Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1879
Verordnung von Eisenbahnarbeiten an Sonn- und Feiertagen
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Abl UR 1879 nach S. 330 (01-02)
Verordnung von Eisenbahnarbeiten an Sonn- und Feiertagen
«Der Landrath des Kantons Uri
Behufs Ermöglichung dringlicher Arbeiten am Baue der Gotthard-Eisenbahn auf diesseitigem Gebiete,
In zeitweiliger Suspension einzelner Verordnungen über Sonntags-Polizei, und
In Abänderung seines Beschlusses vom 21. Aug. 1873, beschliesst und verordnet:
1. Materialfuhren, welche mit dem Bahnbau in unmittelbarer Beziehung stehen und dringlicher Natur sind, werden auch an Sonn- und Festtagen gestattet.
Hievon sind selbstverständlich ausgeschlossen:
Lebensmittel für Menschen und Thiere, Getränke und Material für Wohnungseinrichtungen, Hausgeräthe, Brennholz u. dgl.
2. Das Auf- und Abladen soll immerhin — erwiesene Noth ausgenommen — vor oder nach den Sonn- und Festtagen geschehen, das Fahren ausser die Zeit des Hauptgottesdienstes verlegt und überdies jedes unnöthige Aufsehen und Geräusch vermieden werden.
3. Die Arbeit in den grössern Tunnels ist an Sonn- und Festtagen ebenfalls gestattet.
4. Diese Erlaubniss für Transport und Arbeit erstreckt sich nicht auf nachbenannte hohe Festtage, als:
Weihnachten, Dreikönigen, Ostersonntag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Fronleichnamstag, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.
5. Für Sonntags-Arbeit ausser den grössern Tunnels, kann auf den Nachweis unzweifelhafter Dringlichkeit die Bewilligung durch die Polizeikommission beziehungsweise die Polizeidirektion ertheilt werden.
6. Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geldbusse von Fr. 20 bis Fr. 200.
7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Erlasses in Kraft und der Regierungsrath wird mit Publikation und Vollziehung derselben beauftragt.»
Verordnung des Landrats vom 31.07.1879.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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