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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1879
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundegesetz betreffend den Militärpflichtersatz

Abl UR 1879 nach S. 364 (01-08)
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundegesetz betreffend den Militärpflichtersatz
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 und im Besondern von Art. 6 der bezüglichen bundesräthlichen Vollzugsverordnung vom 1. Juli 1879 beschliesst und verordnet:

§ 1.
Den Militärpflichtersatz haben laut Bundesgesetz zu leisten:
a. die vom persönlichen Militärdienste ganz oder zeitweise befreiten Personen, sowie die eingetheilten Militärpflichtigen, welche den Dienst in einem Jahre versäumt haben und zur Zeit der Ersatzanlage im Kanton wohnen. Besteht der in einem Jahre versäumte Dienst nur in einer eintägigen Inspektion oder Uebung, so wird die Ersatzforderung, sofern die Versäumniss durch Krankheit verursacht worden ist, auf die Hälfte des Betrages ermässigt;
b. die im Auslande wohnenden Kantonsbürger, mit Ausnahme derjenigen, welche gleichzeitig auch in einem andern Kanton heimathberechtigt sind und nachweisen, dass sie oder ihre Vorfahren zuletzt in einem andern Kanton domizilirt waren und dort die Ersatzsteuer bezahlen;
c. die niedergelassenen Ausländer, sofern sie nicht infolge Staatsvertrages davon befreit sind oder einem Staate angehören, in welchem die Schweizer weder zu einer persönlichen Dienstleistung noch zu einem Ersatz in Geld herangezogen werden.

§ 2.
Die Militärpflichtersatz-Register werden nach § 4 und 5 der bundesräthlichen Vollzugsverordnnng vom Kreiskommando angefertigt und fortgeführt, und zwar in getrennter Anlage für
a. die Dienstbefreiten,
b. die infolge Dienstversäumniss ersatzpflichtigen Wehrmänner.

§ 3.
Das Kreiskommando übermittelt jeweilen spätestens bis 10. Mai des Einzugsjahres den resp. Gemeinderäthen nach einheitlichem Formulare gefertigte Auszüge aus dem Ersatzregister zur Ausfüllung der Rubriken (Personaltaxe , Vermögen und Einkommen) soweit sie die zur Taxation selbst nöthigen Angaben betreffen.
Die Gemeinderäthe haben diese Auszüge, vorschriftsgemäss ausgefüllt, jeweilen bis Ende Mai direkte der Militärkommission einzusenden.
Bei der Ausfüllung der Rubriken sind die in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz enthaltenen Vorschriften massgebend.

§ 4.
Die Taxation der Ersatzpflichtigen selbst wird sodann von der Militärkommission vorgenommen und muss von ihr bis spätestens Ende Juni fertig gestellt werden.
Hiebei stehen die Steuerregister der betreffenden Gemeinden ihr zur Einsicht offen, sowie sie zu weiter nöthigen mündlichen und schriftlichen Aufschlüssen die Gemeinderäthe anhalten kann.

§ 5.
Die Taxation geht hierauf an das Kreiskommando zur Vormerkung in den Ersatzregistern, welches seinerseits unverzüglich sie den Sektionschefs übermittelt, bei welchen sie während 14 Tagen zur Einsicht der Betroffenen aufliegen soll.
Zudem ist von den Sektionschefs jedem Ersatzpflichtigen der Taxationsentscheid der Militärkommission über sämmtliche Steuerfaktoren in Form eines Steuerzeddels mitzutheilen, welcher auch die Angabe der Rekursinstanzen und der Rekursfristen enthält.

§ 6.
Ueber den Taxationsentscheid der Militärkommission steht der Rekurs an den Regierungsrath offen.
Die Rekursbegehren müssen innert der angesetzten Rekursfrist (bis 1. August) bei dem Regiernngsrathe an hängig gemacht sein und von letzterm bis längstens Ende August abgewandelt werden.

§ 7.
Ueber den Rekursentscheid des Regierungsrathes darf, insofern die Beschwerde gegen Verletzung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen gerichtet ist, an Bundesrath appellirt werden und zwar spätestens innert 10 Tagen von Eröffnung des Rekursentscheides an gerechnet, ansonst der Letztere in Rechtskraft tritt. Solche Appellationseingaben sind an den Regierungsrath zu Handen des Bundesrathes zu adressiren.

§ 8.
Die Sektionschefs besorgen den Einzug des Militärpflichtersatzes in ihren betreffenden Sektionen (Gemeinden).
Sie haben die eingegangenen Beträge bis längstens den 1. November dem Kreiskommando baar abzuliefern und über das Nichtbezogene oder Nichteingegangene sich auszuweisen.
Sie haben in ihren Quartalrapporten genaue Vormerkung über Zuwachs von Ersatzpflichtigen behufs Taxation derselben zu machen. Während des Jahres in eine Gemeinde (Sektion) einziehende Militärersatzpflichtige, welche über die Bezahlung des Ersatzes für das betreffende laufende Jahr oder auch für frühere Jahre sich nicht ausweisen, sind behufs Taxation sofort dem Kreiskommando zu verzeigen und es ist diesfalls sodann analog den §§ 3—8 zu verfahren. Die Ersatzzahlungen oder die Befreiung von der Ersatzpflicht müssen vom Sektionschef im Dienstbüchlein, welches jeder Dienstbefreite besitzen soll, amtlich bescheinigt werden. Die Vorschriften und Strafbestimmungen der Verordnung über den Gebrauch des Dienstbüchleins vom 23. Mai 1879 gelten auch für die Dienstbefreiten.

§ 9.
Diejenigen Ersatzpflichtigen resp. deren Vertreter, welche innert der festgesetzten Frist die Pflichtersatzsteuer nicht bezahlen, sind sofort, ohne spezielle Weisung der Oberbehörde abzuwarten, rechtlich zu betreiben. Unerhältliche Ersatzsteuern sollen den Betreffenden zu Lasten geschrieben bleiben und bei erster Gelegenheit eingezogen werden, Verjährung vorbehalten.

§ 10.
Das Kreiskommando hat die Militärsteuerrechnung auf 1. Dezember abzuschliessen und deren Ergebniss dem Kantonssäckelamt, unter gleichzeitiger Mittheilung hievon an die Militärkommission, baar abzuliefern.

§ 11.
Das Kantonssäckelamt wird bis 31. Januar die Hälfte des Bruttoertrages der Ersatzsteuer vom eben verflossenen Bezugsjahr an die eidgenössische Staatskasse ausbezahlen, unter Einsendung eines Ausweises, auf Verlangen auch der Ersatzregister, an das eidgenössische Finanzdepartement.

§ 12.
Die Militärkommission wird für Beschaffung der für den Militärsteuerbezug und dessen Kontrolirung nöthigen Register und Formularien, welche nach Vorschrift des eidgenössischen Finanzdepartements ausgestellt werden müssen, besorgt sein.

§ 13.
Im Uebrigen wird auf das Bundesgesetz selbst, betreffend den Militärpflichtersatz und ans die bezügliche bundesräthliche Vollziehungsverordnung verwiesen.

Uebergangsbestimmungen.

§ 14.
Ueber die Steueranlage und den Steuerbezug für das Jahr 1879 wird der Regierungsrath die erforderlichen Verfügungen erlassen, immerhin in Beachtung von Art. 13 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung und in der Weise, dass der Steuerbezug bis Ende November vollendet und die Steuerrechnung bis zum 31. Dezember abgeschlossen sein soll.

§ 15.
Die über den 1. Januar 1878 hinaus vom Kanton Uri bezogenen Ersatzbeträge (Aversaltaxen) werden den Betreffenden zurückerstattet resp. mit denselben verrechnet, und es werden diese Letztern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 ersatzpflichtig.
Der Regierungsrath wird bezüglich der diesfalls nöthigen Rechnungsführung die zweckmässigen Massregeln treffen.
Alle früher ohne Taxe vom persönlichen Militärdienst Entlassenen, dato noch im wehrpflichtigen Alter Stehenden, unterliegen, vom 1. Januar 1878 an gerechnet, ebenfalls den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878.

§ 16.
Die Verjährungsfrist (Art. 11 des Bundesgesetzes) für dermalen schon bestehende Steuerrückstände beginnt mit dem 1. Januar 1879.

§ 17.
Alle kantonalen Bestimmungen über Militärpflichtersatz, welche mit diesem Bundesgesetze und mit der Vollziehungsverordnung zu demselben, sowie mit gegenwärtiger kantonaler Vollziehungsverordnung im Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

§ 18.
Gegenwärtige Verordnung tritt in Kraft, sobald sie die bundesräthliche Genehmigung erhalten haben wird.»

Vollziehungsverordnung vom 31.07.1879.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018