Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1885
Verordnung gegen das Ausreuten der Alpenpflanze Edelweiss
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Abl UR 1885 nach S. 536 (Beilage 3, 01-02)
Verordnung gegen das Ausreuten der Alpenpflanze Edelweiss
«Der Landrath des Kantons Uri
In der Absicht, die Ausreutung der zierlichen Alpenpflanze «Edelweiss» zu verhindern,
In Nachachtung eines bezügl. Postulats, Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:
1. Das Gewinnen, Feilbieten, sowie der Kauf, Verkauf und die Ausfuhr von Edelweiss sammt den Wurzeln ist bei einer Busse von Fr. 10 bis 100 verboten.
Nichtkorporationsbürger, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, dürfen sofort festgenommen und der Polizei zugeführt werden. Dieselben haben vor der Freilassung einen Bussenbetrag von Fr. 100 zu deponiren, der gerichtlichen Verhandlung jedoch unbeschadet.
Erlaubt ist nur, die ausgewachsenenen Blüthen ohne Beschädigung der Wurzeln zu pflücken oder abzuschneiden.
2. Für nicht volljährige Fehlbare haften deren Eltern oder Vormünder.
3. Sämmtliche Beamte, besonders die Polizeidiener, Wildhüter, Hirten, Alpvögte, Bannwarte u. s. w. haben über die Beachtung dieses Verbots zu wachen.
Der Kläger hat Anspruch auf die Hälfte des Bussenbetrages. Der Klägerlohn darf nicht weniger als Fr. 10 betragen und ist von der Bezirkskasse auszubezahlen, welcher auch die bezüglichen Geldbussen zufallen.
4. Dieser Beschluss tritt nach der Promulgation in Kraft und soll üblicherweise publizirt und in die Gesetzessammlung ausgenommen werden.»
Landratsbeschluss vom 08.10.1885.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
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LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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