Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1879
Verordnung betreffend Sicherstellung des Verkehrs auf den Strassen während den Sprengarbeiten an der Gotthardbahnlinie
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Abl UR 1879 nach S. 270 (01-03)
Verordnung betreffend Sicherstellung des Verkehrs auf den Strassen während den Sprengarbeiten an der Gotthardbahnlinie
«Der Regierungsrath, zum Zwecke der Sicherung des Verkehres auf den hierseitigen Strassen während der Zeit, da an der Gotthardbahnlinie Sprengarbeiten vorgenommen werden und behufs bestmöglicher Verhütung von Unglücksfällen, beschliesst und verordnet:
1. Vor dem Anzünden der Minen müssen in einer Entfernung von wenigstens 200 Meter zu beiden Seiten der Sprengstelle Wachen mit rothen Flaggen aufgestellt werden, welche in die Nähe kommende Personen oder Fuhrwerke zu warnen resp. zurückzuweisen haben. Diese Wachen sind mit einem Signalhorn zu versehen, mit welchem sie auf den Ruf oder das Zeichen „Feuer" drei kurze Stösse mehrmals zu wiederholen haben. Zwei gedehnte Stösse haben sie dagegen abzugeben oder zu wiederholen, nachdem ihnen die Beendigung des Feuers angezeigt worden ist. Auf diese Zeichen ist dann die Passage frei zu geben.
2. In der Nähe von Strassen sind die Schüsse zu decken und müssen von allen Akkordanten einer gewissen Strecke gleiche bestimmte Zeiten zum Abfeuern eingehalten werden, worüber in jedem einzelnen Fall das Nähere mit besonderer Rücksichtnahme auf einen ungehinderten Postverkehr zu treffen, mit der Polizeidirektion zu vereinbaren und öffentlich bekannt zu machen ist.
Ueberschüttungen der Strassen infolge Sprengens sollen sofort weggeräumt werden.
Wenn Bauarbeiten an stark geneigten Abhängen oberhalb Strassen oder bewohnten Orten etc. stattfinden, so ist durch Verhaue, Wälle, Wände etc. das Herabrollen von Steinen möglichst zu verhindern.
3. Nöthigenfalls müssen ständige Wachen aufgestellt werden, um rechtzeitig auf eine Gefahr aufmerksam zu machen, die durch Herabrollen von Steinen, durch Abfeuern von Minen etc. in der Nähe befindlichen Personen droht.
4. Auch beim Wegräumen des Schuttes sind ähnliche Vorsichtsmassregeln zu treffen und unter Umständen Wachen aufzustellen, welche vorübergehende Fuhrwerke und Personen anhalten oder auch das Abrollen von Material durch Rufen oder einen Stoss in's Hornsignal aufzustellen haben.
5. Uebertretungen werden mit einer Busse von Fr. 50 bis 500 belegt, nebst Verantwortlichkeit des Fehlbaren für den aus der Nichtbefolgung entstehenden Schaden. (Bundesgesetz betr. die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen, vom 1. Juli 1875).
6. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft und soll durch das Amtsblatt und durch Anschlägen an geeigneten Stellen publizirt werden.»
Verordnung des Regierungsrates vom 07.07.1879.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
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RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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