Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1881
Dekret betreffend Vollziehungsverordnung zum kantonalen Steuergesetz
|
Abl UR 1881 nach S. 084 (01-02)
Dekret betreffend Vollziehungsverordnung zum kantonalen Steuergesetz
«Der Landrath des Kantons Uri,
auf Antrag der Budgetkommission, beschliesst und verordnet:
1. Die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz, vom 2. Mai 1876, wird durch folgende Zusatzbestimmung ergänzt: „Wenn die Gemeinderäthe Selbsttaxationen Steuerpflichtiger erhöhen, so sind sie verpflichtet, die beschlossene Abänderung den Betroffenen schriftlich zur Kenntniss zu bringen. Diesen steht das Recht offen, bei der nächsten Gemeinderathssitzung oder innert 8 Tagen beim Gemeinderathe Einwendungen geltend machen zu mögen, worauf der Gemeinderath seine Steuererhöhung in Wiedererwägung zu ziehen hat. Das Ergebniss derselben ist den Steuerpflichtigen ebenfalls mitzutheilen. Die gesetzliche Rekursfrist beginnt erst seit Mittheilung des letzten amtlichen Beschlusses des Gemeinderathes."»
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz, vom 02.05.1876.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|