Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Verordnung über den St.-Gallus-Markt
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Abl UR 1883 nach S. 314 (01-02)
Verordnung über den St.-Gallus-Markt
«Die Polizeikommission,
in der Absicht, die geeigneten Vorsichtsmassregeln zu treffen, um einem Ausbruche der Maul- und Klauenseuche anlässlich des auf nächste Woche fallenden grossen Viehmarktes in Altdorf möglichst vorzubeugen, beschliesst und verordnet hiemit:
1. Die übliche sanitätspolizeiliche Aufsicht an den Märkten soll in verschärftem Masse ausgeübt und eine strenge Controle über die Gesundheitsscheine und den Gesundheitszustand des auf die Marktplätze gelangenden Viehes gehandhabt werden.
2. Die Viehinspektoren haben sich vor Ausstellung der Gesundheitsscheine von der Gesundheit des betreffenden Viehstückes zu überzeugen Gar keine Gesundheitsscheine dürfen ausgestellt werden:
a) für dasjenige Vieh aus den Gemeinden Hospenthal, Göschenen und Wassen, gegen welches gegenwärtig noch Stall- oder Weidebann bestehet;
b) für das in Waldnacht zurückbehaltene Vieh aus der Surenerhirte und das in Surenen befindliche Vieh;
c) für dasjenige Vieh, welches beim nächsten Untersuche in Waldnacht als gesund entlassen wird, dürfen erst dann Gesundheitsscheine ausgestellt werden, nachdem dasselbe bis am 10. d. M. den Stallbann bestanden hat.
3. Wer seuchekrankes Vieh auf den Markt treibt, wird zur Strafe und Verantwortlichkeit gezogen und das Vieh ist auf Kosten des Eigenthümers am Marktorte selbst abzusperren (Art. 26 der eidg. Verordnung über Maul- und Klauenseuche).
4. Der Gemeinderath von Altdorf wird beauftragt, am südlichen und nördlichen Eingange des Fleckens je ein geeignetes Absonderungslokal für die Markttage in Bereitschaft zu halten.»
Verordnung der Polizeikommission vom 02.10.1883,
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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