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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Verordnung betreffend Errichtung des Viehauflags und der Viehkontrolle

Abl UR 1886 nach S. 336 (Beilage 1, 01-03)
Verordnung betreffend Errichtung des Viehauflags und der Viehkontrolle
«Der Engere Bezirksrath von Uri,
In Vollziehung des Beschlusses des Grössern Bezirksrathes vom 20. April abhin, beschliesst und verordnet: 1. Jeder Vieheigenthümer hat von demjenigen Vieh, als dessen Eigenthümer er in der Frühlingsliste und deren Nachtrag erscheint im Spätherbste gewissenhaft den festgesetzten Auflag zu bezahlen, gleichwohl ob er das Vieh auch später verkauft und nicht selbst aufgetrieben und ob er solches nach der Angabe nachgezogen oder in's Land genommen habe. 2. Der Viehauflag ist gemäss bezirksräthlicher Verordnung vom 8. Wintermonat 1876 dem Gemeinderathe des Wohnortes auf einen von ihm zu bestimmenden Tag zwischen dem 20. Weinmonat und Mitte Wintermonat zu bezahlen 3. Der Vieheigenthümer ist gehalten, spätestens bis Ende Heumonat dem Gemeinderathe seines Wohnortes anzugeben, wie viel fremdes Vieh, und wohin er selbes aufgetrieben hat. 4. Der Alpvogt, resp. Hirtevogt unter Mitwirkung eines gemeinderäthlichen Ausschusses ist bei Verantwortlichkeit verpflichtet, spätestens bis Mitte Augstmonat das sämmtliche aufgetriebene Vieh zu kontroliren und hierüber dem Gemeinderathe zu Händen des Engern Bezirksrathes Bericht zu erstatten. 5. Wenn unkontrolirtes Vieh irgend welcher Gattung, oder solches ohne Hüter auf Alpen oder Allmenden betroffen wird, so soll dasselbe durch den Alp- beziehungsweise Hirtevogten unter Beihülfe des Hirten zu Händen des Bezirkes weggenommen und nicht eher herausgegeben werden, als bis der Auftreibende ausgemittelt und der Fehlbare dem Strafrichter zur Verantwortung überwiesen werden kann. 6. Die Alp- beziehungsweise Hirtevögte, sowie die Hirten und alle mit der Viehkontrole beauftragten Behörden und Beamten sind berechtigt, über die Herkunft des Viehes aller Gattung genauen Aufschluss zu verlangen und die Viehinhaber sind verpflichtet, denselben zu ertheilen. 7. Ueber das in Heimkuhweiden und im Boden gesömmerte Vieh übt der Gemeinderath entweder direkte oder durch einen hiezu eigens bestimmten Aufseher die erforderliche Kontrole aus, für welche er dem Engern Bezirksrathe verantwortlich ist. 8. Gegenwärtige Verordnung tritt für das Jahr 1886 sofort provisorisch in Kraft.
Alle mit derselben im Widerspruche stehenden frühern Bestimmungen sind aufgehoben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind entweder unmittelbar der Staatsanwaltschaft oder dem Engern Bezirksrathe zur Anzeige zu bringen und nach bestehendem Gesetze zu bestrafen.»

Entscheid des Engern Bezirksrathes vom 10.07.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018