Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1884
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge
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Abl UR 1884 nach S. 252 (Beilage 1, 01-16)
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge
«Der Landrath des Kantons Uri,
in Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, beschliesst und verordnet:
l. Organisation des kantonalen Forstwesens.
Forstliche Eintheilung und Forstpersonal.
§ 1. Sämmtliche im Gebiete des Kantons gelegenen Waldungen stehen nach den Bestimmungen dieser Vollziehungsverordnung unter Aufsicht des Staates
§ 2. Die Waldungen zerfallen nach Eigenthums- und Benutzungsrecht in 4 Klassen:
a) In Waldungen, welche von der Bezirksverwaltung benutzt werden;
b) In Waldungen, welche von den Gemeinden benutzt werden;
c) In Privatschutzwaldungen;
d) In Privatwaldungen, welche zwar nicht als Schutzwaldungen bezeichnet worden sind, auf welche jedoch Art. 11 (Absatz 2, 3 und 4) und Art. 14, 15, 20 und 27 (Ziffer 2, 4, 8 und 9) des bezüglichen Bundesgesetzes anwendbar sind.
§ 3. In Ausführung von Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes sind sämmtliche Waldungen im Kanton Uri ausgeschieden nach
Schutzwaldungen und
Nichtschutzwaldungen.
Zu den Schutzwaldungen gehören alle in § 2 sub a, b und c aufgeführten Waldungen, alles übrige ist Nichtschutzwaldung.
Die Schutzwaldverzeichnisse sind in einem gemeindeweise geführten Protokoll niedergelegt und können jederzeit revidirt werden.
§ 4. Die oberste Aufsicht über das kantonale Forstwesen führt eine 9gliedrige Forstkommission, bei deren Wahl die verschiedenen Landestheile in bisheriger Weise berücksichtigt werden sollen.
§ 5. Zur Handhabung der Forstordnung wählt der Landrath einen Kantonsförster auf vierjährige Amtsdauer. Derselbe muss im Besitze der für diese Stellung vom Bundesrath verlangten Requisiten sein.
§ 6. Der Kantonsförster steht unmittelbar unter der Forstkommission, beziehungsweise dem Regierungsrathe.
Er hat auf Verlangen des Regierungsrathes oder der Forstkommission über alle forstlichen Geschäfte zu referiren. Er überwacht den gesammten Forstdienst und sorgt für den Vollzug der Bestimmungen vorliegender Verordnung. Seine Amtsverrichtung ist in einer vom Regierungsrath unter'm 12. März 1877 erlassenen Instruktion des Besondern niedergelegt.
§ 7. Für besonders dringende Arbeiten, wie Vollendung der Vermarchungen, Prüfung der Vermessungen und Kontrole der Holzschläge, sowie durch Umstände gebotene vermehrte Aufsicht wird dem Kantonsförster ein Adjunkt beigegeben, welcher vom Landrathe gewählt und von der Bezirksverwaltung Uri zu 9 /10, und derjenigen von Ursern zu 1/10 besoldet wird. Den Bezirken ist freigestellt, hiefür die Gemeinden in Mitleidenschaft zu ziehen.
§ 8. Als forstpolizeiliche Organe zur Verhütung und Verzeigung von Holzfrevel, Uebergriffe der Waldweide-, Streue- und Grasnutzung, Beaufsichtigung der Pflanzgärten und Pflanzungen, Anzeichnung des gesetzlich angewiesenen Holzes hat jede Gemeinde auf Weisung der Forstkommission ein oder mehrere Bannwarte anzustellen und zu besolden.
Die Gemeinderäthe sind jedoch ihrer bisherigen Pflichten über Aufsicht, Anzeige rc. laut den einschlägigen Artikeln des Landbuches durchaus nicht entbunden.
§ 9. Zur Heranbildung tüchtiger Bannwarte ist alle 2 Jahre ein 6tägiger Kurs unter Leitung des Kantonsförsters durch den Regierungsrath anzuordnen, welcher zunächst von jeder Gemeinde, später nach Bedürfniss beschickt werden muss.
§ 10. Zu Bannwarten sind nur gut beleumdete, rüstige, mit Waldarbeiten vertraute Leute, die das 20. Jahr überschritten haben, wählbar. Ihre Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
§ 11. Die Gemeinderäthe haben der Forstkommission und dem Kantonsforstamt von jeder Neuwahl eines Bannwarten Kenntniss zu geben und dabei Namen, Alter und Beruf des Gewählten, sowie auch dessen Besoldung genau anzuführen. Die Bestätigung der Wahl und Anordnung zur Beeidigung geschieht durch die Forstkommission auf Antrag des Kantonsförsters.
§ 12. In den Privatschutzwaldungen, deren Besitzer keine eigenen Baunwarte anstellen, wird die Waldhut durch die Gemeindebannwarte ausgeübt.
§ 13. Die Amtsverrichtung der Bezirks- und Gemeindebannwarte ist in einer besondern Instruktion festgestellt.
§ 14. Der Kantonsförster und dessen Adjunkt schwören vor dem Regierungsrath, die Bezirks- und Gemeindebannwarte vor dem Bezirksammann den vorgeschriebenen Amtseid.
§ 15. Es ist den Staats- und Gemeindeforstangestellten untersagt, Holzhandel zu treiben oder sich dabei zu betheiligen.
§ 16. Macht sich ein Forstangestellter schwerer Pflichtverletzungen schuldig, oder erweist er sich seines Amtes unfähig, so kann die Wahlbehörde jederzeit seine Entlassung verfügen.
II. Sicherung des Forstareals.
Bestimmungen über die Erhaltung und Besitzverhältnisse der Waldungen.
§ 17. Die in § 2 unter a, b und c aufgeführten Waldungen sind innert 5 Jahren zu vermarchen.
Bei zusammenhängenden Schutzwaldungen genügt die Vermarchung der äussern Grenzlinie. (Bundesgesetz Art. 10).
Die Vermarchung geschieht unter Anleitung des Forstpersonals nach einer dafür aufgestellten Instruktion.
§ 18. Zur Beförderung des Marchgeschäfts bestellt jede Gemeindsbehörde aus ihrer Mitte eine Kommission, welche provisorisch den Verlauf der Waldgrenzen bestimmt und' die streitigen Lokalitäten zur Kenntniss bringt, damit die definitive Ausmarchung mittelst der vorgeschriebenen Grenzzeichen keinen Aufschub erleidet.
§ 19. Innerhalb der festgesetzten Grenzen darf ohne kantonale Bewilligung das Forstareal nicht vermindert werden und es sind die künftigen Blössen und Schläge wieder aufzuforsten, sofern dafür nicht eine entsprechende Fläche andern Landes der Aufforstung gewidmet wird. Ausreutungen sind untersagt:
a) In den Schutzwaldungen,
b) In andern Waldungen, wenn durch dieselben der Bestand von Schutzwaldungen gefährdet wird.
Ausnahmen dürfen nur mit spezieller Bewilligung des Bundesrathes gestattet werden. (Bundesgesetz Art. 11).
§ 20. Die Bezirkswaldungen dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrathes weder veräussert noch als Eigenthum oder zu Nutzniessung vertheilt werden, mit Ausnahme ausserordentlicher Verhältnisse, worüber der Regierungsrath zu entscheiden hat. (Bundesgesetz Art. 12).
§ 21. Alle Dienstbarkeiten, welche auf Schutzwaldungen haften, die sich mit einer forstwirthschaftlichen Behandlung nicht vereinbaren lassen, sind innerhalb 10 Jahren abzulösen. Zu diesen gehören: Weide, Streu- und Grasnutzungsrechte.
Wo noch Beholzungsrechte existiren, können dieselben vom Grundeigenthümer abgelöst werden
Die Entschädigung kann durch Geld, oder, wenn solches obwaltender Verhältnisse halber unthunlich ist, durch Abtretung eines entsprechenden Areals geleistet werden. (Bundesgesetz Art. 14).
§ 22. Die Art und Weise der Ablösung und das gerichtliche Verfahren beim Loskauf obgenannter Dienstbarkeiten ist durch eine vom Landrath auf Vorschlag der Forstkommission zu erlassende Vorschrift, welche in die kantonale Gesetzgebung aufzunehmen ist, festzusetzen.
Die Belastung der Waldungen mit neuen Dienstbarkeiten, welche einer guten Bewirthschaftung hinderlich sind, ist untersagt. (Bundesgesetz Art. 14).
§ 23. Rechtsgeschäfte, welche mit den §§ 19 — 23 (oder Bundesgesetz Art. 11, 12, 13 und 14) im Widerspruch stehen, sind ungültig.
III. Forstwirthschaftliche Bestimmungen.
Vorschriften über Bewirthschaftung, Pflege und Benutzung der Schutzwaldungen.
§ 24. Sämmtliche Bezirks- und Gemeindewaldungen sind bis zum Jahr 1895 zu vermessen und zu kartiren. Diese Arbeiten sind durch die kantonale Forstkommission unter Genehmigung des Regierungsrathes anzuordnen.
§ 25. Der Kantonsförster überwacht den Gang der Vermarchungen, prüft die abgelieferten Vermessungsoperate und legt die für richtig befundenen der Forstkommission zur Genehmigung vor.
§ 26. Zur Regulirung der Waldbenutzung sind über alle Bezirkswaldungen Wirthschaftspläne auszustellen (Bundesgesetz Art. 16), welche unmittelbar nach Beendigung einer jeden gemeindeweise vorgenommenen Waldvermessung durch den Kantonsförster oder dessen Adjunkten anzufertigen und der Forstkommission beziehungsweise dem Regierungsrath zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Von jedem Wirthschaftsplan werden zwei Kopien abgenommen, wovon die eine in's Archiv der Bezirksverwaltung, die andere in das der betreffenden Gemeindebehörde kommt; das Original verbleibt dem Forstamt.
§ 27. Ueber diejenigen Waldungen, welche innert der nächsten 5 Jahre nicht zur Vermessung kommen sollten, hat der Kantonsförster in einem provisorischen Wirthschaftsplan den jährlichen Abgabesatz an Holz festzustellen, die Art der Schlagführung, Verjüngung, Aufforstungen und Pflege der Waldungen vorzuschreiben und die Transportverhältnisse zu reguliren. (Bundesgesetz Art. 17).
Die provisorischen Wirthschaftspläne werden jeweilen durch die Forstkommission genehmigt.
§ 28. Der auf Grundlage des nachhaltigen Ertrags in den provisorischen und definitiven Wirthschaftsplänen festgesetzte Abgabesatz darf ohne Bewilligung des Regierungsrathes nicht überschritten werden. Wenn durch ausserordentliche Verumständungen, oder in Folge unerlaubter Nutzungen der nachhaltige Ertrag überstiegen wird, so muss der Abgang an Holzvorrath im Laufe der nächsten Jahre wieder eingespart werden. (Bundesgesetz Art. 16).
§ 29. In Privatschutzwaldungen dürfen nur auf Gutachten des Kantonsförsters hin und mit Bewilligung der Forstkommission Holzschläge zum Verkauf stattfinden.
Den Eigenthümern von Privatwaldungen, die nicht Schutzwaldungen sind, bleibt das freie Verfügungsrecht, vorbehaltlich der bezüglichen kantonalen Gesetze und des Bundesgesetzes Art. 3, litt. 2.
§ 30. Alles abzugebende, sowie alles auf öffentliche Steigerung kommende Holz ist je nach Umständen entweder bei der Zeichnung zu schätzen oder nach der Fällung zu messen und der Inhalt in Kubikmetern bis auf Zehntel anzugeben.
§ 31. Zur Bestreitung der Forstverwaltungskosten und anderer forstlicher Ausgaben soll der Kubikmeter Vergabungsholz mit einer Mindesttaxe von 50 Cts. belegt werden.
§ 32. Die bei öffentlichen Steigerungen aus Bezirks- und Gemeindewaldungen sich ergebenden Ueberschüsse fallen in einen von dem betreffenden Bezirke oder Gemeinde besonders anzulegenden Aufforstungsfond.
§ 33. Alle Holzanzeichnungen haben mittelst eines Waldhammers zu geschehen, welcher für die Waldungen, welche die Bezirksverwaltung benutzt, das Zeichen B U, bei Waldungen, welche die Gemeinden benutzen, die Anfangsbuchstaben der Gemeinde trägt.
§ 34. Die Holzvergabungslisten für das kommende Jahr sind jeweilen auf den 1. März dem Kantonsforstamt behufs Begutachtung an den Bezirksrath einzusenden.
§ 35. Ueber einzeln anfallendes Windwurfholz kann die Dorfverwaltung verfügen, bei grössern Partien von mehr als 15 Kubikmetern ist dem Bezirksrath über die Verwendung Anzeige zu machen.
Dürrholz, sofern es nicht durch Frevelhand (Schwänten u. dgl.) verdorben, gehört der Gemeinde.
IV. Forstschutz.
§ 36. In allen Schutzwaldungen ist das Befahren von Kulturen und Verjüngungsschlägen mit Weidevieh jeder Gattung untersagt.
Zu diesem Zwecke werden solche Stellen durch die Forstkommission auf Antrag des Kantonsförsters genau bezeichnet, worauf die zuständige Gemeindebehörde binnen Monatsfrist eine Publikation des Verbotes unter Anführung der gesetzlichen Bussen zu erlassen hat; in gleicher Weise ist auch die Wiederaufhebung der Verbote zu veröffentlichen, wenn solche durch die Forstkommission ausgesprochen wird.
§ 37. Aller Weidgang in den Allmendwaldungen ist gemäss Landesgesetz von Gallustag bis Mai verboten.
§ 38. Alles Sicheln und Heuen in den Waldungen ist verboten. Der Bezug von Farren-, Moos-, Laub- und Nadelstreue, wo solche ein unentbehrliches Bedürfniss ist, kann an unschädlichen Orten gestattet werden; letztere werden von der Forstkommission auf Gutachten des Forstamtes hin publizirt, sofern nicht schon in den Wirthschaftsplänen bezügliche Bestimmungen vorhanden sind.
Das Mitnehmen von eisernen Schabern und Rechen zur Streuegewinnung ist überhaupt verboten.
§ 39. Der Holztransport ist derart zu reguliren, dass die Zahl der Reistzüge, die momentan in Betrieb kommen, möglichst beschränkt wird; wo es irgend angeht, sind die Züge durch Leiten, Drahtseilriesen und Wege zu ersetzen.
Die Forstkommission ertheilt auf Gutachten und unter Vorbehalt des Rekursrechtes an Regierungsrath die bezüglichen Aufträge, worauf die Wege unter Anleitung des Kantonsförsters ausgesteckt und nach Bedürfniss ausgeführt werden. (Bundesgesetz Art. 19).
§ 40. Das Harzschaben ist gänzlich verboten. Die Forstkommission, auf Gutachten des Forstamtes hin, kann das Ausgraben von Wurzelstöcken je nach den lokalen Verhältnissen erlauben oder verbieten.
§ 41. Zur Verhütung von Frevel, sowie von Jnsektenschaden muss alles Laub- und Nadelholz, das ausser der Saftzeit geschlagen wurde, bis 1. Mai und alles in der Saftzeit geschlagene sofort entrindet werden.
Die gesetzliche Schlagzeit dauert gemäss Art. Ldb. 299 § 1 (Ges.-Samml. B. II S. 50) von Mitte Aprils bis Mitte Augstmonats.
Alles gefällte Holz ist überhaupt innert Jahresfrist aus dem Wald zu schaffen.
§ 42. Alles Feueranmachen im Walde durch Unbefugte ist strenge untersagt. Koch- und Wärmefeuer der Waldarbeiter sind vor dem Nachhausegang sorgfältig auszulöschen. Die Errichtung von Kohlstätten und Kalköfen bedarf nach Einholung des gemeinderäthlichen Gutachtens die bezirksräthliche Bewilligung.
V. Aufforstungen und Verbauungen.
§ 43. Grundstücke, durch deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen im Sinne des Art. 4 des Bundesgesetzes gewonnen werden können, sind auf Verlangen der Kantonsregierung aufzuforsten.
An die Kosten der erstmaligen Aufforstung und nach Umständen an diejenigen Nachbesserungen, welche binnen 4 Jahren nach erfolgter erster Anlage und ohne Verschulden des Waldbesitzers nothwendig geworden sind, wird der Kanton nebst dem Bunde einen Beitrag leisten. (Bundesgesetz Art. 11).
§ 44. Alle kulturfähigen Blössen in Schutzwaldungen sind innert 5 Jahren auf Anordnung der Forstkommission aufzuforsten.
§ 45. Gehört der aufzuforstende Boden einem Privaten, so ist der Regierungsrath berechtigt und auf Begehren des Eigenthümers gehalten, die Abtretung desselben gegen volle Entschädigung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 zu verlangen. (Art. 22 des Bundesgesetzes).
Privaten sind gehalten, Holzzüge, welche aus öffentlichen Waldungen führen, ebenfalls gegen volle Entschädigung abzutreten.
§ 46. Lawinenzüge, Steinschläge und Erdrutschungen, sowie gefährliche Reistzüge und Wildbäche, sofern sie im Waldgebiet vorkommen, sind wenn möglich zu verbauen und aufzuforsten.
VI. Strafbestimmungen. .
a. Gegen Nichtbeachtung allgemeiner forstpolizeilicher Vorschriften:
§ 47. Uebertretung der Bestimmungen gegenwärtiger Vollziehungsverordnung ziehen gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes nebst Verpflichtung zum vollen Schadenersatz folgende Bussen nach sich:
1. Unterlassung der Waldvermarchung innert gegebenem Termin oder Verzögerung derselben (§ 17) Fr. 5 bis Fr. 50.
2. Verminderung des Waldareals ohne kantonale Bewilligung (§ 19) Fr. 100 bis Fr. 200.
für jede Hektare; die betreffende Fläche ist zudem binnen Jahresfrist wieder aufzuforsten.
3. Ohne kantonale Bewilligung vorgenommene Waldtheilungen oder Veräusserungen (§ 20) Fr. 10 bis Fr. 100.
4. Bestellung neuer Dienstbarkeiten (§ 22) Fr. 10 bis Fr. 100.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften eines definitiven oder provisorischen Wirthschaftsplanes, sowie eines regierungsräthlich genehmigten Waldreglements, oder auch Nichtbeachtung der Anordnungen der Forstkommission und der bezüglichen Weisung der Forstbeamten (§§ 28 und 29) Fr. 20 bis Fr. 300.
6. Gesetzwidrige Abholzungen werden mit Fr. 1 bis Fr. 10 für jeden Kubikmeter bestraft.
7. Nichtbeachtung der in §§ 21, 28, 29, 41 und 42 mit Bezug auf Schutzwaldungen enthaltenen Vorschriften Fr. 10 bis Fr. 100.
8. Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen in den genannten Waldungen (§§ 19 und 45) pro Hektare Fr. 20 bis Fr. 100
9. Vornahme von Nebennutzungen in Uebertretung eines Verbots oder diessfälliger von der Regierung, der Forstkommission oder dem Kantonsforstamt erlassener Vorschriften (§§ 37, 38 und 40) Fr. 5 bis Fr. 500.
§ 48. Bei fortgesetzter Renitenz des Waldeigenthümers kann auf Kosten desselben die betreffende Arbeit von der Kantonsregierung angeordnet werden.
b. Gegen gemeine Forstvergehen:
§ 49. Wenn sich ein Korporationsgenosse eines Forstfrevels, d. h. Wegnahme von stehendem oder Windbruchholz oder muthwilliger Beschädigung an grünem stehendem Holz wie Anharzen, Schwendten, Stumpen, Entgipfeln schuldig macht, so ist er in die darauf gesetzte Geld- oder Freiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der weggenommenen Gegenstände, des verursachten Schadens und in die Kosten zu verurtheilen.
Forstfrevel durch Nichtkorporationsgenossen wird als Diebstahl betrachtet und als solcher bestraft.
§ 50. Bei Festsetzung der Bussen sollen die bisher üblichen, im Landbuche enthaltenen Ansätze geltend bleiben in dem Sinne, dass das Minimum des Strafmasses auf Fr. 2 und das Maximum auf Fr. 50 für jeden Stock unter Berücksichtigung des Werthbetrages festgesetzt werden soll und dass die im alten Gesetze benannten Bau- und Scheitwälder unter den Begriff von Schutzwälder fallen.
§ 51. Bei Ausmessung der Strafe sind als Erschwerungsgrund anzusehen und demgemäss strenge zu verurtheilen, wenn der Frevel unter folgenden Umständen verübt wurde:
a. An Sonn- und Feiertagen,
b. Zur Nachtzeit, d. h. zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang,
c. Bei verweigerter oder falscher Namensangabe,
d. Bei Rückfälligkeit des Frevlers.
§ 52. Entwendung von gezeichnetem Holz wird überhaupt als Diebstahl betrachtet und als solcher bestraft.
§ 53. Käufer, Verkäufer oder Hehler von gefrevelten und entwendeten Waldprodukten, sofern sie von dem Frevel Kenntniss hatten, sind mit dem Frevler zu bestrafen und haften mit demselben für allen Schaden; aufgefundenes Frevelholz kann jederzeit mit Beschlag belegt werden, auch wenn es sich in Drittmannshand befindet.
§ 54. Beschädigungen an Kulturen, Saat- und Pflanzschulen, Einfriedigungen, sind nebst vollem Ersatz der Erstellungskosten mit Fr. 5 bis Fr. 150 zu bestrafen.
§ 55. Unbefugter Gebrauch des Waldhammers wird als Amtsmissbrauch, Nachahmung desselben als Fälschung bestraft.
§ 56. Zerstörung oder gänzliche Entfernung eines provisorischen Marchzeichens oder Vermessungssignals zieht nebst den Wiederherstellungskosten eine Busse von Fr. 20 bis Fr. 100 nach sich.
Zerstörung oder Versetzung einer definitiven March wird nach der im Landbuch hiefür enthaltenen Bestimmung als Kriminalverbrechen betrachtet und darnach bestraft.
§ 57. Ist ein Frevler nicht im Stande, die ihm zuerkannte Geldbusse zu erlegen, so ist dieselbe in Arbeitshaus, oder wenn möglich in Waldfrohnden zu verwandeln und zwar ist der Tag Arbeitshaus mit Fr. 3, die Waldfrohnde mit Fr. 2 bis 3 per Tag zu berechnen.
§ 58. Für minderjährige Frevler haften deren Eltern und Pflegeeltern; für Dienstboten der Dienstherr, .sofern aus den Umständen hervorgeht, dass der Frevel in dessen Auftrag begangen wurde, oder derselbe daraus Vortheil gezogen hat.
§ 59. Sollte ein Forstangestellter sich selbst eines Forstfrevels schuldig machen, so ist derselbe mit der grösstmöglichen Busse zu belegen und seines Amtes zu entlassen.
§ 60. Die eingegangenen Strafanzeigen sind von den Dorfgerichten längstens allmonatlich, von den Bezirksbehörden längstens 2 Monate nach Verzeigung der Forstvergehen abzuwandeln.
c. Strafverfahren.
§ 61. Alle Forstvergehen, begangen in den Waldungen der Bezirksverwaltung, sind dem Staatsanwalt anzuzeigen, alle in den von den Gemeinden benutzten Waldungen entdeckte Frevel dagegen sind von den betreffenden Gemeinderäthen abzuwandeln, sofern Werth, Schaden und Busse die Strafkompetenz derselben nicht überschreitet
§ 62. Forstangestellte, Gemeindebeamte und Polizeibedienstete sind verpflichtet, jeden entdeckten Frevel zur Anzeige zu bringen.
§ 63. Die Gemeinderäthe führen eine fortlaufende Frevelkontrole, welche jährlich zweimal dem Bezirksrath zur Genehmigung bezüglich der Strafurtheile vorgelegt werden muss.
§ 64. Dem Kläger eines Forstvergehens oder Frevels, sofern er nicht amtlicher Kläger ist, soll ein Dritttheil des Bussenbetrages zuerkannt werden.
§ 65. Anzeigen von Forstangestellten und andern beeidigten Staats- und Gemeindebeamten haben gesetzliche Beweiskraft.
§ 66. Bei Uebertretung von Weideverboten haben Forstangestellte das Recht, das betroffene Weidevieh, sowie bei Frevelfällen das allfällig zurückgelassene Werkzeug dem betr. Gemeindepräsidenten abzuliefern, welcher dasselbe als Bussenpfand zurückbehalten kann.
§ 67. Personen, welche beim Wegtragen oder Wegführen von Holz betroffen werden, haben sich auf Verlangen von Forstangestellten, des Gemeinderathes oder seiner Ausschüsse über den rechtmässigen Besitz auszuweisen, ansonst sie als überwiesene Frevler zu betrachten sind.
§ 68. Sind Anzeichen eines Frevels vorhanden und führen Spuren auf den Versteck von gefreveltem Holz, so kann mittelst einer eingeholten bezirksamtlichen Vollmacht eine Lokaldurchsuchung vorgenommen werden.
VII. Schlussbestimmung.
Vorstehende Vollziehungsverordnung tritt mit der Promulgation in Kraft und werden damit alle diejenigen geschlichen Bestimmungen des Landbuches, welche mit derselben in Widerspruch stehen, aufgehoben.»
Landsgemeinde vom 04.05.1884.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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