ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1877
Verordnung betreffend das Waffentragen

Abl UR 1877 nach S. 016 (Beilage 3, 01-02)
Verordnung betreffend das Waffentragen
«Der Landrath des Kantons Uri,
mit Rücksicht auf die mit dem Bau der Gotthardbahn verbundene Anhäufung von Arbeitern im hiesigen Kantone, auf regierungsräthlichen Antrag beschliesst und verordnet:
1. Das Tragen meuchlerischer Waffen bei öffentlichen Versammlungen und beiZusammenkünften von Personen überhaupt, bei festlichen Anlässen, Märkten, Tänzen und Besuchen von Wirthhäusern ist für Bahnarbeiter im ganzen Kantone verboten.
2. Als solche Waffen sind zu betrachten: Stilete, Stockdegen, Dolche, spitze Messer mit Federheft, Revolver, sowie überhaupt alle Waffen, welche für schwere Verwundungen geeignet sind und leicht sich verbergen lassen
3. Das Ausstellen, sowie der Verkauf solchartiger Waffen soll im ganzen Kanton verboten sein.
4. Das verbotene Tragen solcher Waffen wird Fr. 5—50 nebst Konfiskation der Waffe, und bei schwerern Umständen mit Gefängniss bestraft.
5. Aussteller und Verkäufer solcher Waffen, werden ebenfalls mit einer Busse von Fr. 5 bis 50 belegt, sowie im Wiederholungsfalle die verbotenen Waaren konfiszirt.»

Verordnung des Landrats vom 29.12.1876.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018