Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1875
Verordnung über die Besorgung des Schneebruchs
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Abl UR 1875 nach S. 228 (Beilage, 01-03)
Verordnung über die Besorgung des Schneebruchs im Kanton Uri
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:
1. Der Schneebruchdienst begreift in sich:
a. die Brechung und Offenhaltung der Fahrbahn im Winter von Amsteg bis an die Tessinergrenze,
b. Das Ausschneiden des Schnee's im Frühling zur Herstellung der Fahrstrasse für Räderfuhrwerke,
c. Das Befanden der Strasse bei Glatteis.
2. Die Leitung der diesbezüglichen Arbeiten wird von der Kantonsgrenze bis Amsteg einem vom Landrathe auf zweijährige Dauer zu wählenden Direktor übertragen. Dieser kontrolirt die Arbeiter, den Pferdedienst, und das Werkzeug, leistet die diessbezüglichen Zahlungen und führt über Alles genaue Rechnung.
3. Der Schneebruchdirektor ist der Baukommission untergeordnet, er vollzieht deren Weisungen und Befehle, und ist derselben verantwortlich; er soll derselben monatlich einen schriftlichen Bericht über den Geschäftsgang erstatten.
4. Derselbe hat sowohl über die organisatorischen Anordnungen, als auch über die Löhnungsverhältnisse seine Anträge der Baukommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
Er kann sich bezüglich der Postkurse mit den Postdirektionen in Luzern und Bellenz in direkte Correspondenz setzen.
5. Im Frühjahr hat er so bald möglich auf Weisung der Baukommission die Oeffnung der Fahrbahn für Räderfuhrwerke zu bewerkstelligen.
6. Alle vom Schneebruchdirektor auszustellenden Rechnungen unterliegen vor deren Bezahlung durch's Kantonssäckelamt dem Visum der Baukommission resp. deren Präsidenten.
7. Der Schneebruchdirektor erhält eine jährliche fixe Besoldung von Fr. 1000, sowie im Falle nothwendigen Ausbleibens über Nacht eine Entschädigung von Fr. 4.
8. Ueber den Zeitpunkt des Ausschneidens des Schnee's im Frühling wird sich die Baukonnnission jeweilen mit Tessin direkte, oder durch Vermittlung des Direktors, ins Einvernehmen setzen.
9. Zum gewöhnlichen Dienst gehören:
a. eine bestimmte Anzahl fix angestellter Weger, worunter in der Regel die für die Strasse bestimmten Wegknechte gehören,
b. die erforderlichen Schaufelknechte im Taglohn,
c. die nöthigen Pferde für den Bruchdienst im Akkord,
d. die Führung des Schneepfluges.
10. Die Bestellung der Mannschaft und Pferde geschieht durch den Direktor mit Genehmigung der Baukommission immerhin rechtzeitig vor Beginn des Winters.
11. Diese Anstellungen beziehen sich auf die Wintersaison; Nichterfüllung der Pflichten, Ungehorsam u. dgl. haben jedoch sofortige Entlassung zur Folge.
12. Die Arbeiten beginnen in der Regel Morgens 7 Uhr und dauern bis Abends 4 Uhr, im März, April und Mai dagegen bis 5—6 Uhr Abends.
In Fällen, wo der Posttransport eine andere, frühere oder spätere Arbeitszeit erheischt, haben sich die betreffenden Angestellten, unter Vorbehalt besonderer Uebereinkunft. derselben zu unterziehen
13. Die Weger sollen die Bahn sowohl in Bezug ihrer Offenhaltung als der Wegräumung des Schnee's gehörig bearbeiten, dieselbe soviel möglich in gerader Linie in gleichmässigem Niveau zu erhalten suchen, erhöhte Stellen abtragen und solche, die vorzeitig schneefrei werden, während der Schlittbahn wieder mit Schnee bedecken.
14. Sie sind gehalten, vorab der Post (die im Nothfalle stationsweise zu begleiten ist), dann dem Waarentransport und überhaupt Jedermann im Nothfalle behülflich zu sein.
15. Sie haben den Weisungen des Direktors pünktlich nachzukommen und die ihnen zur Bearbeitung angewiesenen Stellen nach Vorschrift und auf eine den Interessen des öffentlichen Verkehrs entsprechende Weise zu besorgen.»
Landratsbeschluss vom 01.07.1875.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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