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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1877
Gesetz über Angabe und Eintragung von Handänderungen von Liegenschaften in die Hypothekarbücher

Abl UR 1877 nach S. 048 (01-03)
Gesetz über Angabe und Eintragung von Handänderungen von Liegenschaften in die Hypothekarbücher
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Erwägung, dass die Eintragung der Handänderungen von Liegenschaften in die Hypothekarbücher absolut nothwendig erscheint, wenn nicht Zweck und Nutzen dieser Bücher zum grossen Theile aufgehoben werden sollen,
In Anwendung der nach §. 47 der Kantonsverfassung dem Landrathe zustehenden Kompetenz,
In Vervollständigung des Hypothekargesetzes vom 3. Mai 1877,
Auf den Antrag des Regierungsrathes beschliesst:
1. Jede Handänderung von Liegenschaften, Häusern Wäldern oder irgend welchen Grundstücken oder auch von einzelnen Parzellen (Theilen) derselben — mag nun die Handänderung in Folge eines Kaufes, Tausches, Erbes oder einer Schenkung oder sonstwie stattfinden — ist bei der Hypothekarkanzlei, welche davon in dem oder den betreffenden Hypothekarbüchern Vormerkung zu nehmen hat, einzugeben.
2. Diese Eingaben haben innert Monatsfrist, von der Besitznahme des Objektes an gerechnet, zu geschehen und zwar in Fällen, wo ein schriftlicher Akt (sei es Kauf- oder Theilbrief, Schenkungs- oder andere Urkunde) gefertigt wurde, durch Vorweis des betreffenden Schriftstückes, in welchem dann die Eintragung ins Hypothekarbuch durch die Hypothekarkanzlei vorzumerken ist.
In Fällen aber, wo für die Handänderung kein schriftlicher Titel sich vorfindet, haben die betreffenden Kontrahenten (Käufer und Verkäufer, Schenker und Beschenkter etc.) die Eingabe persönlich bei der Hypothekarkanzlei zu machen.
3. Widerhandlungen oder Unterlassungen dieser Gesetzesvorschriften sind mit Fr. 30 bis Fr. 200 an den Fehlbaren zu bestrafen.
4. Die Hypothekarkauzlei hat die angefertigten Liegenschafts-Register den betreffenden Gemeinderäthen zuzusenden, welch' letztere ihrerseits in den Registern, da wo Handänderungen stattgefunden, den wirklichen Besitzer einzutragen und die so bereinigten Register an die Hypothekarkanzlei rückzusenden haben.
5. Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der definitiven Genehmigung durch die h. Landesgemeinde, sofort provisorisch in Kraft.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018