetzung der Stellen des Art. 7, litt. b. und d.

Zur Ausübung der Obliegenheiten der Justiz- und Polizeikommission ist in dringenden und kleinern Fällen auch der Präsident, der den Titel Justiz- und Polizeidirektor führt, befugt, dem von Seite der Kommission noch weitere Kompetenzen übertragen werden können.
Der Justiz- und Polizeikommission kommt ferners die Befugniss zur Ausfällung angemessener Ordnungsbussen gegen die Landjäger, Dorfjäger und den Zuchthausknecht zu und die Anordnung von Polizeiverhaft und Geldbussen bis 20 Fr. in minderwichtigen Polizeifällen oder leichtern Vergehen bei Minderjährigen. Für Sanitätsangelegenheiten werden der Justiz- und Polizeikommission beigegeben: 2 patentirte Aerzte, 1 Apotheker und 1 Thierarzt.

Art. 66. Die Baukommission besorgt:

1. Die Ueberwachung der Amtsverrichtungen des kantonalen Bauinspektors, der Akkordanten, Strassenmeister, Wegknechte und Wehrevögte.
2. Die Aufsicht und Anordnung über den Unterhalt der Strassen, Brücken, Fluss- und Seeufer und der Staatsgebäude.
3. Die Anstellung von Arbeitern und Vorschäge für Besetzung der Wegknechtestellen.
4. Die Passation und Verifikation des gesammten, in ihren Geschäftskreis einschlagenden Rechnungswesens.
5. Die Inspektion der Strassen, Brücken und Uferbauten, bei welchen der Kanton betheiligt ist oder an deren Unterhalt er ein Interesse hat.
6. Die Aufsicht über das Bau- und Strassenunterhaltsmaterial des Kantons.
Zu den Sitzungen der Baukommission kann der Bauinspektor beigezogen werden.

Art. 67. Die Kommission des Innern besorgt:
1. Die Aussicht über den organischen Bestand der Behörden, Beamten und Angestellten und die Herausgabe des Staatsetats.
2. Die Ueberwachung der vorschriftsgemässen Ordnung der Bezirks- und Gemeindeversammlungen und Kontrolirung der eidgen. Abstimmungen.
3. Die Prüfung der Rekurs- und Kassationsbegehren gegen Bezirks- und Gemeindebeschlüsse und der Klagen gegen Beamte welche diesem Geschäftskreis unterstellt sind.
4. Die Aufsicht über die Amtsverwaltung der Bezirksammänner und Landschreiber, des Archivars, der Land- und Gemeindeweibel, der Konkordatsgeometer und Landsmarcher, Civilstandsbeamten, des Stammbuchführers und der Bürgerregisterführer und die Behandlung der in diese Gebiete einschlagenden Fragen.
5. Die Kontrolirung der Kanzlei-, Archiv-, Hypothekar-, Falliments- und Viehschauarbeiten, der Civilstands- und Pfandbücher. Die bezügliche Antragstellung.
6. Die Bestimmungen über das Amtsblatt und die Gesetzessammlung.
7. Die Aufsicht über die Bezirkskanzleien und die Verwaltung der Bezirksräthe.
8. Die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Gemeindeangelegenheiten.
9. Die Begutachtung der Ein- und Ansbürgerungsgesuche, der Bürgerrechts-, Civilstands- und Heimatlosenanstände und der Jahrgebungsgesuche.
10. Die Anordnungen für alle statistischen Erhebungen.
11. Die Ausführung der eidgen. Gesetze über das Auswanderungs- und Fabrikwesen.
12. Die Aufsicht über das Vormundschafts- und Armenwesen. 13. Die Förderung der Landwirthschaft, des Handwerkes und der Gewerbe, und die Massregeln gegen gemeingefährliche Schädlinge der Erstern.
14. Die Förderung gemeinnütziger Bestrebungen, Vereine und Schriften.
15. Die Vorschläge für die Stellen eines Handelsregisterführers und dessen Stellvertreters.

Art. 68. Geschäfte, welche in obiger Vertheilung nicht ausdrücklich benannt sind, fallen in der Regel derjenigen Kommission zu, welcher sie nach Analogie der ganzen Geschäftsvertheilung am richtigsten zugetheilt werden können.

Art. 69. Durch obige Geschäftsvertheilung ist der Regierungsrath jedoch nicht gebunden. Er kann nach seinem Ermessen zur Vorberathung und Begutachtung von Geschäften auch einzelne Mitglieder und Extraausschüsse bezeichnen, Spezialkommissionen frei ernennen, oder sich an bestehende Fachvereine wenden. Der Regierungsrath ist aber auch nicht zur Geschäfts-Überweisung verpflichtet; es bleibt ihm das Recht sofortiger Berathung und Erledigung gewahrt.

Art. 70. Der Regierungsrath wird ferners von sich aus festsetzen, welche Geschäfte, innerhalb der festgesetzten Vertheiluug, er mit Vollmacht zur Erledigung den Kommissionen zuweisen will, unter Wahrung des in Art. 30 festgesetzten Rekurs- und Kassationsrechtes.

VI. Vergütungen und Ausstand.

Art. 71. Der Landammann, Landesstatthalter, Landessäckelmeister und die Kommissionspräsidenten und Sekretäre beziehen den von der Laudesgemeinde, bezw. dem Landrath festgesetzten Jahresgehalt. Ueberdies beziehen sämmtliche Mitglieder Sekretäre und Abwarte das gleiche Sitz- und Marschgeld, wie die Landräthe (siehe Anhang des Landrathsreglementes).
Für ausserordentliche Arbeiten (sogen. Kabinetsarbeiten) beziehen jene eine billige Entschädigung, welche von derjenigen Behörde oder Kommission festzusetzen ist, welche den Auftrag ertheilt oder die Arbeit behandelt hat.
Präsidialverfügungen dürfen vom Präsidenten nicht in Rechnung gebracht werden, ausser wenn er behufs derselben ausser die Grenzen des Wohnortes sich verfügen musste, in welchem Falle sie mit Fr. 1 und dem Marschgeld zu verrechnen sind.
Mitglieder, Sekretäre und Abwarte, welche mit Erfüllung eines Auftrages oder von Amtes wegen sich von ihrem Wohnort entfernen müssen, dürfen für einen halben Tag Fr. 3 und für einen ganzen Tag Fr. 6 und die übliche Reiseentschädigung von 50 Rappen per Wegstunde Entfernung verrechnen.
Ist mit dieser Abwesenheit das Uebernachten verbunden, so erfolgt ein Zuschlag von Fr. 2.
Für Missionen in andere Kantone dürfen ein Taggeld von Fr. 12 und die effektiv gehabten Fahrtauslagen verrechnet werden.
Alle diese Rechnungen sind vom Regierungsrath, bezw. der betreff. Kommission, zu visiren und erst nach diesem Visum vom Landessäckelamte auszubezahlen.
Die bezüglichen Rechnungen für das verflossene Jahr müssen bis Ende Mai eingegeben werden, ansonst sie keine Berücksichtigung mehr finden dürfen.

Art. 72. Bezüglich des Ausstandes gelten für den Regierungsrath und die Verwaltungskommissionen folgende Grundsätze: Es haben sich des Ausstandes zu bedienen:
1. Bei Vergebung und Begutachtung ausgeschriebener Stellen oder solcher, wofür Anmeldungen vorliegen: alle Verwandten bis in den zweiten Grad.
2. Bei Begutachtung der Begnadigungs- und Rehabilitationsgesuche die Verwandten des Petenten bis in den dritten Grad.
3. Bei persönlichen Gesuchen, Rekursen oder Kassationsbeschwerden sämmtliche Mitglieder der betreffenden Behörde und jene Mitglieder, welche in Sachen handelten oder noch handeln, der Gesuchsteller und die Verwandten des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers bis in den dritten Grad.
4. Bei Eingaben von Bezirks- und Gemeinderäthen die Mitglieder der betreffenden Räthe.
5. Bei Eingaben von Dorfgemeinden und bei Armengenössigkeits- und Ausweisungsfragen die Angehörigen der betreffenden Gemeinden.
6. Bei Anständen mit oder bei Vorlagen von Aktiengesellschaften die betreffenden Aktionäre und die Vertreter und Anwälte der Erstern.
7. Bei Gesuchen von Gesellschaften und Vereinen für Unterstützung derselben im engern Sinne alle Mitglieder, welche zur Gesuchstellung mitwirkten.
8. Bei Fragen über die Amtsthätigkeit einzelner Mitglieder oder Beamten, bei Behandlung eingereichter Klagen oder Rechnungen und bei Fragen über persönliche Haftbarkeit einzelner Mitglieder oder Beamten für die Folgen ihrer Amtshandlungen oder bei sonstigen Anforderungsfragen, die Betreffenden und ihre Verwandten bis in den dritten Grad.
9. Bei Fragen, über welche ein Mitglied später als Richter wieder zu urtheilen haben wird, das betreffende Mitglied. 10. Bei grundsätzlichen Fragen diejenigen, auf welche sie unmittelbar eine Anwendung finden.

Art. 73. Wer sich des Ausstandes zu bedienen hat, darf vor dem Austritt zu seiner persönlichen Rechtfertigung oder zur Rechtfertigung seiner Amtshandlung das Wort ergreifen; dagegen darf er weder einen Antrag stellen, noch im Verhandlungslokale verbleiben

Art. 74. Jeder, der nach Art. 71 ausstandspflichtig ist, hat dieses anzuzeigen.

Art. 75. Ein Ausstand findet nicht statt bei Eingaben von Gesellschaften oder Vereinen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke oder zu Zwecken der Erziehung, Bildung und Hebung der Volkswohlfahrt im Allgemeinen.»

Landratsbeschluss vom 07./08.10.1885.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018