Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1885
Verordnung betreffend Behinderung des Jagdbetriebs durch Minderjährige oder andere Unberechtigte
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Abl UR 1885 nach S. 536 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend Behinderung des Jagdbetriebs durch Minderjährige oder andere Unberechtigte
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Erledigung des Postulates vom 29. Dezember 1884,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:
1. Die Kantonskanzlei und Bezirkskanzlei Ursern werden eingeladen, zu wachen, dass durch oder für Minderjährige, bezw. Unberechtigte (vide Art. 2 und 3 der Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 17. August 1876) keine Jagpatente bezogen oder erschlichen werden und habe daher in Zweifelfällen den Ausweis einzuverlangen, dass der das Patent Verlangende das 18. Altersjahr überschritten habe, und durch Art. 3 der Verordnung nicht ausgeschlossen sei.
2. Patente, welche von Unberechtigten eingelöst werden, sollen denselben ohne Rückvergütung der bezahlten Gebühr entzogen und im Amtsblatt als ungültig publizirt werden.»
Landratsbeschluss vom 08.10.1885.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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