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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Dekret betreffend Aushändigung abgelöster Schuldtitel

Abl UR 1883 nach S. 272 (Beilage 1, 01-02)
Dekret betreffend Aushändigung abgelöster Schuldtitel
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
auf Begehren eines Siebengeschlechtes, beschliesst und verordnet:
1. Es sei, in theilweiser Abänderung des Art. Ldb. 138, für die Zukunft gesetzlich festgestellt, dass alle Kapitalien, Altgülten, Obligationen und Handschriften, überhaupt alle hypothekarischen Verschreibungen, welche vom betreffenden Unterpfandbesitzer abbezahlt werden oder durch Erb, Kauf oder was immer für eine Weise ihm eigenthümlich zukommen, nicht mehr vernichtet, sondern dem Unterpfandsbesitzer unverschnitten zur freien Verfügung aushin gegeben und belassen werden sollen.
Hievon ausgenommen und immerhin zu tilgen sind jedoch solche Schuldtitel, die bei Expropriationen abbezahlt werden und solche, deren Unterpfand in einem Aussfalle oder Fallimente verloren geht.
3. Diese Gesetzesänderung habe sofort in Kraft zu treten.»

Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1883.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018