Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei
im Hochgebirge
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Abl UR 1883 nach S. 260 (Beilage 2, 01-04)
Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei
im Hochgebirge
«Der Landrath des Kantons Uri
In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Brachmonat 1877 verordnet:
Art. 1.
Der Kanton übernimmt die ihm übertragene Handhabung der Wasserbaupolizei, die Obsorge für die auszuführenden Arbeiten und für deren künftigen Unterhalt, sowie die Ausübung des Rückgriffsrechts auf die pflichtigen Korporationen oder Privaten nach Massgabe von Art. 1 und 5 des Bundesgesetzes.
Art. 2.
Die hiemit betrauten Organe sind:
der Landrath,
der Regierungsrath,
die kantonale Baukommission.
Art. 3.
Der Regierungsrath, beziehungsweise die kantonale Baukommission führen die Aufsicht über das Wasserbauwesen im ganzen Kanton und sorgen für Ausführung und Unterhalt der nothwendigen und von öffentlichem Interesse gebotenen Arbeiten nach Massgabe des erwähnten Bundesgesetzes und der kantonalen Gesetze und Verordnungen.
Art. 4.
Von den der Oberaufsicht des Bundes unterstellten Gewässern darf kein dem öffentlichen Interesse nachtheiliger Gebrauch gemacht, noch an denselben eine Arbeit ausgeführt werden, welche diesem zuwiderlaufende Veränderungen in sich schliesst.
Zu allen erheblichen Veränderungen und zu jeder diese Verhältnisse beeinflussenden Verwendung der öffentlichen Gewässer ist die Einwilligung der zuständigen Behörden nachzusuchen und nothwendig.
Zuwiderhandelnde werden nach Art. 13 des Bundesgesetzes betr. die Wasserbaupolizei im Hochgebirge mit Bussen von Fr. 50—500 bestraft und haften überdies für den allfälligen, dadurch entstandenen Schaden.
Art. 5.
Die Baukosten der neu zu erstellenden Werke werden bestritten:
a. durch die Leistungen und Beiträge der wuhrpflichtigen Wehregenossenschaften und Privaten nach Massgabe bestehender Gesetze und Verpflichtungen.
b. durch die Beiträge des interessirten Grundbesitzers und der interessirten Korporationen, und
c. durch Beiträge des Bundes, des Kantons und der Bezirke.
Die Unterhaltspflicht ist in der Regel von den zunächst betheiligten Grundgütern und Korporationen zu tragen.
Art. 6.
Die Bestimmung und billige Vertheilung der Quoten regelt der Regierungsrath. Es sind hiebei zu berücksichtigen: die bisherigen Verpflichtungen und Leistungen, die künftige Unterhaltslast, die Leistungsfähigkeit und die zu erwartenden Vortheile.
Art. 7.
Die Wiederherstellung der bestehenden und erstellten Werke, bei allfälliger späterer Zerstörung, ist in der Unterhaltspflicht eingeschlossen. In ausserordentlichen Fällen kann eine Vertheilung der Kosten nach Art. 5 und 6 dieser Verordnung stattfinden.
Art. 8.
Die Wuhrpflicht des Grundbesitzes hat das erste Hypothekarrecht auf demselben.
Art. 9.
Die mit dieser Vollziehungsverordnung im Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen des Kantons werden hiemit aufgehoben und es tritt dieselbe, nach eingeholter bundesräthl. Genehmigung, mit der Promulgation in Kraft.»
Vollziehungsverordnung des Landrates vom 18.04.1883.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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