Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1882
Verordnung über Ausübung des Kutschergewerbes
|
Abl UR 1882 nach S. 222 (Beilage 1, 01-02)
Verordnung über Ausübung des Kutschergewerbes
«Der Regierungsrath des Kantons Uri, auf Vorschlag der Polizeikommission, beschliesst und verordnet:
1. Ein Nichtkantonsbürger, der in hiesigem Kantone das Kutschergewerbe ausüben will in dem Sinne, dass einer mehr als einmal Reisende in den Kanton bringt oder andere als diejenigen, welche er mitgebracht, als Retourfracht aufnimmt, ist zur Erwerbung der Niederlassnngsbewilligung, sowie zur Entrichtung der Kantons- und Gemeindesteuer verpflichtet.
2. Für den Fall des Wegzuges vor Erwerbung der Niederlassungsbewilligung und Erlegung des Steuerbetruges, hat derselbe dem Vorstand der Gemeinde des Aufenthaltes mindestens Fr. 10 per Pferd als muthmasslichen Steuerbetrug zu bezahlen oder zu deponiren.»
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|