Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1873
Verordnung über den Transport und die Aufbewahrung des Dynamits
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Abl UR 1873 nach S. 390 (01-02)
Verordnung über den Transport und die Aufbewahrung des Dynamits
«Der Regierungsrath,
in Betracht, dass die mit der Aufbewahrung und dem Transporte des unter der Benennung „Dynamit" nun vielfältig zur Verwendung kommenden, sehr leicht explodirenden Sprengmittels verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorsorgliche Massregeln dringend erfordern, um daherigen Unglücksfällen möglichst vorzubeugen,
unter Vorbehalt des spätern Erlasses einer allgemeinen baupolizeilichen Verordnung beschliesset und verordnet:
1. Das Dynamit-Depot auf dem Holzplatz der Dampfschifffahrts-Gesellschaft in Flüelen, ebensowie die Dynamithütte für den Vifirstollen in Göschenen sollen innert 46 Stunden, von der erhaltenen Anzeige an gerechnet, durch deren Eigenthümer entfernt werden, bei einer täglichen Ordnungsbusse von Fr. 50 und Verantwortlichkeit für allfälligen Schaden.
2. Zur Aufbewahrung des Dynamits dürfen nur wohlverschliessbare Magazine (einschliesslich der Handmagazine) verwendet werden, welche in hinreichender Entfernung von Strassen, Wohnungen, Arbeitsstellen u. s. w. liegen.
3. Die Einrichtung solchartiger Magazine knüpfet sich an die vorgängige Bewilligung der Ortsbehörde und der Polizeikommission, welche auch das zulässige Marimalquantum des in einem Depot aufzubewahrenden Dynamits bestimmt.
4. Der Transport von Dynamit auf Strassen soll unter Eskorte geschehen, welche die Polizeikommission zu genehmigen hat. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten des Eigenthümers.
5. Die Wagen dürfen mit keinien andern Waaren beladen werden, sollen gut bedeckt und mit einer aufgesteckten schwarzen Fahne bezeichnet sein.
6. Es muss stets im Schritt gefahren werden, und ist die Ladung vor allen Erschütterungen zu bewahren.
7. Mit Wagen, die mit Dynamik beladen sind, darf nicht in Ortschaften angehalten werden. Sie dürfen nie ohne Aufsicht bleiben, und müssen auch bei Nacht bewacht werden.
8. Fuhrmann und Begleitmannschaft dürfen nicht rauchen, und haben überhaupt alles Feuer von der Ladung sorgfältig fern zu halten.
9. Uebertretungen werden mit einer Busse von Fr. 50 bis 500 belegt, nebst Verantwortlichkeit des Fehlbaren für den aus der Nichtbefolgung entstehenden Schaden. Von der ausgefällten Busse wird dein Anzeiger die Hälfte zukommen. 10. Gegenwärtige provisorische Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, soll gedruckt, dem Amtsblatte beigelegt und in den Gemeinden publizirt werden.»
Regierungsratsbeschluss vom 25.11.1873.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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