Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1884
Vorschriften zur Maul- und Klauenseuche
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Abl UR 1884 nach S. 024 (01-03)
Vorschrift und Anleitung zur Desinfektion der Räumlichkeiten, in welchen sich Vieh befand, das von der Maul- und Klauenseuche befallen gewesen war
.«Die Sanitätspolizeikommission, in Ausführung der bezüglichen eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, und in der Absicht, den Ansteckungsstoff der Seuche durch erprobte und zweckmässige Mittel zu zerstören und so dem Wiederausbruch der Maul¬ und Klauenseuche nach Kräften vorzubeugen, beschliesst und verordnet:
Art. 1. Alle Räumlichkeiten (Ställe, Schuppen etc.), in welchen sich seit Ausbruch der Seuche im Vorsommer 1883 bis zu deren Erlöschen seuchekrankes Vieh kürzere oder längere Zeit aufgehalten, sind gründlich zu reinigen.
Art. 2. Diese Reinigung hat in folgender Weise zu geschehen:
a) Der Boden, die Wände, die Bäume, Graben und Schaale sollen zunächst mit einem starken Besen von allem Unrath gereiniget werden;
b) hierauf müssen die Wände und die Bärme mit einer Chlorkalklösung überstrichen werden;
c) die Rückstände dieser Lösung sind auf den Boden, in den Graben oder die Schaale gleichmässig zu verschütten;
d) nach Vollzug dieser Reinigung sind die Thüren und Oeffnungen der Ställe zuzumachen und bis zur Wiederbenützung der Letzteren verschlossen zu halten.
Art. 3. Um die durch diese Vorschriften erwarteten guten Wirkungen zu erreichen, ist nothwendig, dass für einen Mittlern oder grössern Stall 2 Kilo (4 Pfund) Chlorkalk in zirka 30 Liter Wasser und für einen kleinen Stall 1 Kilo (2 Pfund) Chlorkalk in 15 Litern Wasser aufgelöst zur Verwendung kommen.
Art. 4. Der Chlorkalk ist das billigste, für Menschen und Vieh vollständig unschädliche und gleichzeitig ein doch stark wirkendes Desinfektionsmittel. Dasselbe kann in der Apotheke Huber in Altdorf zum Preise von zirka 50 Rappen das Kilo bezogen werden, allwo weitere Aufschlüsse über die Behandlung desselben nöthigenfalls noch ertheilt werden. Die Eigenthümer der infizirt gewesenen Räumlichkeiten haben den Chlorkalk auf ihre Rechnung zu beziehen und zu verwenden.
Art. 5. In allen derartigen Räumlichkeiten, welche bei der gegenwärtigen Jahreszeit leicht besucht werden können, hat die Desinfektion innert Monatsfrist zu geschehen
Die dato verlassenen und nicht leicht zugänglichen Alpräumlichkeiten sind allerorts so bald thunlich, jedenfalls einen Monat vor ihrer Wiederbesetzung mit Vieh, zu desinfiziren.
Ställe, welche regelmässig und gegenwärtig von Vieh besetzt sind, sollen auf ungefähr 3 Tage von demselben befreit werden, um während dieser Zeit desinfizirt werden zu können.
Art. 6. Die Gemeinderäthe werden beauftragt, durch Ausschüsse die Desinfektionsarbeit beaufsichtigen zu lassen und sind für vorschriftsgemässe Ausführung derselben verantwortlich.
Nach erfolgter Desinfektion haben die Gemeinderäthe an die Unterzeichnete Bericht zu erstatten und die Zahl der desinfizirten Räumlichkeiten und die Namen der Eigenthümer der Letztern genau anzuführen.
Art. 7. Eigenthümer von infizirt gewesenen Räumlichkeiten, welche die Durchführung der Desinfektion verweigern oder über Gebühr verzögern, sind der Titl. Staatsanwaltschaft zu verzeigen.»
Vorschrift und Anleitung der Sanitätspolizeidirektion vom 09.01.1884.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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