Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1879
Verordnung betreffend den Dynamit-Transport
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Abl UR 1879 nach S. 344 (01-02)
Verordnung betreffend den Dynamit-Transport
«Der Regierungsrath, in Ergänzung der Verordnung über den Transport und die Aufbewahrung des Dynamits, vom 23. November 1873, beschliesst und verordnet:
1. Beim Transport des Dynamits darf die Ladung eines Wagens das Gewichtmaximum von 20 Kilozentner nicht überschreiten. Es dürfen für diesen Transport nur taugliche und solid gebaute Wägen verwendet werden.
2. Die Landjägerposten in Sisikon, Flüelen und Andermatt sind angewiesen, daselbst eingehende Dynamitfuhren zu untersuchen, und wofern selbe obiger Vorschrift nicht entsprechen, behufs deren Handhabung die geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
3. Eine Uebertretung gegenwärtiger Vorschriften zieht die gleiche Strafe und Verantwortlichkeit für allfällig entstehenden Schaden nach sich, wie in § 9 der Anfangs er wähnten Verordnung über den Dynamittransport festgesetzt ist.
4. Gegenwärtige Verordnung, die sofort in Kraft tritt, soll gedruckt, dem Amtsblatte beigelegt und in den Gemeinden publizirt werden.»
Verordnung des Regierungsrates vom 14.08.1879.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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