Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1879
Polizei-Verordnung für sämtliche an der Gotthardbahnlinie liegenden Gemeinden
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Abl UR 1879 nach S. 290 (01-07)
Polizei-Verordnung für sämtliche an der Gotthardbahnlinie liegenden Gemeinden
«I. Im Allgemeinen.
1. Die Handhabung der Polizei in der Gemeinde kommt dem Gemeinderathe unter Oberaufsicht der Kantonspolizei zu.
2. Organe der Gemeindepolizei sind:
a) Abgeordnete des Gemeinderathes;
b) der Gemeindeweibel;
c) die Bürgerwehre;
d) die Nachtwächter.
3. Die Bürgerwehr wird aus der Auszüger-Mannschaft und nöthigenfalls aus der Landwehr-Mannschaft der Gemeinde organisirt und auf Befehl des Präsidenten bei Anlässen, wo es nöthig erscheint, in Dienst gerufen. Sie soll jedesmal in militärischer Kleidung und Ausrüstung auftreten und dem Befehle eines Offiziers oder Unteroffiziers unterstellt werden. Ihre Einberufung und Verwendung hat, wenn möglich, nur im Einverständniss der Kantonspolizei zu geschehen.
II. Fremdenpolizei.
4. Bezüglich der Fremdenpolizei wird sich vorab der Gemeinderath eine strenge Handhabung der kantonalen Gesetzesvorschriften zur Aufgabe machen, und vom Präsident ein genaues Fremdenregister geführt. Des weitern wird verordnet:
5. Kein Unternehmer oder Arbeitsgeber darf Leute einstellen, bevor sie im Besitze der Aufenthaltsbewilligung sind. Strafe 5—50 Fr.
6. Jeder Hausbesitzer und Logisgeber ist verpflichtet, ein genaues Verzeichniss der fremden Hauseinwohner zu führen, das dem Gemeinderath, sowie der Polizei jederzeit zur Verfügung stehen soll. Strafe 25—50 Fr.
7. Aufenthalter, welche keine genügende Ausweisschriften beibringen können oder den bestehenden Verordnungen über Fremdenpolizei nicht entsprechen, sollen nicht geduldet, sondern sofort ausgewiesen werden.
III. Personen und Eigenthum sichernde Polizei.
8. Es darf innert den Grenzen der Gemeinde kein Dynamit- oder Pulverlager erstellt werden ohne im Einverständniss des Gemeinderathes und der Kantonspolizei. Strafe 50—500 Fr
9. Das Tragen und Legen von Dynamitpatronen ausserhalb der Arbeitsplätze ist Jedermann verboten. Dawiderhandelnde sollen arretirt, bestraft und eventuell ausgewiesen werden. Strafe bis 100 Fr.
10. Das Schiessen auf Strassen, in Häusern und deren Umgebung ist bei Tag und Nacht nicht erlaubt, bei Strafe und Confiscation der Waffe. Die Schiesstage auf dem Stande sind ausgenommen. Für weitere Ausnahmen ist die Bewilligung des Gemeindspräsidenten erforderlich. Strafe 35—50 Franken.
11. Sprengarbeiten ausser den Grenzen der Gotthardbahnarbeiten dürfen ohne vorherige Anzeige an Präsidenten und dessen Bewilligung nicht stattfinden.
Die Unternehmer oder Besteller solcher Arbeiten haben die nöthigen Vorsichtsmassregeln für den Schutz von Personen und Eigenthum zu beobachten und sind für allfälligen Schaden verantwortlich.
12. Hinsichtlich der Feuerpolizei sind die Vorschriften der schon bestehenden Feuerordnung genau zu beobachten und zu vollziehen.
Beinebens soll eine Feuerwehr, wofern eine solche nicht schon besteht, sofort organisirt und auch hiefür ein bezügliches Reglement aufgestellt werden.
IV. Sanitätspolizei.
13. Sämmtliche Wohnungen der Gemeinde unterliegen in sanitarischer Beziehung der Controle und Aufsicht des Gemeinderathes.
Dieselben werden durch Delegirte des Gemeinderathes oder die Polizeidiener von Zeit zu Zeit untersucht.
Der Gemeinderath sorgt dafür:
a) dass nicht eine unverhältnissmässig grosse Anzahl von Arbeitern in beschränktem Raume Aufnahme finde;
b) dass Schlaf- und Wohnzimmer oder Wohnungsräumlichkeiten reinlich gehalten werden;
c) dass die innern Einrichtungen den Anforderungen der Sanität und Reinlichkeit entsprechen und die Aborte rechtzeitig entleert werden;
d) er lässt die Orte bezeichnen und anweisen, wo Kehricht, Abfälle und dgl. abgeführt werden sollen. Die Hausbesitzer haben sich den diesbezüglichen Weisungen des Gemeinderathes oder seiner Delegirten zu unterziehen.
14. Der Gemeinderath wird den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken überwachen und kontroliren.
Schlechte, gesundheitsschädliche Waare soll confiscirt werden und der Feilhalter oder Verkäufer bestraft werden.
V. Wirthschaftspolizei.
15. Der Gemeinderath wird wachen, dass die gesetzliche Polizeistunde bezüglich der Wirths- und Schenkhäuser genau beobachtet und gehandhabt werde.
16. Nach der gesetzlichen Polizeistunde ist jeglicher Lärm und das Singen auf Strassen und in Häusern streng verboten.
17. Betrunkene, welche auf der Strasse lärmend herumvagiren, sind in ihre Logis zu weisen, und wenn sie nicht Folge leisten, in zeitweiligen Polizeiarrest zu versetzen.
VI. Strassenpolizei.
18. Das Verunreinigen der Strassen, Gassen, Wege und Plätze durch Ausflüsse aus Abtritten und Kuchen und durch Entleerung von Nacht¬ geschirren ist verboten.
19. Der Kehricht, Abfälle von Pflanzen und Thieren und dgl. dürfen nicht durch die Fenster hinaus vor die Häuser, in Strassen und Wege geworfen werden.
Die Logisgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass besagte Gegenstände in eine Kiste oder Korb gesammelt und fleissig und regelmässig an geeigneten Stellen beseitigt werden, die nöthigenfalls vom Gemeinderathe angewiesen werden.
20. Das Ablagern von Holz, Steinen, Dünger und dgl. auf Strassen, Gassen und Wegen ist untersagt.
VII. Strafbestimmungen.
21. Uebertretungen gegenwärtiger Verordnung in §§ 8, 9, 11, 15, 20 werden durch die kantonalen Strafbehörden, solche, welche die §§ 5, 6, 7, 10, 13, 14, 16, 17, 18, 19 beschlagen, werden durch den Gemeinderath abgewandelt, dem für diejenigen Fälle, auf welche keine bestimmte Busse festgesetzt ist, eine Strafkompetenz bis Fr. 30 eingeräumt wird.
22. Der Gemeinderath steht in Ausübung seiner Strafkompetenz unter der Oberaufsicht und Controle der Kantonspolizei und ertheilt derselben monatlich Bericht und Rechenschaft.
23. Gegenwärtige Verordnung soll gedruckt, durch das Amtsblatt publizirt und öffentlich angeschlagen werden.»
Verordnung des Regierungsrates vom 07.07.1879.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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