Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1882
Verordnung betreffend den Brotverkauf
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Abl UR 1882 nach S. 087 (01-03)
Verordnung betreffend den Brotverkauf
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Betracht, dass das Dekret des Landrathes, vom 28. Dezember 1870, welches für den Verkauf des Brodes ausschliesslich bestimmte Gewichtsgrössen vorschreibt, durch buudesräthliches Dekret vom 6. Juni d. J. als unvereinbarlich mit Art. 31 der Bundesverfassung aufgehoben wurde,
In theilweiser Abänderung der diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen beschliesset und verordnet:
1. Das Brod wird nach dem Gewichte verkauft. Zu dem Behufe soll in jedem Lokal, in welch ein Brod verkauft wird, gesetzliche Waage und Gewicht vorhanden sein.
2. Jeder Bäcker soll das zum Verkauf verfertigte Brod mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und Geschlechts stempeln, wohl ausbacken, und in rechter Qualität ohne geringste Vermischung ausgeben und verkaufen. (Art. Ldb. 190.)
3. Jedermann ist freigestellt, das Brod in beliebiger Form und Gewicht zu backen; wer immer aber Brod verkauft, ist in allen Fällen gehalten, dasselbe den Käufern vorzuwägen, und den Preis davon nach dem Gewicht zu berechnen. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das sog. Luxusbrod.
4. Jeder Brodverkäufer hat die Preise der von ihm feilgebotenen Brodsorten nach dem Einheitssatz per Kilogramm vor dem Verkaufslokale am Aeussern des Hauses aus augenfällige Weise dem Publikum zur Kenntniss zu bringen.
5. Die l. Gemeinderäthe sind verpflichtet, vierteljährlich wenigstens einmal und unangekündiget in den Bäckereien und überhaupt da wo Brod verkauft wird, zu untersuchen, ob den Bestimmungen dieser Verordnung genau nachgelebt werde und die Fehlbaren zu bestrafen, oder an Strafbehörde zu verzeigen. Die Kantonspolizei ist überdies berechtigt, zu jeder Zeit auch von sich aus die zur Vollziehung dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Gemeinderathe mit Bussen von Fr. 8—50, in wichtigern Fällen vom Siebnergericht bis Fr. 100 bestraft. Im Wiederholungsfalle ist die Busse zu verdoppeln.
7. Diese Verordnung tritt sofort mit der Publikation in Kraft und sind alsdann alle hiemit im Widerspruch stehenden frühern Gesetzesbestimmungen aufgehoben.»
LB UR Bd 10 (1933), S. 93.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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