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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Beschluss über die Beschränkung der Erbschaftssteuer

Abl UR 1883 nach S. 272 (Beilage 3, 01-02)
Beschluss über die Beschränkung der Erbschaftssteuer
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf Begehren eines Siebengeschlechtes, beschliesst und verordnet:
1. Eltern seien pflichtig, ihre Kinder, und Kinder ihre Eltern, Grosseltern ihre Grosskinder, und Grosskinder ihre Grosseltern, und Geschwister ihre Geschwister im Verarmungsfalle, unter Androhung strenger korrektioneller Strafe, nach Möglichkeit zu unterstützen.
2. Im Uebrigen sei die Verwandtschaftssteuer gänzlich abgeschafft.
3. Den Gemeinden sei es freigestellt, den daherigen Ausfall für das Armenwesen durch eine Gemeindearmensteuer nach Massgabe des kantonalen Steuerkatasters zu ersetzen. Die mit diesen Bestimmungen im Widerspruche stehenden Landbuchartikel seien ausser Kraft gesetzt und mit gegenwärtigem Gesetz in Einklang zu bringen.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018